Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

13 Bekanntmachung
betr. Ernennung des Standesbeamten für den
Standesamtsbezirk Gersweiler.
Gemäß 88 3, 53 und 6 des Reichspersonenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1875 habe ich heute in jederzeit wider—
ruflicher Weise den Amtsbürgermeister Dr. Flory in
Gersweiler zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks
Gersweiler ernannt.
Die durch Verfügung der Regierungskommission vom
12. 4. 1932 ausgesprochene Ernennung des Bürgermeisters
Betz zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks Gers—
weiler wird hiermit widerrufen.
Saarbrücken, den 22. Januar 1936.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung, Regierungspräsident.

38 Bekanntmnachung
betr. Ernennung des stellvertretenden Standesbeamten
für den Standesamtsbezirk Quierschied.
Gemäß 88 3, 5 und 6 des Reichspersonenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1875 habe ich heute in jederzeit wider
ruflicher Weise den Verwaltungsoberfekretär Alois
Götzinger in Quierschied zum stellvertretenden Standes—
beamten des Standesamtsbezirks Quierschied ernannt.
Die Ernennung des Gemeinderentmeisters Joch um zum
stellvertretenden Standesbeamten des Standesamtsbezirks
Quierschied wird hiermit widerrufen.
Saarbrücken, den 24. Januar 1936.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung, Regierungspräsident.

Bekanntmachung
betr. die Deutsche Arzneitaxe 1936.
Deutsche Arzneitaxe 1936.
Bek. d. RuPrMdgJ. v. 27. 12. 1935
IV B 12387/4128
Auf Grund des 8 80 Abs. 1 der GewO. f. d. Deutsche
Reich, des 8 376 der Reichsverficherungsordnung sowie
204 des Reichsknappschaftsgesetzes bestimme ich mit Wir—
fsung vom 1. 1. 1936:
. (1) Die Deutsche Arzneitaxe 1936 tritt mit Wirkung
vom 1. 1. 1936 in Kraft.
(D Die amtliche Ausgabe erscheint im Verlag der Weid⸗
mannschen Buchhandlung, Berlin, und ist im Buchhandel
zum Preise von 2,50 RM. zu beziehen.
2. Bei Lieferungen für reichsgesetzliche und knappschaft⸗
iche Krankenkassen gelten folgende Bestimmungen:
a) Bei monatlichen Rechnungsbeträgen bis zu 25 RM.
braucht der Apotheker keinen Äbschlag zu gewähren, Von
dem 35 RM. übersteigenden Rechnungsbetrag hat er 7 v. H.
nachzulassen, wenn die Rechnung binnen 10 Tagen nach
Eingang' bei der Kassenstelle beglichen wird. Ebenso sind
Rechnungen zu behandeln, die die Lieferung für mehrere
in einem Verbande zusammengeschlossene Krankenkassen ent—
halten, wenn die Rechnung auf einem Blatt ohne Tren—⸗
nung nach einzelnen Kassen ausgestellt ist. Werden für
Versorgungsberechtigte und Fürsorgeberechtigte, die den
Kräankenkassen zur Heilbehandlung zugeteilt sind, besondere
Kechnungen ausgestellt, so richtet sich die Höhe des Ab—⸗
schlags von diesen Rechnungen nach dem Gesamtumsatz der
Apotheke mit der Krankenkasse;
bp) gibt die Apotheke Arzneien nur gegen Barzahlung ab,
so hat sie von dem Verkaufspreis in sedem Fall 7 v. H.
nachzulassen;
c) für kleine Apotheken mit einem Jahresumsatz bis zu
20000 RMist auf Antrag der Abschlag auf 1v. H— herab⸗
zusetzen. Bei Apotheken mit einem Jahresumsatz über
20000 RM. aber nicht mehr als 30000 RM. kann er im
Einzelfalle auf Anträg und nach Prüfuna der WVerhält—
nisse auf 3 v. H. herabgesetzt werden:
h von den Preisen der Schutz- und Heilseren, der Impf—⸗
stoffe, der Salvarsanpräparate fowie der Insuline und der
entsprechenden, aus der Bauchspeicheldrüse hergestellten, zur
Finiprikung ünter die Haut bestimmten Präparate brauch

