—
3. an Sonntagen, wenn der darauffolgende Montag gesetz⸗
licher Feiertag ist.
J. am Sonntag vor Fastnacht,
5. am Kirmessonntag.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für
das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokals
fowie auch für solche Personen. welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Gefälligkeit ausöben. Ausgenommen
bleibt lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervor—
ttellungen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
Saarbrücken, den 12. Juni 1935.
Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes.
Industrie, Handel und Gewerbe.
Nr. l, c/G 3052.
J. A.
gez. Dr. Helfrich.
195 Anordnung
über die Einführung der Sonntagsruhe im Friseurgewerbe
im Bezirk der Bürgermeisterei Dudweiler.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Bewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b
105 b, Abs. J und 105e der Gewerbeordnung angeordnet
daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab innerhalb des Be—
zirkes der Bürgermeisterei Dudweiler an Sonn⸗ und ge—
setzlichen Feiertagen im Herren- und Damenfriseurgewerbe
ein Geschäftsbetrieb nicht mehr stattfinden darf. Lediglich
an den nachfolgend aufgeführten Tagen ist die Ausübung
des Gewerbes in der Zeit von 8 bis 12 Uhr erlaubt:
1. Am ersten Oster⸗, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag,
2. an Feiertagen, welche auf einen Samstag fallen,
3. an Sonntagen, wenn der darauffolgende Montag gesetz⸗
icher Feiertag ist,
1. am Sonntag vor Fastnacht,
5. am Kirmessonntag.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für
das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokals
sowie auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Gefälligkeit ausuüben. Ausgenommen
bleibt lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervor⸗
stellungen gerichtete Tätigkelt im Friseurgewerbe.
Saarbrücken, den 12. Juni 1935.
Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes.
Industrie, Handel und Gewerbe.
Nr. JI, c/G 3053.
J. A.
IL. 8) gez. Dr. Helfrich.
196 Anordnung
abber die Einführung der Sonntagsruhe im Friseurgewerbe
im Bezirk der Bürgermeisterei Quierschied.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Gewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b
105b, Abs. J und 105e der Gewerbeordnung angeordnet,
daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab innerhalb des Be—
zirkes der Bürgermeisterei Quierschied an Sonn- und ge—
setzlichen Feiertagen im Herren⸗- und Damenfriseurgewerbe
ein Geschäftsbetrieb nicht mehr stattfinden darf. Lediglich
an den nachfolgend aufgeführten Tagen ist die Ausübung
des Gewerbes in der Zeit von 8 bis 12 Uhr erlaubt:
1. Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag,
2. an Feiertagen, welche auf einen Samstag fallen,
3. an Sonntagen, wenn der darauffolgende Montag gesetz⸗
licher Feiertag ist,
am Sonntag vor Fastnacht
Im Sirmessonnta—
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für
das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokals
sowie auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Gefälligkeit ausüben. Ausgenommer
hleibt lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervor
stellungen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
Saarbrücken, den 12. Juni 19385.
Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes
Industrie, Handel und Gewerbe.
Nr. l, c/G 3054.
J. A.
(L. 8S.) gez. Dr. Helfrich.
Bekanntmachungen anderer Behörden
197 Bekanntmachung.
Der Metzger August Süppmayer aus Hanweiler be
absichtigt auf seinen Grundstücken, Gemarkung Hanweiler
Flur 7 Nr. 818/338 und 819/338, Dorfstraße Nr. 133
hinter dem bereits vorhandenen Wohn- und Geschäfts—
haus ein
Schlachthaus
zu errichten.
Dieses Vorhaben wird hiermit gemäß 8 17 der Reichs—
gewerbeordnung und der dazu ergangenen ministeriellen
Anweifungen vom 1. Mai 1904 zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Projekt müssen
innerhalb 14 Tagen bei dem Unterzeichneten schriftlich in
2 Exemplaren oder mündlich zu Protokoll angebracht wer—
den. Der Fristenlauf beginnt mit dem Ablauf des Tages,
an welchem die Ausgabe der die Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Saarbrücker
Kreisblattes erfolgt. Einwendungen gegen dieses Ver
fahren können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr ge
macht werden.
Zeichnungen, Beschreibungen usw. liegen während dieser
Frist in den Vormittagsstunden auf dem Bürgermeisteram⸗
Zimmer 5 — zur Einsicht offen.
Der Termin zur mündlichen Erörterung der fristgemäß
erhobenen Einwendungen wird auf Donnerstag, den
25. Juli ds. Is., vormittags 10 Uhr, auf dem Bürger—
meisteramt — Zimmer 5 — anberaumt. Ich weise be—
sonders darauf hin, daß im Falle des Ausbleibens des
Unternehmers oder derjenigen Personen, welche Einsprüche
erhoben haben, dennoch die Erörterung oder Nachprüfung
der Einwendungen vorgenommen wird.
Kleinblittersdorf, den 17. Juni 1935.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Günther.
Bekanntmachungen des Landratsamtes
198 Bekanntmachung.
Zur Ausführung von Straßenbauarbeiten wird die Straß⸗
Eiweiler—Reisweiler mit sofortiger Wirkung bis au
weiteres für den gesamten Fahrverkehr gesperrt.
Die Umleitung des Verkehrs erfolgt über Spitzeich
Saarbrücken, den 21. Juni 1935.
Der Landrat:
JA. M0