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(2) Die Ausgabensperre nach 8 87 der Deutschen Ge—
meindeordnung tritt für eine Bürgermeisterei erst dann
außer Kraft, wenn die endgültige Umlagenfestsetzung in
allen bürgermeistereiangehörigen Gemeinden erfolgt ist.
IV. In 8 16 Abs. J.Ziffer 4 des Kreisabgabengesetzes
wird die Zet „50 v. H durch „80 v. H.“ ersetzt.
V. (DM die zur Vollziehung des Haushalts bestimmten
und bereiten Geldmittel einschl. dersenigen Beträge, die
aus Kassenkrediten (Betriebskrediten) herruͤhren, dürfen nur
ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden. So—
weit sie den unmittelbaren Bedarf überschreiten und eine
Anlage in Frage kommt, darf diese nur bei einer mündel—
sicheren öffentlichen Sparkasse im Saarland erfolgen.
(2) Alle Geldmittel der Gemeinden (Gemeindeverbände),
welche nach Abs. 1 für den Haushaltsvollzug nicht in
Betracht kommen, sind innerhalb des Saarlandes und
zwar mündelsicher anzulegen.
(53) Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 2 be—
dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen unter VI der Ge—
nehmigung. Der Genehmigung unterliegen auch Rechts—
geschäfte, mit denen durch Mißbrauch von Formen und
Bestaltungsmöglichkeiten des Rechts die Genehmigung um—
zgangen werden soll.
VI. (1) Fonds dürfen nur zu den bei der Fondsbildung
bestimmten Zwecken verwendet werden.
(1) Eine von der Bestimmung des Abs. 1 abweichende
Verwendung von Fondsbeständen, ebenso die Aenderung der
Fondsbestimmung selbst bedarf der auf dem Dienstwege
Herbeizuführenden Genehmigung des Reichskommissars für
die Rückgliederung des Saarlandes.
(3) Die Verwendung von Fondsbeständen zum Ankauf
oon Grundstücken bedarf der Zustimmung des Reichs—
kommissars für die Rückgliederung des Saarlandes, wenn
der innerhalb eines Jahres entstehende Bedarf
a) in Gemeinden mit nicht mehr als 4000 Einwohnern
2000, - AM,
b) in Gemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern
5000, - PM,
) in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohmern
10 000, - ,
d) in Stadtkreisen mit mehr als 100000 Einwohnern
50 000, - 3
äbersteigt.
Art. 4.
Die Notverordnung der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 23. März 1932 (Amtsblatt S. 123) über die
Aufnahme von Anleihen und Darlehen und dergleichen
durch Gemeinden und Dereadgrhande wird aufgehoben.
rt. 5.
Die Verordnung tritt am 1. August 1935 in Kraft.
Saarbrücken, den 6. August 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes:
gez. Buͤrckel
231 Bekanntmachung.
Anpassung der Landesverwaltung im Saarland an die
Grundsüätze des nationalsozialistischen Staates.
Durch die Verordnung über die Anpassung der Landes—
perwaltung im Saarland an die Grundsätze des national—
sozialistischen Staates vom 31. Jult 1935 ist die preußische
Berordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Ver—
waltung vom 3. September 1932 (Preuß Gesetzsamml.
S. 2859 und das Preußische Gesetz über die Anpassung
der Landesverwaltung an die Gründsätze des national—
sozialistischen Staates vom 15. Dezember 1933 (Preuß.
Seéfetzsamml. S. 479) teilweise im ehemals preußischen
Teil des Saarlandes eingeführt worden.
Im Nachstehenden werden die vorerwähnten Vor—
schriften, soweit sie durch die Verordnung über die An—
passung der Landesverwaltung im Saarland an die Grund—
sätze des nationalsozialistischen Staates vom 31. Juli 1935
eingeführt wurden. veröffentlicht.
Der Reichskommissar.
J. A.
gez. Barth—
— —
J.
Preußische Verordnung
zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom
3. September 1932.
(Preuß. Gesetzsamml. S, 283) in der Fassung der Verord—
nung vom 17. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 43).
B. Kreighrborden.
812.
1) Die allgemeine Landesverwaltung innerhalb des Land—
22 saitet untor der Nufsicht des Vonierunagsvräsidenten
J und unter der gesetzlich geordneten Mitwirkung des Kreis
ausschusses der Landrat.
