Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

GSocrbrcker Kressbleadt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag —
Sebr. Hofer, A.“G., Sgarbrücken Völkungen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Erscheint wöchentlich

Bezugspreiñs für das Vierteljahr O. 90 RM.
Anzeigengebühren: Die 1mal gespaltene Millimeier-Zeile
oder deren Raum 10 Rof.

Nr. 6 Samstag, 15. Februar 1936 62. Jahrg.

Inhalt:
Amtliches.

Bekanntmachung betr. Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen
und Ordensbändern. (Runderlaß des RuPrW. Min.
vom 13. Januar 1936 — V. 25789,35 — II). Reichs—
ministerialblatt Nre. 3/36 S. 10).
Bekanntmachung betr. Ernennung eines stellvertretenden
Standesbeamten im Standesamtsbezirk Sulzbach.
Bekanntmachung betr. Ernennung des Standesbeamten für
den Standesamtsbezirk Gersweiler.
Betanntmachung betr. Ernennung des stellvertretenden
Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Quierschied.
Bekanntmachung betr. die Deutsche Arzneitaxe 1936.
Deutsche Arzneitaxe 1936. Bek. d. RuPrMdgJg. vom
27. 12. 35. IV B 12387,4128.
Verordnung über die sachliche Zuständigteit der staatlichen
Polizeiverwaltung in Saarbrücken. Vom 1. Februüuar
1936.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizeiliche Anordnung betr. Sperrung von Straßen in
Altenwald.
Polizeiverordnung betr. die Reinigung der öffentlichen
Wege im Polizeipräsidialbezirk Saarbrücken.
Ferienordnung für das Saarland zim Schuliahr 1936/37.

35 Bekannutmachung
betr. Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern.
Runderlasß des RuPrW. Min. v. 13. Jannar 1936
— 8 237898/35 — 1)).
imeichsministerialbs. Nr. 336 S. 10).
Auf Grund des 8 18 der Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom —14.
November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341) ordne ich im
Hinvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen
Minister des Innern solgendes an:
Der Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordens—
bändern ist nur in solchen Verkaufsftellen zuzulassen,
in denen er nach Art des Betriebes und nach Art der
übrigen feilgehaltenen Waren üblich und mit, der
Würde der Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder
vereinbar ist. Unter diesen Voraussetzungen sind ins—
besondere zuzulassen Verkaufsstellen für Militäreffekten
und Uniformen, für Vereinsgegenstände, für Ehren
und Sportpreise, für Schmuck und Schmuckgegenstände
Ienere und ähnliches, auch soweit solche Verkaufsstellen
 in Zusammenhaͤnag mit Handwerfsbetrieben de—
führt werden
Zugelassen werden können nur solche Verkaufsstellen,
ren Inhaber oder verantwortliche Seiter Reichs
burger n Sinne der Verordnung vom 14. November
1933 Meichsgesetzbl. S. 13337 sind. Auͤsnahmen
hiervon können für den Vertrieb ausländischer Orden
durch Ausländer zugelassen werden und bhedürfen
meiner Zustimmung.
4 32
di Zulassung zum Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen
we rdensbandern übertrage ich für Preußen den
egerungapradenten, für Berlin dem Polizeipräsi—
dente hee für die übrigen Länder den Landesenmtraf—

Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen zwei Wochen
Beschwerde bei mir erhoben werden. Der Antraasteller ife

bei dem ablehnenden Bescheid auf das Beschwerderecht
zinzuweisen.
Die für den Vertrieb der Ehrenzeichen der national—
sozialistischen Bewegung geltenden Vorschriften werden von
dem vorstehenden Erlaß nicht betroffen (8 18 der Verord—
nung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und
Ehrenzeichen vom 14. November 1935).
Dieser Erlaß tritt am 1. April 1936 in Kraft. (8 21
der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935).
Im einzelnen bemerke ich dazu noch folgendes:
Durch die Vorschrift des & 18 der Verordnung zur Aus—
führung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 14. November 1935 GReichsgesetzbl. JI S. 1341) soll
verhindert werden, daß künftig Orden, Ehrenzeichen und
Ordensbander von Einzelhandelsgeschäften zusammen mit
Waren und in einer Umgebung vertrieben werden, die
mit der für einen solchen Vertrieb erforderlichen Würde
nicht in Einklang gebracht werden können.
Ziffer 1 macht deshalb die Zulassung davon abhängig,
daß nach Art des Betriebes und nach Art der übrigen feil—
gehaltenen Waren der Vertrieb von Orden usw. in der
betreffenden Verkaufsstelle üblich ist. Dadurch wird der
Vertrieb in Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften, Serien—
preisgeschäften oder anderen durch die besondere Art der
Preisstellung gekennzeichneten Geschäften, ebenso wie der
Vertrieb in solchen Einzelhandelsgeschäften, in denen im
Hinblick auf die übrigen feilgehaltenen Waren der Vertrieb
don Orden usw. nicht üblich ist, ausgeschlossen. Ziffer 1
verlangt darüber hinaus, daß auch in Geschäften, die diese
heiden Voraussetzungen erfüllen, der Vertrieb mit der
Würde der Orden usw. vereinbar ist. Die im Satz 2 ent—
haltene Aufzählung von Geschäftstypen, die für den Ver—
trieb von Orden usw. zuzulassen sind, ist nicht erschöpfend,
sondern bringt nur grundsätzliche Beispiele, über die hinaus
im Einzelsalle eine Zulafssung möglich ist.
Die Beschränkung der Zulassung auf Reichsbürger in
Ziff. 2 entspricht einem Erfordernis, den Vertrieb von
Orden usw. (insbesondere deutschen Orden) dem züdischen
Handel zu entziehen. Mit den Begriffen „Inhaber oder
berantwortlicher Leiter“ sollen nicht nur die Unternehmer
und Geschäftsführer, sondern auch die verantwortlichen
Leiter juristischer Versonen erfaßt werden

36 Bekanntmachung
betr. Ernennung eines stellvertretenden Standesbeamten
im Standesamtsbezirk Sulzbach.
Auf Grund des 8 4 Abs, 1l und 3 und 8 5 des Reichs—
zersonenstandsgesetzes vom 6. 2. 1875 habe ich heute unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Bestellung des
Verwaltungsinspektors Oppermann in Sulzbach zum
tellvertretenden Standesbeamten für den Standesamts—
bezirk Sulzbach durch den Amtsbürgermeister in Sußzbach
genehmigt.
Die durch Verfügung des Mitglieds der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten des Innern erteilte Ge—
nehmigung zu der Bestellung des Beigeordneten Schreiner
vom 2. 4. 1932 (Gugl. Amtsblatt der Regierungskommission
1932 S. 139 wird hiermit widerrufen.
Der Reichskommissar.
J. Ve: dez. Junaqg, Regierungsvpräsident
            
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