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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Hebr. Hofer A.“G. Sgarbrücken—Pölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreis für das Vierteljahr O.90 RM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Vuin eler-⸗Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.
Nr. 1
Mittwoch, 8. Januar 1936
62. Jahrg.
Inhalt:
Amtliches.
Bekanntmachung betr. Errichtung von staatlichen Gesund—
heitsämtern im Saarland.
Anordnung zur NAenderung der Anordnung über Fleisch—
preise im Saarland. Vom 18. Dezember 1935.
Verordnung über die Zuständigkeit der in Preußen bei
Eintragung und Löschung in der Handwerksrolle im
Einspruchsverfahren entscheidenden Behörden. Vom
19. März 1935.
dinweis.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
OAffenlegung eines Fluchtlinienplanes.
Anordunng
zur Aenderung der Anordnung über Fleischpreise
im Saarland.
Vom 18. Dezember 1935.
Auf Grund des 8 5 Abs. 2 der Verordnung über Preis—
überwachung vom 11. Dezember 1934 Geichsgesetzbl. J
ADDO
oreise vom 31. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1122)
wvird angeordnet:
Artikel J.
Die Anordnung über Fleischpreise im Saarland vom
11. Oktober 1935 (Amtsblatt S. 346) wird wie folgt ge—
indert:
1. Der 8 2 erhält folgende Fassung:
(1) Für den Kleinhandel mit Wurst gelten solgende
döchstpreise:
Vokanntunchung
betr. Errichtung vpeastaatlichen Gesundheitsämtern
un Saarland.
Der Herr Reichsminister des Innern hat mit Erlaß vom
12. Dezember 1935 I1v A 10076 1000b folgendes be—
timmt:
Mit Wirkung vom 1. Januar 1936 werden im Saar—
and folgende staatlichen Gesundheitsämter errichtet:
1. Gesundheitsamt Sgarbrücken-Stadt für den Stadtkreis
Zaarbrücken mit dem Sitz in Saarbrücken.
Amtsarzt: Bis auf weiteres mit der Wahrnehmung der
Dienstgeschäfte beauftragt: Medizinalrat Dr.
Lang (bisher Kreisarzt in Saarbrücken-Stadt).
2. Gesundheitsamt Saarbrücken-Land für den Lankreis
Zaarbrücken mit dem Sitz in Saarbrücken.
Amtsarzt: Bis auf weiteres mit der Wahrnehmung der
Dienstgeschäfte veauftragt: Medizinalrat Dr.
Altmeyer (bisher Kreisarzt in Saarbrücken—
Land).
3. Gesundheitsamt Saarlouis für den Kreis Saarlouis
nit dem Sitz in Saarlouszs.
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Falbesaner (bisher Kreis—
arzt in Saarlouis)
4. Gesundheitsamt Ottweiler für den Kreis Ottweiler
nit dem Sitz in Ottweiler.
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Vial (isher Kreisarzt in
Ottweiler).
5. Gesundheitsamt St. Ingbert für den Kreis St. Ingbert
nit dem Sitz in St. Ingbert.
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Kuhn (bisher Kreisarzt in
St. Ingbert).
6. Gesundheitsamt St. Wendel für den Kreis St. Wendel
nit dem Sitz in St. Wendel.
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Hoffmann (bisher Kreis—
arzt in St. Wendel).
7. Gesundheitsamt Homburg für den Kreis Homburg mit
»em Sitz in Homburg). J
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Amon (bisher Kreisarzt in
Homburg).
8. Gesundheitsamt Merzig für den Kreis Merzig mit
eem Sitz in Merzig.
Amtsarzt: Medizinalrat Dr. Trüb (bisher Kreisarzt in
Merzig).
Saarbrücken,. den 19. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Dr. Obée.
Leberwurst bis zu 0,60 RM. je Pfund
Blutwurst bis zu 0,60 RM. je Pfund
Fleischwurst bis zu 0,90 RM. je Pfund
(2 Die Höchstpreise des Abs. 1 gelten für einfache
Konsum-) Wursft, nicht für sogenannte Hausmacher- und
Delikateßwurst.
(3), Die Fleischerbetriebe sind verpflichtet, die in Abs.J
rufgeführten Wurstsorten insoweit zu führen, als sie sie
hisher geführt haben.
Artikel II.
Die Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Nietmann.
3 Verordnung
iber die Zuständigkeit der in Preußen bei Eintragung
ind Löschung in der Handwerksrolle im Einspruchsber⸗
'ahren entscheidenden Behörden (89, Abs. 1 der Dritten
Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen
bandwerks vom 18. Januar 19353 — RGBl. J S. 15 —
Vom 19. März 1935.
81.
Der Einspruch gegen die in dem Verfahren bei Ein—
ragung und Löschung in der Handwerksrolle (Zweiter
Abschnitt der Dritten Verordnung über den vorläufigen
Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935
— RGéBll. 1 S. 15 —) vorgeschriebene Mitteilung der Hand—
verkskammer ist bei der Handwerkskammer einzulegen.
Erkennt die Handwerkskammer den Einspruch nicht als
»egründet an, so hat sie den Einspruch und ihre schrift—
iche Gegenerklärung in dreifacher Ausfertigung an die
zur Entscheidung über den Einspruch zuständige Behörde
zu übersenden und hiervon dem Einsprechenden Mit—
leilung zu machen. 8 122 Abs. 5 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 — GS
z2. 195 — findoet entsprechende Anwendung
89
Ueber den Einspruch entscheidet in Stadtkreisen der
Oberbürgermeister, in Landkreisen, der Landrat, in den zu
zinem Landkreis gehörigen Städtchen mit mehr als 10000