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svfigkeit, begangen sind, wird Straffreiheit nach Maßgabe
der Ari. 6und 7 gewährt, wenn der Täüter nicht oder
nur mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von insgesamt
höchstens 6 Monaten vorbestraft ist. Vorstrafen, deren Ver—
merke im Strafregister getilgt sind, bleiben außer Betracht.
Artikel 6.
Strafen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechts⸗
kräftig erkannt und noch nicht verbüßt sind, werden er—
lassen, wenn sie in Geldstrafe oder in Freiheitsstrafe
von nicht mehr als 9 Monaten, allein oder nebeneinander,
bestehen. Artikel 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
Artikel 7.
Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat
vor dem 17. Januar 1935 begangen und keine schwerere
Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstvafe bis zu 9 Monaten,
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist; neue Ver—
fahren werden nicht eingeleitet.
Dritter Abschnitt.
Gemeinsame Vorschriften.
Artikel 8.
Ausgeschlossen von den Vergünstigungen dieser Ver—
ordnung sind
1. Verbrechen des schweren Raubes (88 250, 251 des
Strafgesetzbuches);
2. Verbrechen der Brandstiftung (38 306-2308, 311 des
Strafgesetzbuches);
3. Verbrechen der vorsätzlichen Geführdung eines Eisen⸗
bahntransportes (5 315 des Strafgesetzbuches);
4. Verbrechen gegen 8 321 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
5. Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Artikel 9.
Enthält eine Gesamtstrafe, die beim Inkrafttreten dieser
Berordnung noch nicht verbüßt ist, eine Einzelstrafe wegen
einer Zuwiderhandlung, für die nach den Vorschriften
des ersten und zweiten Abschnittes Straferlaß oder Straf—
milderung gewährt wird, oder mehrere derartige Einzel—
aen so 'wird der Teil der Gesamtstrafe, der nach
em Verhältnis der verwirkten Einzelstrafen auf die ge—
nannte Zuwiderhandlung entfällt, im Falle des Straf—
erlasses in voller Höhe, im Falle der Strafmilderung
in Höhe des nach Artikel 2 Abs. 2, 3 erlassenen Teiles
von der Gesamtstrafe abgezogen.
Sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe Gefängnis—
strafen lediglich deshalb in Zuchthaus umgewandelt worden,
weit sie mit Zuchthausstraäfen wegen solcher Zuwider⸗
handlungen zusammentrafen, für die Straferlaß oder Straf⸗
milderung gewährt wird, so wird die Gesamtstrafe, die
nach Artikel 1gekürzt ist, in Gefängnis von gleicher
Dauer umgewandelt.
Gerichtliche Entscheidungen (3 490 der Strafprozeß-⸗
ordnung) darüber, ob und inweeweit eine Gesamtstrafe
nach den Vorschriften des Abs. 1 zu kürzen ist, werden
von dem Gericht erlassen, das für die Entscheidungen
für die Einzelstrafe wegen der im Abs. 1 genannten
Zuwiderhandlung zuständig ist.
Artikel 10.
1. Die Vollstreckungsbehörden haben die Vollstreckung
in der Verbüßung begriffener Freiheitsstrafen, sofern sie
nach den Vorschriften der Verordnung zweifellos erlassen
oder im Falle der Minderung gemäß Artikel 2 verbüßt
sind, sofort zu unterbrechen.
Der Erlaß der Strafe, Buße und rückständigen Kosten
ist durch Verfügung der Strafvollstreckunasbehörde fest⸗
zustellen.
Bestehen über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fort⸗
setzung einer Strafvoilstreckung Zweifel, so ist von Amts
vegen oder auf Antrag des Verurteilten die Entscheidung
des Generalftaatsanwalts beim Obersten Gerichtshofe her—
beizuführen. Dieser entscheidet endgültig.
2. Die bei den Amtsanwaltschaften, Staatsanwaltschaften
jowie die in der gerichtlichen Voruntersuchung schwebenden
Verfahren sind, soweit die Verordnung auf sie Anwendung
findet, durch Verfügung der Amtsanwaltschaften, Staats—
anwaltschaften bzw. des Untersuchungsrichters einzustellen.
