Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gacorbrescker Kreisblott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und. Verlag von
vuchgewerbehaus Aßktiengesellschaft, Zweigniederlassung Völklingen.
 — Fernsprecher der Druckerei 22615 (Amt Saarbrücken).

. Bezugsprein für das Vierteljahr 0, Rn.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespalfene Millimeter-Zeile!
oder deren Raum 10 Rpf.

Nr. 35 Samstag, 14. November 1936 62. Jahrgar

Inhalt:
Amtliche Bekanntmachungen:
Bekanntmachung betr. Bildung eines Gemeindeunfall⸗
versicherungsverbandes Saarland.
Bekanntmachung betr. Aenderung von Vorschriften der
Erwerbslosenfürsorge im Saarland.
Bekanntmachung betr. Aufhebung der Sperrung der
Reichsstraße Nr. 51 zwischen Völklingen und Buß.

J

Amtliche Bekanntmachungen
194 Bekanntunachung
betr. Bildung eines Gemeindeunfallversicherungsverbaudes
Saarland.
Durch Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
ministers vom 22. April 1936 — IIa 3665/36 — wurden
auf Grund der 88 624, 625, 627 Abs. 83, 6272a, 628,
6281 RVO. und der 88 37 bis 39 der Fünften Verordnung
zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember
1934 (RGBl. J S. 1279 i, V. mit Abschn. 187 der
Verordnung über die Ueberleitung der Sozialversicherung
des Saarlandes vom 15. Februar 1935 (RGBI. 1 S. 240
die Gemeinden und Gemeindeverbände des Saarlandes ein—
schließlich des Stadtkreises Saarbrücken zu einem „Ge—
meindeunfallversicherungsverband Saarland“ vereinigt und
dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1936 an zum Ver—
sicherungsträger fsür die von seinen Mitgliedern betrie—
benen, nachstehend genannten Betriebe, Einrichtungen
und Tätigkeiten erklärt:
ad Betriebe der Feuerwehren und zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen, die in dem Bereich der Gemeinden und
Gemeindeverbände des Saarlandes ihren Sitz haben,
und für die Unfälle beim Lebensretten, die in ihrem
Gebiet sich ereignen:
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungs—
heime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur
oder Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Tä—
tigkeiten in der öfsentlichen und freien Wohlfahrts—
pflege und im Gesundheitsdienste;
Laboratorien für naturwissenschaftliche, medizinische
oder technische Untersuchungen und Versuche;
Betriebe der Schauspielunternehmungen, Schaustellun—
gen, Vorführungen, Musikaufführungen und von Ge—
sangs- und deklamatorischen Vorträgen, sämtlich ohne
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, Lichtspiel—
betriebe (Herstellung, Vertrieb und Vorführung von
Lichtspielstreifen und die Rundsunksendebetriebe);
Betriebe, die Röntgeneinrichtungen verwenden;
Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen in anderen als
Eisenbahnbetrieben.
Mit dem 31. Dezember 1935 ist die Versicherung von
Gemeinden und Gemeindeverbänden bei Genosscenschaften
der Unfallversicherung mit solchen Betrieben und Tätig—
keiten erloschen, für die nach Abs. 2 der Unfallversicherungs—
verband zuständig ist (3 39 Abschn. IvV der Fünften Ver—
ordnung zum Auibau der Sozialversicherung vom 21. Do—
zember 1934).
Für die Durchführung der Unfallversicherung durch den
Verband gelten die Vorschriften der Reichsversicherungs—
ordnung mit Ausnahme der in 8 894 RVO. genannten
Vorschriften.
Jeder Unktall, durch den eine versicherte Person in ver—
sicherten Betrieben oder bei versicherten Tätigkeiten ge—
tötet oder so verletzt wird, daß sie stirbt oder für mehr
als drei Tage vörllig oder teilweise arbeitsunfähig wird,
ist von der Verwaltung, in deren Bereich sich der Unfall
ereignet hat, binnen drei Tagen, nachdem die Verwaltung
hyon dem Unfall Kenntnis erhalten hat. dem Gemeinde—

unfallversicherungsverband Saarland, Saarbrücken 1,
Zchloßplatz 10, und der zuständigen Ortspolizeibehörde an—
zuzeigen (5 15522 1558 RBO). Bei Berufskrankheiten
im Sinne der Verordnung vom 114. Februar 1929 (X6Bl.1
S. 27) in der Fassung näch der Verordnung vom 18. Juli
1930 (RGBl. JESE. 353) ist die Anzeige an das Versiche—
cungsamt des Betriebssitzes und an den Gemeindeunfall-—
versicherungsverband zu erstatten.
In den einzelnen Betrieben sind Anordnungen zu tref—
ten, die sicherstellen, daß von der Verwaltung jeder Un—
fall und jede Berufskrankheit, mögen sie auch noch so
unbedeutend erscheinen, gemeldet werden.
Vordrucke für die (gelbe) Unsallanzeige und die (hell—
grüne) Anzeige über eine Berufskrankheit können von
seder größeren Buchhandlung oder unmittelbar von dem
Bemeindeunfallversicherungsverband Saarland bezogen wer—
den.
Die Anschrift des letzteren lautet: An den Gemeinde—
unfallversicherungsverband Saarland, Saarbrücken, Schloß—
o»latz 10
J. A.
gez. Binder.

195
hbetr. Aenderung von

Bekanntmachung
Vorschriften der Erwerbslosenfürsorge
im Saarland.
Nachstehend wird die Verordnung über die NAenderung
bon Vorschriften der Erwerbslosensürsorge im Saarland
bom 29. Oktober 1936 bekanntgegeben.
Saarbrücken, den 7. November 1936.
Der Reichskommissar für das Saarland
J. A.:
gez. Nietmann.

Verordnung
zur Aenderung von Vorschriften über die Erwerbs⸗
losenfürsorge im Saarland.
Vom 29. Oktober 1936.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwal—
tung des Saarlandes vomn 30. Januar 1935 GReichsge'etzhlatt
 1 S. 66) wird fsolgendes verordnet:
Artikel 1.
Die Verordnung betreffend Neuregelung der Erwerbs—
losenfürsorge vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. der Regie—
rungskommission des Saargebiets S. 266) in der Faf—
sung der Verordnung vom 11. Juni 1934 (Amtsbl. der
Regierungskommission des Saargebiets S. 257) wird, wie
olgt, geändert:
1. In 8 3 Abs. 1 Nr. l tritt an die Stelle des Wortes
Saareinwohner“ das Wort „Reichsangehörigkeit“.
2. 8 4 wird, wie folgt, geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Fürsorge wird nur Reichsangehörigen gewährt.“
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Nichtsaar—
einwohner“ das Wort „Ausländer“
2) Abs. 3 wird gestrichen.
3. In 8 15 Abs. 3 wird das Wort „achtzehn“ durch
das Wort „sechsundzwanzig“ ersetzt.
4. In 8 34 Abs. 1 Satz 1 und 8 35 Abs. 1 Satz 1
reten an die Stelle der Worte „der Ausschuß des öffent—
ichen Arbeitsnachweises“ beidemal die Worte „der Vor—
itzende des Erwerbslosenfürsorgeamtes“.
5.8 34 Abs. 2 und 8 33 Abs. 2erhalten je folgende
Fassung:
„(O Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 Satz Jl ist
binnen zwei Wochen Beschwerde an den Ausschuß des
Erwerbslosenfürsorgeamtes zulässig; der Einspruch nach
8 25 Abs. 1 ist ausgeschlossen“.
            
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