(2) Der Landrat hat darüber zu wachen, daß die
Geschäftsführung der übrigen staatlichen Kreisbehörden nicht
mit den Interessen der allgemeinen Landesverwaltung in
Widerspruch gerät. Zu diesem Zwecke haben sich die Vor—
stteher der Kreisbehörden mit dem Ländrat in ständiger
Fühlung zu halten. Sie haben nach näherer Anweisung
des Regierungspräsidenten Verfügungen und Berichte durch
die Hand des Landrats zu leiten oder ihm zur Kenntnis
zu bringen.
(3) Hält der Landrat die Maßnahme einer Kreisbehördé«
mit den Interessen der allgemeinen Landesverwaltung nich:
für vereinbar, so hat er, falls sich ein Einvernehmen nicht
jerstellen läßt, die Entscheidung des Regierungspräsidenten
zinzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht mög
lich, so ist der Landrat berechtigt, einstweilige Anordnungen
zu treffen.
(4) Die Vorschriften des Abs. 1 bis 3 finden auf die
sulturämter Anwendung; an die Stelle des Regierungs
präsidenten tritt der Oberpräsident. In den Hohenzolle
rischen Landen entscheidet der Oberpräsident der Rhein—
provinz.
(5) Die Eichämter werden, soweit der Minister für
Handel und Gewerbe nichts anderes anordnet, der Aufsicht
des Landrats unterstellt. Das Nähere bestimmt der Mi—
nister für Handel und Gewerbe im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern.
814.
(1) Der Landrat wird vertreten
a. bei kürzerer Behinderung
„durch den staatlichen Hilfsarbeiter in allen Ge—
schäften mit Ausnahme des Vorsitzes im Kreis—
tag, den ein Kreisdeputierter führt;
wenn ein staatlicher Hilfsarbeiter nicht vorhanden
ist,
a) in den staatlichen Geschäften durch den
leitenden staatlichen Bürobeamten,
in den Selbstverwaltungsangelegenheiten de—
Kreises durch einen vom Kreisausschuß be—
stellten Ehrenbeamten oder besoldeten Be—
amten des Kreises,
im Vorsitz des Kreisausschusses und in den
dem Landrat als Vorsitzenden des Kreis—
ausschusses übertragenen staatlichen Ange—
legenheiten durch ein vom Kreisausschuß ge—
waͤhltes Mitglied des Kvreisausschusses.
B. bei längerer Behinderung in allen Geschäften, falls
nicht der Regierungspräsident einen Vertreter bestellt.
durch einen Kreisdeputierten.
(2) Die Reihenfolge, in der die Kreisdeputierten zur
Vertretung des Landrats berufen sind (Abs. 1, Al und
diepelticnmt der Kreistag.
(4) Der Landrat kann die ihm beigegebenen Beamten
sowie mit Zustimmung des Kreisausschusses die besol—
deten Beamten des Kreises mit der selbständigen Er—
edigaung laufender Geschaste beauftragen.
817.
Der Landrat führt die Aufsicht des Staates über die
den Schulverbänden Echulsozietäten) obliegende Unter—
haltung der öffentlichen Volksschulen (831 des Volksschul—
uͤnterhaͤltungsgesetzes) in allen Schulverbänden, die ledig—
lich aus solchen kreisangehörigen Gemeinden bestehen, derern
Seshitperwaltung er beaufsichtigt.
8 18.
Der Schulrat führt die staatliche Schulaufsicht über die
zffentlichen und privaten Volks- und mittleren Schulen,
soweit nicht das Staatsministerium den Regierungspräsi—
denten für zuständig erklärt. Den Gemeinden und ihren
ODrganen verbleibt die ihnen übertragene Teilnahme an
der staatlichen Schulaufsicht.
C. Rechtsmittel.
8 21.
(1) Die gesetzlichen Fristen für die Anbringung der
Beschwerde gegen Verfügungen, Beschlüsse und Bescheide
»on Behörden der allgemeinen Landesverwaltung, mit Aus—
nahme der Angelegenheiten der Steuerverwaltung, ferner
der Beschwerden im Beschlußverfahren und, im Verwal—
ungsstreitverfahren sowie die gesetzliche Frist gegen die
Anbringung der Klage oder eines Rechtsmittels im Ver
waltungsstreitverfahren betragen zwei Wochen.
(2) die Frist ist, ohne Ruͤcksicht darauf, ob die Gesetze
die Anbringung bei einer bestimmten Stelle vorschreiben,
gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Stelle
angebracht wird, die die angefochtene Verfügung (Be
scheid, Beschluß, Urteil) eelage hat.
822.
( Soweit Gesetze und Verordnungen gegen Verfügungen
und Raescheide dos OMßeryräsidenfen als echtsmitfol di—