Finwohnern der Bürgermeister, in deren Bezirt der be—
treffende Gewerbeberrieb gelegen ist.
Gegen die Entscheidung, die mit Gründen und einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten (8 9
Abs. 1 Satz 2 der Dritten Verordnung über den vor—
läufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar
1935) gegen Zustellungsurkunde zuzustellen ist, findet
zinnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver—
ahren beim Bezirtsverwaltungsgericht statt.
Gegen die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts
steht jedem Beteiligten binnen vier Wochen seit der Be—
kanntgabe an ihn Beschwerde an das Reichsverwaltungs—
gericht zu, das endgültig entscheidet. Bis zur Errichtung
des Reichsverwaltungsgerichtes tritt an seine Stelle das
Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde kann nur darauf
gestützzt werden, daß eine Rechtsfrage oder eine andere
Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht oder nicht zu—
reffend entschieden worden sei.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffent—
sichung folgenden Tag in Kraft.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei
»en bisherigen Beschlußbehörden in erster Rechtsstufe
Kreis- oder Stadtverwaltungsgericht) anhängigen Sachen
sind an die nunmehr zuständigen Behörden abzugeben.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung in
weiter Rechtsstufe (Bezirksverwaltungsgericht) anhängigen
Versahren werden nach den bisherigen Bestimmungen fort—
geführt. Ueber eine nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück—
derwiesene Sache entscheiden die nunmehr zuständigen
Behörden. ⸗
Berlin, den 19. März 1933.
Der Reichswirtschaftsminister
und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.
Hinutveis.
Auf die im Amtsblatt des Reichskommissars für die
Rückgliederung des Saarlandes, Nr. 1 vom 6. Januar
1936, enthaltene Verordnung über die Einführung von
Reichssteuern im Saarland (vom 12. Dezember 1935) wird
hingewiesen.
Bekanntmachungen anderer Behörden
5 Ojffenlegung eines Fluchtlinienplanes.
Der nach Anhörung der Gemeinderäte und mit Zustim—
nung der Ortspolizeibehörde aufgestellte Fluchtlinienplan
Ddilsburg, Kreuzung der Provinzialstraße mit der projek—
ierten Straße Walpershofen—Binzelberg, wird gemäß87
des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875
»on Mittwoch, den 15. Januar ds. Is., ab vier Wochen
ang auf dem Bürgermeisteramt in Heusweiler, Gemeinde—
»auamt, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden
»ffengelegt. Einwendungen gegen den Plan können inner—
salb der Offenlegungsfrist bei mir schriftlich oder münd—
ich zu Protokoll auf dem Gemeindebauamt angebracht
verden.
Dilsburg, den 5. Januar 1936.
Der Bürgermeister:
Maurer.
Saarbrücken, den 8. Januar 1936.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.