8 Zweifelsfällen oder auf Antrag des Beschuldigten
ist die Entscheidung des Generalstaatsanwalts beim Obersten
Gerichtshose herbeizuführen. Dieser entscheidet endgültig.
3. Ueber die Einstellung der gerichtlich anno ihen
Verfahren entscheidet auf Antrag der Beteiligten das Ge—
richt. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde
F—
4. War das Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so
werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die
dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwaächsenen not—
wendigen Auslagen kann das Gericht angemessen ver—
teilen oder einem von ihnen ganz auferlegen.
Artikel 11.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der Justiz wird ermächtigt, die zur Durch—
ührung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs—
bestimmungen zu erlassen.
Artikel 12.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Januar 1935.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
22 Verordnung
über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung
in Disziplinarsachen.
Auf Grund der Artikel 47. 49 und 50 des Abschnittes
lVv CTeil 3) des Vertrages von Versailles sowie der z8 16
und 19 des Kapitels II, ferner des Kapitels III der Anlage
zu Abschnitt 14 (Teil 8) des Vertrages von Versailles,
veroroͤnet die Regierungskommission in Ausführung der
Entschließung des Völkerbündsrates vom 17. Januar 1935,
Grund ihres Beschlusses vom 22. Januar 1935 was
olgt:
Artikel 1.
Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von den
Dienstvorgesetzten verhängten oder von den entscheidenden
Disziplinarbehörden rechtskväftig erkannten Ordnungs—
trafen wegen Dienstvergehen, die vor dem 17. Jaunar
1935 begangen sind, werden einschließlich der Kosten des
Verfahrens erlassen, insoweit zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Verordnung die Strafen noch nicht vollstreckt und
die Kosten einschließlich der Stellvertretungskosten noch
nicht entrichtet sind.
Artikel 2.
Ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung wegen
Dienstvergehen, die vor dem 17. Januar 1935 begangen
sind, auf Strafversetzung rechtskräftig erkannt, so werden
erlafsen:
1. die daneben erkannte Verminderung des Dienstein—
kommens mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab;
die daneben erkannte Geldstrafe, insoweit sie zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Berordnung noch nicht
vollstreckt ist;
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Stell—
vertretungskosten, insoweit sie zur Zeit des Inkraft—
tretens dieser Verordnung noch nicht entrichtet sind
Artikel 3.
Alle förmlichen Disziplinarverfahren sowie alle sonstigen
difziplinarverfahren wegen solcher Dienstvergehen, die aus
bolitischen Beweggründen begangen sind oder einen poli—
ischen Einschlag haben und“ vor dem 17. Januar 1935
begangen sind, werden mit den Kosten des Verfahrens
niedergeschlagen. Ebenso wird für alle vor dem 17. Januar
1935 vegangenen Dienstvergehen dieser Art, wegen derer
dn Verfahren noch nicht aͤnhängig ist, Straffreiheit ge—
währt.
Artikel 4.
Alle förmlichen Disziplinarverfahren sowie alle sonstigen
Disziplinarverfahren wegen Dienstvergehen, die vor dem
17. Januar 19835 begangen sind, werden mit den Kosten
des Verfahrens niedergeschlagen, es sei denn, daß der
Tatbestand des Dienstvergehens zu einer strafrechtlichen
Berurteilung geführt hat. Unter der gleichen Voraussetzung
wird für alle dor dem 17. Januar 1935 begangenen Dienst—
bergehen, wegen derer ein Verfahren noch nicht anhängig
ist, Straffreiheit gewährt.
Die Niederschlagung findet auch dann statt, wenn die
Annahme gerechtfertigt erscheint, daß die endgültige Ent—
scheidung aͤuf Dienstentlassung lauten werde, das Dienst—
ergehen aber bei Berücksichtigung aller Umstände des
Faltes, insbesondere wenn es sich um eine einmalige Ver—
hlung handelt. eine misdere BReurteilung zuläkt.