2
85.
(1) Die Antragsteller haben sich über ihre Berechtigung,
den Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang
zu nehmen, gehörig auszuweisen. Auslanddeutsche(8 2
Nr. J, 8 5) weisen sich durch einen Reisepaß oder einen
im kleinen Grenzverkehr eingeführten Ausweis aus. Be—
amte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines Landes
oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft können sich durch
die erwähnten Ausweispapiere oder einen Dienstausweis
oder eine Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde aus—
weisen. Seeleute weisen sich durch ihr Secfahrtsbuch aus;
Binnenschiffer müssen ihren Beruf nächweisen,
(2) Anträge auf Ausstellung von Stimmscheinen für
Auslanddeutsche (52 Nr. 1, 8 5) find auch in größeren
GBemeinden noch am letzten Tage vor der Wahl iuͤnerhalb
der an diesem Tage üblichen Dienststunden entgegenzu⸗—
nehmen und zu erledigen.
(5) Die Tatsache der Erteilung des Stimmscheins ist auf
dem vorgelegten Ausweis, in Reisepässen möglichst auf der
letzten Seite, unter Bezeichnung der Wahl durch die den
Stimmschein ausstellende Behörde zu vermerken. Der Ver—
merk wird mit Amtsstempel versehen.
86.
(1) Ueber die ausgestellten Stimmscheine führt die aus—
stellende Behörde ein Verzeichnis.
(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung des
Reichs, die Stimmschelne nach 84 dieser Verordnung er—
teilt hat, zeigt die Zahl der sausgestellten Stimmscheine
spätestens am Tage nach dem Wahltage dem Reichswaähl—
leiter an.
III. Stimmabgabe im Reiseverkehr.
87
Für Reisende mit Stimmscheinen, denen sich keine Mög—
lichteit zur Stimmabgabe in einem allgemeinen Abstim—
mungsraum (8 41 Reichsstimmordnung) bietet, werden auf
einigen großen Uebergangsbahnhöfen des innerdeutschen
Personenverkehrs sowie auf einigen Uebergangsbahnhöfen
an der Reichsgrenze besondere Stimmbezirke mit Abstim—
mungsräumen oder wenigstens besondere Abstimmungs—
räume eingerichtet (Stimmabgabe im Reiseverkehr), und
zwar auf folgenden Bahnhöfen der Deutschen Reichsbahn:
Aachen Hbf. Groß Boschpol
Augsburg (Pommern)
BZentheim Hagenow Land
Herlin Anhalter Bf. dalle Hbf.
Friedrichstra Hamburg Hof.
Görlitzer R dannover Hbf.
Lehrter Bi. Insterburg
Potsdamer Karlsruhe Hbf.
Schlesischer * Kehl
Stettiner Bi Koblenz
Zoologischer Köln Hof.
Garten Königsberg
Bremen Hof. Leipzig Hof.
Breslau Hof. Lindau
Charlottenburg Marienhurg
Cranenburg München Hof.
Dt.Eylau Münster (Weestf.) Hbf.
Dresden Hof. Nürnberg Hbi.
Emmerich Passau
Erfurt Regensburg
Eydtkuhnen Saßnitz Hafen
Flensburg Stettin
Frankfurt M. Hbe Stuttgart Hbf.
Freiburg Br. Tilsit
Friedrichshafen Trier
(Hafenbahnhof) Warnemünde
sGBGriesen
88
Die zur Abgrenzung der Stimmbezirke berufenen Be—
hörden (8 165 Reichsstimmordnung), die für die im 87
aufgeführten Bahnhöfe in Betracht kommen, setzen sich
wegen Bereitstellung geeigneter Bahnhofsräume (in Warte—
sälen usw) mit den zuständigen Reichsbahndirektionen in
Verbindung. Die Abstimmungsräume sind durch Aushänge
und Hinweistafeln kenntlich zu machen.
890
Für die Stimmabgabe im Reiseverkehr werden von der
zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörde
nach Benehmen mit der zuständigen Reichsbahndirektion
besondere Abstimmungszeiten den Bedürfnissen des Reise—
verkehrs entsprechend festgesetzt. Die Abstimmungszeiten
müssen innerhalb der 24 Stunden des alsgemeinen Wahl—
tages liegen. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem
Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei
bis sechs Beisitzern. Für einzelne Zeitabschnitte können ge—
onderte Abstimmungsvorstände bestellt werden. Dem Kreis—
wahlleiter ist über Einrichtung der Stimmbezirke und Ab—
timmungszeiten Mitteilung zů machen.
