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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
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Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich
Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und VBerlag von
hebr. Hoser A.⸗G. Sgarbrücken-Völklingen. — Fernsprecher
der Druchkerei Rr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Bezugspreis für das Vierteljahrt O.20, RM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.
Nr. 20 Samstag,
6. Juli 1935 61. Jahrg.
Inhalt:
Amtliches
Bekanntmachung betr. Privatmusiklehrerprüfung.
durchführungsbestimmungen für das Saarland zur Aus—
führungsanweisung zur Verordnung über das Schorn—
steinfsfegerwesen vom 15. April 1935 (RGEBl. J S. 5323).
Pom 17. Mai 1935.
Bekanntmachungen.
VBekanntmachung
betr. Privatmufiklehrerprüsfung.
Die nächste Privatmusiklehrerprüfung findet Ende
Zzeptember ds. Irs. statt.
Meldungen unter Beifügung der vorgeschriebenen Zeug—
tnisse und Nachweisungen sind bis zum 1. September ds. Is.
in das Reichskommissariat für die Rückgliederung des
Zaarlandes, Abteilung III, Kultus und Schulwesen in
Zaarbrücken zu richten.
Die Prüfungsgebühr beträgt 75, — RM.
Saarbrücken, den 20. Juni 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez Wambsganß.
202 Durchsführungsbestimmumgen
jür das Saarland zur Ausführungsanweisung zur Ver—
ordnung über das Schornstein segerwesen vom 15. April
1935 (RBBI. 1 S. 523). Vom 17. Mai 1933.
Auf Grund der Ausführungsanweisung zur Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 19353 wird
olgendes beftimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Reichskommissar für
die Rückgliederung des Saarlandes.
Untere Verwaltungsbehörde ist die Ortspolizeibehörde,
sosern aber der Kehrbezirk über den Bezirk einer Orts—
polizeibehöͤrde hinausgeht, der Landrat. Beim Ueber—
zreifen des Kehrbezirks über die Kreisgrenze bestimmt
der Reichskommissar die untere Verwaltungsbehörde. die
die Aufficht zu führen hat.
8 2.
Der Reichskommissar führt die Bewerberliste.
83.
Die Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters er—
dlat durch den Reichskommiffar
81.
84.
GBegen den Widerruf der Bestellung ist innerhalb von
erzehn Tagen nach Zustellung die Klage beim Bezirksausschuß
gegeben, der endgültig entscheidet.
g 83.
—R Durchführungsbestimmungen treten mit dem Tage
r zVertundung im Amtsblatt des Reichskommiffars in
raft.
Berlin, den 17. Mai 1935.
Der Reichsminister Der Reichs⸗
des Innern. wirtschaftsminister.
BVeagez. Pfundtner RBMcoer Dr PoFT⸗
Bekanntmachungen des Landratsamts.
Musterung 1935. — Gestellungsauftrag.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Einziehung einer Wegefläche.
Festsetzung eines Fluchtlinienplanes.
Bekanntmachungen des Landratsamtes
203 Musterung 1935.
Gestellungsauftrag.
4. Auf Grund der Proklamation der Reichsregierung
an das deutsche Volk und des Gesetzes für den Aufbau der
Wehrmacht vom 16. März 1935, des Wehrgesetzes vom
21. Mai 1935 und der Dienstanweisung für die Musterung
uind Aushebung werden im Jahre 1935 die Dienstpflichtigen
der Jahrgänge 1914 und 1915 zur Musterung und Aus—
hebung herangezogen.
Für die aktive Dienstpflicht sind bestimmt der Jahr—
gang 1914 und zum Arbeitsdienst der Jahrgang 1915.
2. Zuständig für den Musterungsbezirk ist der Regie—
rungspräsident in Trier (untere Ersatzbehörde).
3. Die Musterung für die Bürgermeistereien Heusweiler,
Kleinblittersdorf, Ludweiler, Quierschied, Riegelsberg und
die Gemeinden Bliesransbach und Püttlingen findet statt
in der Zeit vom 25. Juli bis 2. August 1935 in Saar—
hrücken 3, Viktoriastraße 30, Eingang Friedrich-Wilhelm—
Ztraße. Der Tag und der Zeitpunkt, an dem der einzelne
dienstpflichtige gemustert werden soll, wird ihm durch ein
zesonderes Schreiben bekanntgegeben werden. Diese Vor—⸗
iadung hat der Dienstpflichtige zur Musterung mitzubringen.
4. Alle in der Fet 1. Januar 1914 bis 31. 12. 1915
zeborenen männlichen Reichsangehörigen sind dienstpflichtig
ind haben die Pflicht, sich zur Musterung zu stellen, auch
5 sie nicht eine besondere Vorladung erhalten haben
ollten.
Durch Krankheit verhinderte Dienstpflichtige haben ein
zZeugnis eines Amtsarztes der zuständigen polizeilichen
Meldebehörde vorzulegen.
Auch Dienstpflichtige, die sich bereits freiwillig meldeten,
oder schon gedient haben, müssen zur Musterung erscheinen.
5. Von der allgemeinen Musterung sind nur diejenigen
Dienstpflichtigen befreit, die zur Zeit der Musterung
a) in der Wehrmacht,
b) in der Landespolizei
aktiv dienen.
c) freiwilligen Arbeitsdienst leisten. Diese werden ge—
sondert über den Arbeitsdienst gemustert.
6. Wer seiner Gestellungspflicht nicht oder nicht pünkt—
lich nachtommt, wird, wenn keine höhere Strafe erwirkt
ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft be—
straft. Ist die Handlung oder Unterlassung durch Umstände
herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Vermögen
des Dienstpflichtigen lag, so tritt Straflosigkeit ein.
7. Der Dienstpflichtige soll zur Musterung mitbringen:
a) den Geburtsschein,
b) Nachweis über Abstammung (Eltern und Großeltern),
ch die Schulzeugnisse und Nachweise über Berufsaus—
bildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung),
Ausweise über Zugehörigkeit zur HJ. (Marine-HIJ,
zur SA. (Marine-SA.), zur Ss., zum NSKK., zum
DLV. (Deutscher Luftsport-Verband), zum DASD
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