Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—E
Amtliches Anzeigeblatt 4 für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Zchriftleitung, des nichtamtlichen Tezles, Druck und Verlag von
hebr. Hoser A.⸗G. Sgarbrücken-Bölklingen. Ferninrecher
her Drucherei ANr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 23 Mittwoch,

Inhalt:
Bekanntmachungen des Landratsamts.
Bekanntmachung betr. Ergänzungsbeschau—.
Zekanntmachung betr. Straßensperre in Püttlingen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Fluüchtlinienpläne.
Rachtrag zur Friedhofs- und Begräbnisordnung der Ge—
meinde Sulzbach.
Verpachtung der Gemeindeiagd Bliesransbach.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.

218 Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 3 der preußischen Ausführungsbestim⸗
mungen betrefsend die Schlachtvieh— und Fleischbeschau ein—
chließlich der Trichinenschau bei Hausschlachtungen im In—
ade vom' 20. Marz 1903 wird hierdurch mit Zustimmung
des Herrn Reichskommissars für die Rückaliederung des
Saarlandes, Saarbrücken.
Herrn Veterinärrat Dr. Heimbüchel, Saarbrücken
die Aasübung der Ergänzungsbeschau in dem Beschau—
bezirke Gersweiler-Ottenhausen mit sofortiger Wirkung auf
ederzeitigen Widerruf übertragen.
Saarbrücken, den 24. Juli 1935.

Der Landrat.
J. V.: Vott.

219 Vekanntmachung.
Zur Ausführung von Straßenbauarbeiten wird die Bahn—
hofftraße in Puüttlingen mit sofortiger Wirkung für den
jesamten Fahrverkehr auf die Dauer von 2 Monaten
gesperrt.
Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über die Auener—
ttraße und die Straße „Am hölzernen Steg“.
Saarbrücken. den 31. Juli 1935.
Der Landrat.
J. V.
Vott.

220 Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Da in der Gemeinde Lummerschied die Schweinepest
amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird auf Grund
der 88 18ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
und der viehfeuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn
Reichskommifsars für die Rückgliederung des Saarlandes
pom 14. April 1935 für die Gemeinde Lummerschied
olgende Anordnung erlassen:
Es ist verboten
der gemeinsame Weidegang und die gemeinsame Be⸗
utzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen durch
Schweine aus den Viehbeständen anderer Besitzer der
oerseuchten Ortschaft;
das Hüten von Schweinen auf nicht zur eigenen Wirt—
chaft gehörigen Weideflächen und das Treiben von
Schweinen auf öffentlichen oder gemeinsamen Straßen,
Wegen und Wlätzen;
3. der Handel mit Schweinen im Umherziehen.
Die Besitzer der in der Gemeinde befindlichen gemein—
schaftlichen Eberhaltungen haben die von fremden Sauen
zetretenen Sprungplätze nach jeder Benutzung zu reinigen
und mit Kalk-Natronlauge zu desinfizieren.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
Brund des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
hbestraft.
Saarhbrücfenn den 29 NMuoust 1935

Dor

Landrat
9.

Erscheint wöchentlich

Bezugqspreisür das Vierteliahr O,qu RM.
Anzeigengebuühhrten: Die Tmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf

7. August 1935 61. Jahrg.

I
Bekanntmachungen anderer Behörden

221 Bekanntmachung.
Der durch Beschluß des Gemeinderates Gersweiler vom
6. Juni 1934 und' durch Beschluß des Gemeinderates
Tlarenthal vom 29. Juni 1934 geänderte und genehmigte
Fluchtlinenplan für die Kreisstraße Stangenmühle—-Claren—
hal wird gemnäß 8 7 des Fluüuchtliniengesetzes vom 2. Juli
1875 auf die Dauer von 4 Wochen und zwär vom 1. August
zis einschließlich 28. August 1935 auf dem Bürgermeister—
amt — Zimmer 19 — offengelegt. Einsprüche gegen diesen
Plan sind während der vierwöchigen Offenlegungsfrist bei
dem Unterzeichneten schriftlich einzureichen, oder auf dem
GBemeindebauamt zu Protokoll zu geben.
Gersweiler, den 29. Juli 1935.
Der Bürgermeister:
Bek.

222 Bekanutmachung.
Der durch Beschluß des Gemeinderates Gersweiler vom
6. Juni 1934 genehmigte Fluchtlinienplan für die Haupt—
traße im Ortsteil Stangenmühle wird gemäß,* 7 des
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 auf die Dauer von
Wochen und zwar vom 1. August bis einschl. 28. August
19595 auf dem Bürgermeisteramt — Zimmer 19 — ossen—
gelegt. Einsprüche gegen den Plan sind während der vier—
vöchigen Offenlegungsfrist bei dem Unterzeichneten schrift—
ch kinzureichen, oder auf dem Gemeindebauamt zu Pro—
tokoll zu geben.
shersweiler, den 29. Jult 1935.
Der Bürgermeister:
Bek.

223 Nachtrag
zur Friedhofs⸗ und Begräbni—Ordnung der Gemeinde
Sulzbach vom 5. Juni 1919.
Infolge des Runderlasses des Reichs- und Preußischen
Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1935 wird die
Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung der Gemeinde Sulzbach
bom 5. Juni 1919 wie folgt geändert:
In 8713 wird der Saßg: „Jals Werkstoffe sind, Holz,
Eisen, natürlicher Stein, guter Kunststein“ erweitert durch
die Worte: „Granit und Schwarzglas“.
Der Satz: Platten und Kreuze in hochpoliertem Grani—
find nicht zulässig“ wird infolgedessen gestrichen.
Sulzbach (Saars, den 3. Auqust 1935.
Der Bürgermeister:
Barth.

224

Verpachtung
der Gemeindejagd Bliesransbach.
Die Gemeindejagd Bliesransbach, Kreis Saarbrücken-Land
Jagdfläche: etwa 5375 Hektar), soll im Wege der Abgabe
riftlicher Gedote rückwirkend vom 1. Jult 1935 ab neu
»erpachtet werden. Die Pachtbedingungen liegen in der
Zeit vom 3. August 1935 bis zum, 16. August 1935 in
der Wohnung des Jagdvorstehers (Gemeindevorstehers) zu
vlesrantbach ofsen Die Bedingungen können außerdem
gegen Porto und eine Schreibgebühr von 0,50 RM. vom
ßuͤrgermeisteramt Brebach (Saar) angefordert werden.
Die Angebote sind an das Bürgermeisteramt Breback
n versiegeltem Umschlag mit, der Aufschrift „Jagdver—
pachtung Bliesransbach““ bis spätestens zum 16. Augus,
1935 einzufenden oder auf Zimmer 3 des Amts abzugeben
Eröffnung am 17. August 1935, 8.30 Uhr vormittags
auf Zimmer 3 des Bürgermeisteramts zu Brebach
Buͤesransbach, den 16. Juli 1935.
Der Jagdyvorsteher

Saarbrücken, den 7. Auausft 1945
—E—— * MaA—oAa“
            
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