8 10.
(1) Bei Ablösung eines Abstimmungsvorstandes werden
Stimmurne, Stimmscheine, Stimmzettel, Umschläge, Ab—
stimmungsniederschrift usw. dem nächstsfolgenden Abstim—
mungsvorstand übergeben. Hierbei wird festgestellt, daß
die Stimmurne verschlossen ist und wieviel Stimmfcheine
bisher abgegeben sind. Die Uebergabe ist in der Abstim—
mnungsniederschrift zu vermerken. Der Vermerk wird von
dem übergebenden und dem übernehmenden Abstimmungs,
vorstand durch Unterschrift anerkannt.
(2) Wird die Stimmabgabe unterbrochen, so wird der
Spalt der Stimmurne mit amtlichen Siegeln verschlossen.
Die Stimmurne, die Stimmscheine, der Vorrat an Stimm—
zetteln und Umschlägen, die Abstimmungsniederschrift und
'onstige Abstimmungspapiere werden bis zum Beginn der
nächsten Abstimmungszeit amtlich verwahrt oder unter stän—
diger amttlicher Aufsicht gehalten. Im Falle der Unter—
»rechung genügt es, wenn von dem nächstfolgenden Ab—
timmungsvorstand der Abstimmungsvorsteher oder sein
Stellvertreter und ein Beisitzer der Uebernahme bei—
wohnen.
811.
(0 1) Wird die Abstimmung um 6 Uhr nachmittags oder
rüher beendet, so stellt der zuletzt tätige Abstimmungs—
rorstand nur die Zahl der abgegebenen Umschläge und
Stimmscheine fest. Die ungebffneten Umschläge ver—
iegelt der Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter
in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Abstimmungs—
porstandes in einem Paket, das er mit der Abstimmungs—
riederschrift und den abgegebenen Stimmscheinen unver—
züglich dem Abstimmungsvorsteher des nächstgelegenen all—
zemeinen Stimmbezirks übergibt, der die Stimmen zu—
sammen mit den Stimmen seines allgemeinen Stimm
bezirks verrechnet.
() Endigt die Abstimmung nach 6 Uhr nachmittags, so
stellt der zuletzt tütige Abstimmungsvorstand das Ergebnis
test und gibt es nach 8 124 Reichsstimmordnung weiter
812.
Im übrigen gelten die allgemeinen Wahlvorschriften
auch für die Stimmabgabe im Reiseverkehr
8 13.
Die durch Einrichtung der Stimmabgabe im Reiseverkehr
den Gemeinden erwachsenden Barauslagen werden voll
vom Reiche getragen.
IV. Seemannswahlen.
814.
(1) Als Seeleute im Sinne des 8 1114 Reichsstimm—
»rdnung sind besonders auch zu behandeln:
a) Handelsschiffskapitäne, die sich durch ihr Patent aus—
weisen, und alle sonstigen zur Besatzung eines Handels—
schiffes gehörenden Personen mit Dauerausweis ühber
ihren Beruf;
die Besatzung von fiskalischen Leuchttürmen und Wasser—
fahrzeugen auf Seewasserstraßen und in Küstenge—
wässern;
die Zivilbesatzung der Leuchttürme und der Schiffe der
Reichsmarine (Werit-, Lotsendampfier, Wasservrähme
Feuerschiffe);
die Zivilbesatzung der Kriegsschiffe (Friseure, Köche,
Kantinenpächter, Handwerker usw.) sowie alle sonstigen
planmäßig oder überplanmäßig auf' Krieasschiffen ein—
geschifften Stimmberechtigten;
die dienstlich an Bord eines Handelsschiffes befind—
lichen, nicht zur Besatzung gehörenden Versonen (z. B
Posthéamte).
(OB Die im Abs, 1 unter h bis e aufgeführten Personen
ind zur Stimmabgabe nach 8 11140 Reichsstimmordnung
zuzulassen, wenn sie neben dem Stimmschein eine Be—
scheinigung der zuständigen Dienststelle vorlegen, daß sie
aus dienstlichen Gründen am Wahltage ihr Stimmrecht an
QKand nicht aqusühen können
39—
8
15
Die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Be
hzrden werden ermächtiat. die Abstimmunadszeit für Se—