Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—E
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
Bebr. Hofer, A⸗G., Sgarbrücken Bölkungen. — Jernsprecher
der Druckerei Nt. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Bezugspreis für das Vierteljahr O.90 RMm.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespallene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.

Nr. 8

Samstag, 29. Februar 1936

62. Jahrg.

Amtliches
Staatspolizeiliche Anordnung betreffend Verbot der bün—
dischen Jugend.
Errichtungsurkunde der Kapellengemeinde Schafbrücke, Pfar—
s Fehamh Dekanat Saarbrücken, Kreis Saarbrücken—
Land.
An die nachgeordneten Behörden des Reichskommissariats,
der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Kör—
perschaften des ö fentlichen Rechts im Saarland.
dinweise.
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Terminkalender für den Monat März 1936.
19 Staatspolizeiliche Anordnung
betreffend Verbot der bündischen Jugend.
Auf Grund der 88 1 und 4 der Verordnung des Reichs—
präsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2.
1933 (RGBl. 1 S. 85) wird für das Saarland hiermit
folgendes angeordnet:

Inhalt:

bisherigen Pfarrei Brebach enthoben, verlieren aber auch
alle Rechte an dieselbe. Die Kosten des Kultus der Kapellen—
gemeinde haben sie aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
5. Vorstehende Urkunde tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.
Franz Rudolf,
Bischof von Trier.

(Siegel)
Die nach der vorstehenden Urkunde vom 8. Februar 1936
von dem Bischof von Trier kirchlicherseits ausgesprochene
Errichtung der katholischen Kapellengemeinde Schafbrücke
Pfarrei Brebach, Kreis Saarbrücken) wird auf Grund der
von dem Reichs- und Preußischen Minister für die kirch—
ichen Angelegenheiten mittels Erlaß vom 20. Januar 1936
— G II Nr. 223 — erteilten Ermaͤchtigung hierdurch von
Staatswegen bestätigt und in Vollzug gesetzt.
Saarbrücken, den 19. Februar 1936.
Der Reichskommissar
fkür die Rückgliederung des Saarlandes:
Abteilung III
Kultus und Schulwesen
J. A.: gez. Wambsganß.

81.
Alle Gruppen und Vereine der bündischen Jugend (Groß—
deutscher Jugendbund, Deutscher Pfadfinderbund, Deutsch—
meister Jungenschaft, Deutsche Jungenschaft 1. 11.,„Trucht“,
Deutsche Freischar, Stromkreis, Nerother Wandervogel—
bund, Verein zur Erhaltung der Rheinischen Jugendbuͤrg,
das graue Corps, usw) werden hiermit, soweit sie sich nicht
selbst aufgelöst haben, verboten und auigelöst.
Für die Zukuͤnft ist jede Einwirkung auf Jugendliche
um Zwecke der Fortsetzung bündischer Gruppen und Vereine
derboten—

31 An die nachgeordneten Behörden
des Reichskommissariats. der Gemeinden und Gemeinde—
verbände sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts
im Saarland.
Geschäftsverkehr.
Behörden und Dienststellen richten in steigendem Maße
dienstliche Schreiben an die perfönliche Anschrift von Be⸗
zmten (Sacbearbeitern) des Reichskommissariats statt an die
Behörde selbst. Bei diesem Versahren besteht nicht die un⸗
edingte Sicherheit, daß der verantwortliche Behördenleiter
rechtzeitig Keuntnis von dem Schreiben erhält.
Ich ersuche daher, im Dienstverkehr grundsätzlich die Amts—
anschrift der empfangenden Behörde oder ihres Leiters
zu wählen. An einen einzelnen Beamten sind Schreiben
nit Namensangabe nur zu richten, wenn es sich um eine
persönliche Angelegenheit dieses Beamten handelt oder für
besondere Sachgebiete entsprechende Dienstvorschriften be—
stehen. Schreiben an Beamte mit Bezug auf seine Stel—
lung beim Reichskommissariat (z. B. „an den Herrn Reichs—
kommissar zu Händen des Herrn Reg-Rats Y“) können ver—
anlaßt sein durch besondere Aufforderung; einer Eilbedürf—
tigkeit der Sache wird dadurch aber nicht Rechnung getragen,
da der angeschriebene Beamte dienstlich abwesend sein kann
uind sein Vertreter nicht immer sich besugt halten wird, das
SZchreiben zu öffnen. Nur wenn der Beisatz „oder Ver—
zreter im Amt“ auf der Anschrift enthalten ist, kann mit
sachlicher und rechtzeitiger Behandlung gerechnet werden
Der Reichskommissar
J. V.: gez Junaqa.

82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
84 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze
oon Volk und Staat geahndet.
83.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Imtsblatt in Kraft
Saarbrücken, den 14. Februar 1936.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes.
J. V.: gez. Jung, Regierunagsvpräsident

50 Errichtungsurkunde
der Kapellengemeinde Schafbrücke, Pfarrei VBrebach.
Dekanat Saarbrücken, Kreis Saarbrücken-Land
Nach Anhörung aller an der Sache Beteiligten verordnen
wir wie folgt: „...
L. Die Filiale Schafbrüdte, bestehend aus der Zivil⸗
gemeinde Bischmisheim mit einen Teile von Scheidt, mit
Stahlhammer und Neuscheidt, Dekanat Sdgarbrücken wird
hiermit zu einer Kapellengemeinde mit eigener Vermögens—
verwaltung erhoben.
2. Die Greuͤzen der neuen Kapellengemeinde sind in
einem Schreiben des Pfarrers von Brebach-Saar auf drei
Karten enthalten: die Kapellengemeinde umfaft ad die
ganze Zivilgemeinde Bischmisheim, b) den durch den Bahn—
damm und die Grenze des Staatswaldes abagetrennten Teil
der Zivilgemeinde Scheidt.
3. Die an die Kapellengemeinde Schafbrücke übergehenden
Vermögensstücke sind in Rinem Beschlusse des Kirchenvor—
staändes von Brebah vom 1 April 1933 und einer Anlage
Inventar) aufgeführt. Die Kapellengemeinde Schafbrüfte
übernimmt keine Srulden außer einem an die Mutterpfarrei
Ireham zurückzuzahlenden Darlehen von zweiranfend Reichs—
mark.
4. Die Angehörigen der neuen Kapellengemeinde Schaf—
hrücke werden böon atten Roörpflidyptungen degenüher isrer

52

Hinweis.
Auf die im Amtsblatt des Reichskommissars für die
Rückgliederung des Saarlandes Nr. 7 vom 17. Februar
1936 enthaltene Bekanntmachung der veterinärpolizeilichen
Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an der deurich—
französischen sGrenze wird hingewiesfen

Hinweis.
Auf die im Amisblatt des Reichskommissars für die
Rückgliederung des Saarlandes Nr. 8 vom 24. Februar
1936 enthaltene Bekanntmachung betr. Polizeiverordnung
über die polizeiliße Genehmigung zur Herstellung, zum Ver—
trieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie zu deren
Finführung aus dem Ausland (Sprenastoiferlaubnisscheine'
an 15 Tuli 1024 mird hinoWewieton

32
            
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