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kann jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen 188 Verfügung
Befsehl vorläusig festzunehmen. betr. Privatunterricht von Lehrern an öffentlichen Schulen.
Gesetz über Feuerlöschwesen, vom 15. 12. 1933 88 18 L. Im Hauptamt vollbeschäftigte Leiter und Lehrer an
und 21: öffentlichen höheren, mittleren, