Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ESAdrbrcer Kreasblcod
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
Bebr. Hofer, A.G. Sgarbrücken —Bölkungen. — Jernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (c(Amt Saarbrücken).

Erscheint wöchentlich

Bezugspreis für das Vierteliahr 0.90 RM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespalitene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.

Nr. 11

Mittwoch, 1. April 1936 62. Jahrg,⸗

Inhalt:

Amtliches.
Verordnung über die Aenderung der Verordnung zur
Regelung des Mietwesens im Saarland. Vom 18.
März 1936.
Polizeiverordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
und die Trichinenschau bei Hausschlachtungen.
Bekanntmachung betr. die Ernennñung des stellvertretenden
Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Völklingen.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Polizeiverordnung zur Beschränkung des Verkehrs auf der
Kirchstraße in Heusweiler.
hetanntmachung betr. Verlust eines Kennzeichens (Saar
30 189).
Bekanntmachung betr. aufgehobene Straßensperre Lud—
weiler Werbeln.
hinweis.
Terminkalender für den Monat April 1936.

72 Verordnung
über die Aenderung der Verordnung zur Regelung des
Mietweseus im Saarland
Vom 18. März 1936.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwal—
tung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 6Reichsdgesesbl. J
5. 66) wird folgendes verordnet:
Einziger Paragraph—
32 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Miet—
wesens im Saarland vom 17. Juni 1935 (Reichsgeseßbl.el
S. 761) erhält folgende Fassung:
„(1) Bis zum 30. Juni 1936 darf im Saarland
für Gebäude und Gebäudeteile höchstens der Mietzins
zgefordert oder neu vereinbart werden, der vor dem
1. Januar 1935 zuletzt galt, wobei ein in Franken
ausgedrückter Betrag im Verhältnis von 6,08: 1 in
Reichsmark umgerechnet wird. Dies gilt für Ge—
schäftsräume nur, wenn sie Teile einer Wohnung
bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen—
hangs mit Wohnräumen zualeich mit solchen ver—
mietet sind.“
Berlin. den 18. März 1936.
Der Reichsminister der Justiz
J. V.: Dr. Schlegelberger
Der Reichsarbeitsminister
J. V.: Dr. Krohn.
Der Reichsminister des Innern
J. BV.; Pfundtner

J Polizeiverordnung
über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau und die
Trichinenschau bei Hausschlachtungen.
Wn Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
331 66 S. 75, des 8 des Reichsgesetzes, betrefsend
die Schlachtvieh— und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900
Reichsgesetzbt S. 547) und der 8811 und 13 des Preuß.
sesetes, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und
Fleischbeschaugefetzes vom 28. Juni 1902 (6GS. 8. 229
für das Saarland folgende Vosizeiverordnung er—
2117?

73

8

Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen.
Der amtlichen Untersuchung vor und nach der Schlach—
tung nach 81 des Fleischbeschaugesetzes und den dazu er—
lassenen Ausführungsbestimmungen unterliegen auch die
Zchlachttiere (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde,
Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde), deren Fleisch aus—
schließlich im Haushalte des Besitzers verwendet werden soll.
82.
Trichinenschau bei Hausschlachtungen.
Schweine sind nach der Schlachtung auch dann amtlich
auf Trichinen zu untersuchen, wenn ihr Fleisch ausschließ—
lich im Haushalte des Besitzers verwendet werden soll.

83.
Trichinenschau bei Wildschweinen und jleisch⸗
fressenden Tieren.
Das zum Genusse für Menschen bestimmte Fleisch von
Wildschweinen, Katzen, Bären, Füchsen aller Art und
Ddachsen ist amtlich auf Trichinen zu untersuchen, gleich—
gültig, ob das Fleisch gewerbsmäßig oder im Haushalte
des Besitzers verwendet werden soll.

84
Ausführung der Trichinenschau—
Für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen gelten
die Vorschriften der Nusführungsbestimmungen D, An—
lage b, zum Fleischbeschaugesetze, des Preußifchen Gesetzes,
betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleisch—
heschaugesetzes, vom 28. Juni 1902 (GS. S 229) und der
Preußischen Ausführungsbestimmungen, betreffend die
SZchlachtvieh- und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinen—
chau, bei Schlachtungen im Inlande vom 20. März 1903
MBliV. S. 561.

85

Kennzeichnung des untersuchten Fleisches.
Das trichinenfrei befundene Fleisch ist mit blauer Farbe
mittels eines rechteckigen Stempels von mindestens 5 und
2 cem Seitenlänge, der die Inschrift „Trichinenfrei“ und
den Namen des Beschaubezirkes enthält, zu kennzeichnen.
Die Stempel sind bei Schweinen und Hunnden auf der
Innenfläche der Hinterschenkel, bei einzelnen Fleischstücken
neben der Stelle für den Beschaustempel anzubringen.
Wildschweine und trichinenschaupflichtige sonstige Tiere sind
beiderseits auf dem Nierenfett oder an der Innenseite des
Hinterschenkels zu kennzeichnen.

86.
Strafbestimmungen
Wer den Vorschriften der Polizeiverordnung zuwider—
handelt, wird gemäß der 88 27, 28, 29 des Reichsgesetzes,
detreffend die Schlachtvieh-⸗ und Fleischheschau. om 3
Juni 1900 (RGBl. S. 547) bestraft.

87.
Inkrafttreten.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April ds. Is. in
Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die Polizeiverord—
nungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Haus—
schlachtungen, sowie über Trichinen- und Finnenschau im
preußischen Teile des Saargebietes vom 30. August 1930
Amtsbl. der Regierungskommission des Saargebietes,
53. 572 und die Oberpolizeiliche Vorschrift über die
Trichinenischau bei Schweinen und Wildschweinen. sowie bei
            
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