Beide Straßen dürfsen nur in der Richtung von Saar—
brücken nach Bliesransbach befahren werden.
Das Parken in der Hindenburgstraße zwischen der
Brückenstraße und der Mühlenstraße ift für Fahrzeuge
aller Art verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 36 der
Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 mit Geld—
strafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft.
Saarbrücken. den 2. Dezember 1936.
Der Landrakt.
IJ. V.:
Olischläger.
208 Bekanntmachung.
Die mit Verfügung vom 14. November 1935, Tgb.Nr.
9153, angeordnete Sperre der Köllertalstraße zwischen
Kölln und Etzenhofen wird mit sosortiger Wirkung auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1936.
Der Landrat.
J. V.:
Olischläger.
209 1. Nachtragshaushaltssatzung
des Landkreises Saarbrücken für das Rechnungsjahr 1936.
Auf Grund des 8 88, Abs. 1, D. G.O. vom 30. Januar
1935 (RGBl. 1S. 49) in Verbindung mit 8 6 der Ver—
ordnung über die Anpassung der Landesverwaltung im
Saarland an die Grundsätze des nationalsozialistischen
Staates vom 31. Juli 1935 (RGBl. J. S. 1053) wird
nach Beratung mit dem Kreisausschuß folgende Nachtraas—
haushaltssatzung festgestellt:
8S 1.
Der dieser Satzung beigefügte Nachtragshaushaltsplan
wird im ordentlichen Nachtragshaushaltsplan
mit einer Mehreinnahme von 71270,- RM.
und mit einer Mehrausgabe von 240,— RM.
sowie im außerordentlichen Nachtrags—
haushaltsplan
mit einer Mehreinnahme von 291025,— RM.
und mit einer Mehrausgabe von 291 025,— RM.
festgesetzt.
Hierdurch erhöhen sich im ordentlichen Haushaltsplan die
Einnahmen von 2886 469, — RM. auf 2957739,— RM.;
die Ausgaben von 2886 469, — RM. auf 2957739,— RM.
und im außerordentlichen Haushaltsplan die
Einnahmen von 10944 295,57 RM. auf 112353320,57
Reichsmark; die Ausgaben von 10944 295,57 RM. auf
11235320.57 RM
8 2.
Die im Haushaltsplan festgesetzten Steuersätze für das
Rechnungsjahr 1936 werden durch den 1. Nachtragshaus
haltsvlan nicht geawevi., g
Der Darlehnsbetrag, der zur Bestreitung von Ausgaben
im außerordentlichen Haushaltsplan des Rechnungsjahres
1936 dienen soll, wird gegenüber der bisherigen Fest—
stellung in Höhe von 5647499, 45 RM. um 342 800,-Reichsmark
erhöht und auf 5990 299,45 RM. festgestellt.
Der Herr Reichskommissar für das Saarland hat gemäß
8 86 DG6O. in Verbindung mit 8 6 der Verordnung über
die Anpassung der Landesverwaltung im Saarland an die
Grundfätze des nationalsozialistischen Staates vom 31. Juli
1935 (RGEBl. J. S. 1050 vorstehende Nachtragshaushalts—
satzung genehmigt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß 8 86, Abs. 3,
D.G.O. in der Zeit vom 10. bis einschließlich 16. Dezember
1936 auf Zimmer 24 des Kreishauses öffentlich aus
Saarbrücken, den 4. Dezember 1936
Der Landrat.
Dr. Vodeler.
210 Bekanntmachung.
Zur Ausführung von Bauarbeiten wird die Landstraße
L. Ordnung Nr. 33 zwischen Saarbrücken-Rußhütte und
Fuon von km 2,300 bis 3,800 bis zum 15. Januar
937 für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt.
Die Verkehrsumleitung erfolgt über den Forstweg —
„Pionierbrücke“ — Grühlingstraße — Weg Grube Camp—
hausen — Fischbach und umgekehrt.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1936.
Der Landrat.
Dr. Vodgeler.
Bekanntmachungen anderer Behörden
211 Bekanntmachung
betr. Besteuerung von Miet⸗ und Pachtverträgen.
