Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

GSoorbrscker Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des mes Teiles, Druck und Verlag von
debr Hofer A.⸗S.. Sgarbrucken —Bolklingen. — Fernsprecher
der Drucherei Rr. 22615 (Amt Sgarbrücken).

Nr. 21 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich

Bezugspreis,für das Vierteljahr O0, RM
Anzeigendebühren: Die 4mal gespaltene Millmeter⸗-Zeile
oder deren Raum 10 Ropf

17. Juli 1935 61. Jahrg.

Inhalt:

Amtliches
Bekanntmachung über Verkäufe aus dem Saarland nach
den übrigen Reichsgebieten.
Bekanntmachung über die Anmeldung saarländischer
Schuldverschreibungen.

Bekanntmachungen.

206 Vekbanntmachung
über Verkäuse aus dem Saarland nach den übrigen
Reichsgebieten.
Vom 1. Juli 1935.
Die Anordnung über Verkäufe aus dem Saarland nach
den übrigen Reichsgebieten vom 14. März 1935 (Amts—
zZlatt Seite 13) tritt mit dem 8. Juli 1935 außer Kraft.
Verkäufe, die vor dem 8. Juli 1935 getätigt worden
sind, unterliegen nach wie vor den Bestimmungen der
Anordnung vom 14. März 1935.
Für Waren und Güter aller Art, die vor dem 18.
Februar 1935 eingekauft oder hergestellt wurden, dürfen
heim Verkauf keine höheren Preise gefordert werden, als
sie vor dem 18. Februar 1935 galten. Ausgenommen sind
Waren und Güter, für die eine amtlich genehmigte oder
amtlich nicht beanstandete Preisvereinbarung vorliegt.
(Vgl. Bekanntmachung über die Durchführung der Preis—
angleichung im Saarland vom 3. Mai 1935 — Amtsblatt
Seite 71).
Soweit für Brotgetreide und Mahlerzeugnisse Verbil⸗
ligungszuschüsse gewährt werden, unterliegt die Rückbeför—
derung diefer Waren in andere Gebiete Deutschlands den
gesetzlichen Strafen. Darüber hinaus haben die Hersteller
(Groͤßhändler) ihren Abnehmern die von diesen zu über—
nehmende Verpflichtung aufzuerlegen, daß die verbilligt
bezogenen Waren nur zum Verbrauch im Saarland an
Kleinhändler oder Verbraucher abgegeben werden. Ferner
saben sich die Abnehmer zu verpflichten, eine Vertrags—
trafe zu entrichten, wenn entgegen der übernommenen
Verpflichtung die verbilligt bezogenen Waren nicht im Saar⸗
iand verbraucht oder verarbeitet, sondern in die übrigen
Reichsgeb iete zurückbefördert worden sind. Die Vertrags⸗
trafe beträgt den zehnfachen Wert der vertragswidrig
zurückbeförderten Mengen, Um eine einheitliche Durch—
sührung zu erreichen, ist die Ausstellung von Schlußscheinen
dorgeschrieben, in denen die vorstehenden Bedingungen
ibernommen werden.
Die Polizeibehörden werden für die Einhaltung dieser
Verpflichtungen Sorge tragen; sie sind ermächtigt, von
den beteiligken Gewerbetreibenden zum Zweck der Ueber—
wachung und Sicherung der Verbilligungs-Maßnahmen
Auskuͤnft anzufordern und im Bedarfsfalle Betriebe
u besichtigen (313 3 und 4 der Verordnung über Aus—
unftspflicht vom 13.7. 1932 — RGEBl. J S. 699, 723 —.
Saarbrücken. den 5. Juli 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Juna.

o Bekanntmachuug
iber die Anmeldung saarländischer Schuldverschreibungen.
Vom 4. Juli 19335.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 153 vom 4. Juli 19335.)
Aus. Grund des 8 34 des Gesetzes über die Devisen—
ewirtschaftung vom“ 4. Februgr 7935 Reichsgefekbie
SAi hö k -.

Bekanntmachungen anderer Behörden
Bekanntmachung betr. Einziehung eines Weges in der Ge
markung Völklingen.
Bekanntmachung betr. Fluchtlinienplan in Riegelsberg.
Die am Tage dieser Bekanntmachung im Eigentum von
Inländern (86 Abs. 6 des Gesetzes über die Devisen—
dewirtschaftung befindlichen ausschließlich oder wahlweise
auf ausländische Währung lautenden Teilschuldverschrei—
hungen, die mit Genehmigung der Regierungskommission
des Saargebietes von natürlichen oder juristischen Per—
onen, die im Saarland ihren Wohnsitz (Sitz, Niederlassung
saben, ausgegeben worden sind, sind bdis zum 1. August
1935 der Reichsbankstelle in Saarbrücken anzumelden. Die
Anmeldepflicht besteht ferner für Papiere dieser Art, die
von Ausländern (85 6 Abs. 6 des Gesetzes über die Devisen—
bewirtschaftung) an Inländer verpfändet oder zur Siche—
rung übereignet sind. Zur Anmeldung vergpflichtet sind
die inländischen Eigentuͤmer oder Besitzer der Papiere.
Die Anzeige ist in zweifacher Ausfertigung zu erstatten;
sie muß alle wesentlichen Unterscheidungsmerkmale und
die Nummern der Wertpapiere enthalten. In der Anzeige
st anzugeben, ob die Wertpapiere sich in einem in- oder
rusländischen Depot befinden und ob sie an einen Aus—
länder verpfändet oder zur Sicherung übereignet sind
Berlin, den 4. Juli 1935.
Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung
J. V.: gez. Dr. Hartenstein.

Bekanntmachungen anderer Behörden
208 Bekanntmachung.
Nachdem die gegen die beabsichtigte Einziehung des in
der Gemarkung Völklingen gelegenen öffentlichen Zugangs—
weges zum Gemeindeschwimmbad auf der Strecke von der
Berichtsstraße südlich am Straßenbahndepot vorbei bis zur
Einmündung in die Horst-Wesselstraße erhobenen Einwen—
dungen ihre Erledigung gefunden haben, wird die ge—
nannte Wegefläche gemäß 8 57 des Zuständigkeitsgesetze
oom 1. August 1883 hiermit eingezogen.
Völklingen. den 27. Juni 1935.
Die Wegepolizeibehörde
Jder Rüroermeister

209 Bekanntmachung.
Der Fluchtlinienplan über das Gelände in Riegelsberg
heiderseits der Provinzialstraße (Saarbrückerstraße) zwischen
Haus Nr. 6—32, Wolfskaulstraße zwischen Ronertweg—
Provinzialstraße, Holzerstraße zwischen Provinzialstraße—
Friedhof und dem südlichen Teil des zwischen Lampennest—
straße und Provinzialstraße gelegenen Siedlungsgeländes
liegt gemäß 8 7 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom
2. Juli 18735 vom 1. Juli 1935 bis 31. Juli 1935 auf
dem Bürgermeisteramt in Riegelsberg — Gemeindebauamt
— zu jedermanns Einsicht offen. Einwendungen gegen
den Plan können innerhalb der Offenlegungsfrist schriftlich
oder mündlich zu Protokoll gebracht werden.
Riegelsberg, den 26. Juni 1935.
Der Bürgermeister
Ahrens.

Saarbrücken. den 17. Juli 1935
D Qonu MoOT“
            
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