Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gocorbruckter Kreisblodo
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

ZSchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und, Verlag von
Zuchgewerbebhaus Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Völk⸗
singen. — Fernsprecher der DOruckerei 22615 (Amt Saarbrücken).

Bezugspreis für das Viertetjaht O.900,. xRm.
Anzeigengebühren: Die 4mnal gespaltene Millimeter-Zeile
pder deren Raum 10 Rpif.

Nr. 37

Mittwoch,. 2. Dezember 1933

50 DSahrgang

Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung betr. den Schutz der kätzchentragenden
Bäume und Sträucher.
Polizeiverordnung gegen die konfessionellen Jugend—
verbände.
Polizeiverordnung betr. Papierballons mit Brennstoff⸗
antrieb.
Bekanntmachung über behördlichen Schriftverkehr.

1933 (RGEBl. 1 S. 83)
Polizeiverwaltungsgesetzes
vird für das Saarland
assen:

in Verbindung mit 8 14 des
vom 1. Juni 1931 (G.S. S.77)
folgende Bolizeiverordnung er—

8 1.
Allen konfessionellen Jugendverbänden, auch den für den
Finzelfall gebildeten, ist jede Betätigung, die nicht rein
irchlich-religisser Art ist, insbesondere eine solche voli—
ischer, sportlicher und volkssportlicher Art untersagt

8 2.
Für die konfessionellen Jugendverbänden und ihre männ—
ichen und weiblichen Angehörigen, einschließlich der soge—
iannten Pfarrjugend, gelten folgende Bestimmungen:
Es ist verboten:
das Tragen von Uniformen (Bundestracht, Klust usw.),
uniformähnlicher Kleidung und Unisormstücken, die auf
die Zugehörigkeit zu einem konfessionellen Jugendver—
hande schließen lassen. Hierunter fällt auch das Tra—
zjen von Uniformen oder zur Unisorm gehöriger Teil—
tücke unter Verdeckung durch Zivilkleidungsstücke (3.
B. Mäntel) sowie jede sonstige einheitliche Kleidung,
die als Ersatz für die bisherige Unisorm anzusehen ist;
das Tragen von Abzeichen, welche die Zugehörigkeit
zu einem konfessionellen Jugendverbande kenntlich
nachen (BPXÆ-, DIK-Abzeichen pp.);
das geschlossene Aufmarschieren, Wandern und Zelten
in der Oefsentlichkeit, ferner die Unterhaltung eigener
Musik- und Spielmannszüge;
das öfsentliche Mitführen oder Zeigen von Bannern,
Fahnen und Wimpeln, ausgenommen bei Teilnahme an
althergebrachten Prozessionen, Wallfahrten, Primiz—
und anderen Kirchenfeiern sowie Begräbnissen:
segliche Ausübung und Anleitung zu Sport und Wehr—
port aller Art. 8
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den nach 8 4 der Verordnung zum Schutze von Volk und
Ztaat vom 28. Februar 1933 geahndet.
8 4.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Saarbrücken, den 17. November 1936.
Der Reichskommissar guͤr das Saarland
gez. Jung,
Regierungspräsident.

Amtliche Bekanntmachungen

199 Bekanntmachung
betr. den Schutz der kätzchentragenden Bäume und
Sträucher.
An die Gemeinde⸗- und Polizeibehörden.
Erfahrungsgemäß werden alljährlich große Mengen
kätzchentragender Zweige, insbesondere Weidenzweige, an
wildwachsenden Baäumen und Sträuchern unbefugterweise
abgeschnitten oder abgerissen, wobei nicht selten die Bäume
und Sträucher selbst leichtiertig oder gar böswillig beschä—
digt oder zerstört werden. Die frühblühenden Kätzchen
der Weiden, wie auch der Haselsträucher, Erlen usw.
sind für die Entwicklung der Bienenvölker, denen sie die
erste für die Ernährung der Brut unentbehrliche Blüten—
staubnahrung liefern, von ausschlaggebender Bedeutung.
Im Interesse der Erhaltung und Förderung der für das
Volksganze überaus wichtigen heimischen Bienenzucht muß
daher der eingangs gekennzeichneten Unsitte scharf entgegen—
getreten werden.
Die Handhabe hierzu bietet sich in den 88 10 und 11
der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflan—
zen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Matur—
schutzwperordnung) vom 18. März 1936 (RGBl. 1S. 181).
Der 8 10 der Verordnung lautet wie fsolgt:
„(1) Es ist verboten, von Bäumen oder Sträuchern in
Wäldern, Gebüsch oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt
zu entnehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Fall ein wirt—
schaftlicher Schaden entsteht oder nicht.
(2) Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher, Bündel
von Zweigen, die geeignet sind, als Grünschmuck von In—
nenräumen aller Art, von Gebäuden, Straßen, Plätzen
und Fahrzeugen, als Girlanden, zur Kranzbinderei oder als
winterliches Deckreisig verwendet zu werden, z. B. Weih
nachtsbäume, Pfingftmaien, Zweige von Nadelbäumen
Laubbäumen und Sträuchern, besonders auch kätzchentra—
zende Weiden, Hasel-, Espen-, Erlen- und Birkenzweige
Zweige der Felsenbirne und dergl.“
Der 8 11 der Verordnung besagt, daß sich derjenige, der
Schmuckreisig zu Handelszwecken mit sich führt, besördert oder
anbietet, üher den rechtsmäßigen Erwerb auszuweisen hat
und enthält hierüber noch nähere Bestimmungen.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, der Beachtung
dieser Vorschristen besondere Aufmerksamkeit zu widmen
und gegen Zuwiderhandlungen einzuschreiten.
Vorstehende Bekanntmachung ersuche ich in allen Ge—
neinden zu veröäientlichen.
Saarbrücken, den 10. November 1936.
Der Reichskommissar guͤr das Saarland
J.
Parth.

201

Polizeiverordnunug
betr. Papierballons mit Brenustoffantrieb.
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni
1931 (G.S. S. 77) wird für das Saarland folgende Polizei—
erordnung erlassen:
Herstellung, Vertrieb * Steigenlassen von Papierbal—
ons mit Brennstoff- oder Kerzenantrieb ist verboten

82.
Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Polizeiverord—
iung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis
zu 150, — RM im Nichtbeitreibungsfalle die Festsetzung
von Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht.

83.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver—
sentlichung in Kraft.
SZaarbrücken, den 16. November 1936.
Der Reichskommissar für das Saarland
gez. Jung,
Redierungspräsident.

200

Polizeiverordunung
gegen die konfessionellen Jugendverbände.
Auf Grund des 81 der Verordnung des Reichspräsi—
denten zum Schute von Volk und Staat vom 28. Februar
            
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