der Apotheker einen Abschlag nicht zu gewähren. Die Preise
dieser Mittel bleiben bei der Feststellung des abschlagfreien
Rechnungsbetrages nach a) unberücksichtigt.
3. Die Preise der Deutschen Arzneitaxe gelten in Ver—
bindung mit dem Abschlag (siehe vorstehend unter 2.) auch
weiterhiͤn als Höchstpreis nach 8 376 Abs. 2 der Reichs—
versicherungsordnung.
4. Die Apotheken sind verpflichtet, bei Lieferungen von
Arzneien auf Kosten des Reichs, der Länder, der Berufs—
genossenschaften, der Landesversicherungsanstalten, der Ver—
zände der öffentlichen Fürsorge und der kommunalen Wohl—
fahrtspflege die gleichen Bestimmungen wie zu 2. einzu—
jalten.
5. Die Ziff. 2, 3 und 4 gelten auch für die ärztlichen
Hausapotheken.

6. Etwa notwendige Aenderungen der Preise in der
Preisliste der Arzneimittel und Gefäße wird der Reichs—
ninister des Innern vornehmen und unmittelbar im Reichs—
anzeiger veröffentlichen.
Saarbrücken, den 24. Januar 1936.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Dr. Obé

10 Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Polizei⸗
verwaltung in Saarbrücken.
Vom 1. Februar 1936.
Auf Grund des 8 7 des Gesetzes über die vorläufige Ver—
waltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (GKeichs—
zesetzblätt I S. 66) in Verbindung mit 8 6 des preußischen
PHolizeiverwaltungsgesetzzie vom 1. Junt 1931 (Preuß
GBesetzsamml. S. 77, 136) wird folgendes verordnet:
Mit Wirkung vom 1. Februar 1936 wird die Aus—
ibung der Obdachlosenpolizei im Bezirk der staatlichen
Polizeiverwaltung Saarbrücken den kommunalen örtlichen
Polizeiverwaltern zur selbständigen Erledigung übertragen
Berlin, den 1. Februar 1936.
Der Reichsminister des Innern:
Frick.

Bekanntmachungen anderer Behörden
11 Polizeiliche Anorduung
betr. Sperrung von Straßen in Altenwald.
Auf Grund des 8 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung
bom 28. 5. 34 ordne ich hiermit bis auf weiteres sol—
gendes an:
a) Die Schulstraße in Altenwald wird von der Jahn—
straäße bis zum Anfang des Gefälles für den Durch—
gangsverkehr und von der oberen roten Weiherstraße
bis zur Bergstraße für den gesamten Fahrzeuaverkehr
gesperrt.
Die Wilhelmstraße in Altenwald wird von der Jahn—
straße bis zum Anfang des Gefälles für den Durch⸗
gangsverkehr und von da ab bis zur unteren roten
Weiherstraße für den gesamten Fahrzeugaverkehr ge
sperrt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufi
Brund des 8 36der Reichsstraßenverkehrsordnung mi⸗*
eldstrase bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft
Saarbrücken, den 23. Januar 1936.
Der Polizei-Präsident:
J. V.: gez. Dr. Herrmann

9

42 Polizeiverordnung
betr. die Reinigung der öffentlichen Wege im Polizei⸗—
vräsidialbezirk Saarbrücken.
Auf Grund des Polizei-Verwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (66S. Seite 77), des Gesetzes über die Reinigung der
zffentlüchen Wege vom 1. Juli 1912, (68. Seite 187) bzw.
m 7 Mär, 1933 (6ẽ. Seite 453) und des 8 366
            
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