M
ie in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 1. April
1935 wenigstens 2 Jahre in der Landwirtschaft tätig
varen (51 der Anordnung des Präsidenten der Reichs—
instalt für Arbeitsvermittelung und Arbeitslosenversiche—
rung zum Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Land—
virischaft an Arbeitskräften vom 29. März 1935, Deutscher
Reichssaunzeiger Nre. 76 vom 80. März 19835), damit die
Arbeitsämter gegebenenfalls die Möglichkeit haben, bereits
eingestellte Kräfte in die Landwirtschaft zu vermitteln.
Ferner ist es notwendig, bei Vergebung von Aufträgen
an private Firmen diese zu verpflichten, keine vom Land
stammenden männlichen oder weiblichen Arbeitskräfte neu
einzustellen.
Angesichts der Notlage der Landwirtschaft dürfen dem—
nach vorläufig für das Jahr 1935 keine vom Land Stam—
menden als Arbeiter oder Arbeiterinnen verpflichtet
werden.
Hiernach ist das Weitere zu veranlassen.
Saarbrücken, den 17. Juni 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.: gez. Jung.
191 Verordnung
über die sachliche Zuständigkeit beim Umtausch von Aus—
weisen auf dem Gebiete des Straßenverkehrsrechts.
Auf Grund des 82 Absatz 4 der Verordnung über
das Inkrafttreten reichsrechtlicher Vorschriften für den
Straßenverkehr im Saarland vom 19. 3. 1935 (RGEBlI. J
3. 426) wird bestimmt:
Zuständig sind:
a) Zum Umtausch der Fahrlehrerscheine der Reichskom—
missar für die Rückgliederung des Saarlandes.
Zum Umtausch der inländischen und internationalen
Führerscheine und Zulassungsscheine (Kraftfahrzeug—
scheine) innerhalb ihres örtlichen Wirkungskreises die
Kreispolizeibehörden (Landräte, Polizeipräsident in
Saarbrücken).
Saarbrücken. den 17. Juni 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.
192 Belanntmachung
betr. den Umtausch von Ausweisen auf dem Gebiet des
Straßenverlehrsrechts.
Mit dem 1.4. 1935 hat das gesamte Straßenverkehrs—
cecht des Reichs, insbesondere auch das Recht des Kraft⸗
fahrzeugverkehrs, im Saarland Geltung erlangt. Die
leberleitungsbestimmungen sehen vor, daß die auf drund
des früheren Rechts erworbenen Befugnisse, Ermächti—
gungen und Erlaubnisse auf dem Gebiete des Straßen—
pertehrs — Ausbildungserlaubnis, Erlaubnis zum Fuühren
»on Kraftfahrzeugen, Erlaubnis für Inbetriebnahme von
straftfahrzeugen, — aufrecht erhalten bleiben, daß aber
die zur Zeit des Inkrafttretens des deutschen Rechts (1. 4.
835) gültigen allen Ausweise nar noch Line beschranki⸗
Zeit Geltung haben und gegen entsprechende neue Aus—
veise des deutschen Rechts umgetauscht werden müssen.
die alten Ausweise gelten noch bis einschließlich 31. 12.
935. Zum Umtausch gelangen:
i. Die Fahrlehrerscheine,
die gewdhnitchen (inländischen) Führerscheine,
3. die gewöhnlichen (inländischen) Zulassungsscheine —
straftfahrzeugscheine —,
. die internationalen Führerscheine,
*. die internationalen Zulassungsscheine. Kraftfahr—
zeugscheine —,
ämtliche, soweit ———
Regierungskommission des Saargebietes oder vom Reichs—
tommisfar für die Rückgliederung des Saarlandes aus—
restellt morden sind nder somöeit tiß von der EGEFinsannie
der früheren Regierungskommission in die Regierungs—
gewalt des ehemaligen Saargebietes von einer deutschen
Behörde ausgestellt und von der Regierungskommission
des Saargebietes nachträglich anerkannt worden sind.
Der Umtausch der Fahrlehrerscheine ist beim Reichs—
kommissar für die Rückgliederung des Saarlandes (Dezer—
nent- für Verkehrsangelegenheiten), Saarbrücken, Regie—
rungsgebäude, Hindenburgstraße, der Umtausch der übrigen
alten Ausweise (inländische und internationale Führer—
scheine und Zulassungsscheine — Kraftfahrzeugscheine —)
bei den zuständigen Kreispolizeibehörden (Sandräte, Po—
lizeipräsident in Saarbrücken) zu beantragen.
Anträge auf Erteilung der neuen Ausweise auf Grund
des nunmehr geltenden Reichsrechts, die bis zum 30. 9.
1935 bei den zuständigen Behörden eingehen, werden von
diesen gebührenfrei bearbeitet. Später eingehende Anträge
unterliegen der gesetzlichen Gebührenpflicht.
Saarbrücken, den 17. Juni 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.
193 Anordnung
über die Einführung der Sonntagsruhe im Frisenrgewerbe
im Bezirk der Bürgermeisterei Sulzbach.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
GBewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b
105b Abs. J und 1050 der Gewerbeordnung angeordnet
daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab innerhalb des Be—
zirkes der Bürgermeisterei Sulzbach an Sonn- und ge—
setzlichen Feiertagen im Herren- und Damenfriseurgewerbe
ein Geschäftsbetrieb nicht mehr stattfinden darf. Lediglich
an den nachfolgend aufgeführten Tagen ist die Ausübung
des Gewerbes in der Zeit von 8 bis 12 Uhr erlaubt:
1. Am ersten Oster⸗-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag
2. an Feiertagen, welche auf einen Samstag fallen,
3. an Sonntagen, wenn der darauffolgende Montag gesetz—
licher Feiertag ist,
14. am Sonntag vor Fastnacht,
s. am Kirmessonntag.
Die vorstehende Regelung sindet auch Anwendung für
das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokals
owie auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe im
Nebenberuf oder aus Gefälligkeit ausuben. Ausgenommen
bleibt lediglich die auf die Vorbereitung von Theatervor—
stellungen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
Saarbrücken, den 12. Juni 1935.
Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes
Industrie, Handel und Gewerbe.
Nr. I, c/G 3051.
J. A.
gez. Dr. Helfrich.
(L. 8
194 Anordnung
über die Einführung der Sonntagsruhe im Friseunrgewerbe
im Bezirk der Bürgermeisterei Friedrichsthal.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Gewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b
105 b, Abs. J und 105e der Gewerbeordnung angeordnet
daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab innerhalb des Be—
zirkes der Bürgermeisterei Friedrichsthal an Sonn- und ge—
setzlichen Feiertagen im Herren- und Damenfriseurgewerbe
ein Geschäftsbetrieb nicht mehr stattfinden darf. Lediglich
an den nachfolgend aufgeführten Tagen ist die Ausübung
des Gewerbes in der Zeit von 8 bis 12 Uhr erlaubt:
4. Am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsieier a
Ran Teiertanen mesche guf einen Gomstaß fasser