Auf Grund eines Erlasses des Herrn Reichsministers der
Finanzen vom 28. Oktober 1936 S. 5705 — 31 111 wird
zinsichtlich der Besteuerung der vor dem 1. Juli 1936 ab—
zeschlossenen Miet- und Pachtverträge bestimmt:
1) Die saarländischen Stempelsteuern für schriftliche
Miet- und Pachtverträge über Grundstücke oder ihnen gleich—
geachtete Rechte, Gebäude und Gebäudeteile werden erlaf—
en, wenn der Miet- oder Pachtzins auf einen Zeitraum
rmch dem 30. Juni 1936 entfällt und der Miet- oder
Pachtzins einschließlich der Nebenleistungen — Art. 2
Ibs. I1l der Ausführungsbestimmungen vom 23. Februar
1924 (Amtsblatt der ehem. Reg.-Komm. 1924 S. 99 den
zetrag von 75, — RM. für einen Monat nicht übersteigt.
2.) Für die nur mündlich abgeschlossenen Miet- und
Lachtverträge ist eine saarländische Stempelsteuer, ohne
stücksicht auf die Höhe des Miet- oder Pachtzinses nicht
geschuldet, soweit der Miet- oder Pachtzins für einen
zeitraum nach dem 30. Juni 1936 zu euntrichten ist.
3.), Dagegen ist der saarländische Miet- und Pachtstempel
ür die Monate Juli, August und September 1936 ge—
chuldet, wenn der Miet- oder Pachtvertrag schriftlich aͤb—
geschlossen ist und der Miet- oder Pachtzins für einen
Monat einschließlich der Nebenleistungen 75, — RM. über—
teigt. Verträge dieser Art sind somit nur noch bis zum
30. September 1936 steuerpflichtig, und zwar auch inso—
veit, als die für die Zeit bis zum 30. September 1936
ntfallende Miete oder Vacht erst nach dem 30. September
936 gezahlt wird.
Die Steuerpflichtigen werden erneut aufgefordert, die
hiernach rückstandigen Steuern, sei es für mündliche oder
schriftliche Verträge für die Zeit bis zum 30. Juni 1936
o»der für schriftliche Verträge mit einer Miete oder Pacht
zinschließlich der Nebenleistungen von monatlich über 75,—
Reichsmark für die Zeit bis zum 30. September 1936 —
zur Vermeidung von Bestrafungen — solsort nachzuver—
teuern.
Auch wird erneut darauf hingewiesen, daß die Miet—
uind Pachtstempelbücher nach wie vor 5 Jahre lang auf—
zubewahren sind.
Hierdurch ist nunmehr die Versteuerung der vor dem
l. Juli 1936 abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge
ibschließend geregest. Die nach dem 30. Juni 1936 ab—
jeschlossenen Miet- und Pachtverträge unterliegen der Ur—
undensteuer nach dem Gesetz vom 5. Mai 1936.
Saarbrücken, den 23. November 1936.
Der Präsident des Landesfinanzamts Würzburg,
Zweiagstelle für Besitz und Verkehrssteuern Saarhricken
212 Bekauntmachung
betreffend Lehrlingshöchstzahlen im Damenschneiderbhandwerk.
Auf Grundes8 1038 Abs. 4 der Gewerbeordnung wird
siermit der Beschluß der Handwerkskammer zu Saarbrüden,
etressend Aenderung der Lehrlingshöchstzahlen im Damen—
chneiderhandwerk, nach erfolgter Genehmigung durch den
derrn Reichs- und Preußischen Wirtschartsminister vom
23. November 1936, V 25640,36, veröfsentlicht.
Im Damenschneiderhandwerk, darf auf, den Meister
Meisterin) nur ein Lehrling beschättigt werden. Bei regel—
näßiger Beschäftigung eines Gehilsen (Gehilfin) 2 Lehr—
inge und bei regelmäßiger Beschäftigung von 3 Gehilsen
Gehilfinnen) 3 Lehrlinge; Höchstzahl 3 Lehrlinge. Eine
egelmäßige Beschäftigung eines Gehilsen im Sinne dieser
Lorschriften liegt dann vor, wenn die Beschästigung des
vehilfsen mindestens 8 Monate lang im Jahr stättge—
unden hat.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröfsent—
ichung in Kraft. Die bisherigen Lehrlingshöchstzahlbe—
timmungen für das Damenschneiderhandwerk (Amtsblatt
der Königlich Preußischen Regierung zu Trier vom 17. 2.
1911, Seite 77/78) werden hiermit aufgehoben.
Die Handwerkskammer:
gez. Schmelzer gez. Reutler
Vorsitzender. Syndikus.
Zaarbrücken, den 10. Dezember 1936
Der Landrat: Dr. Vogeler.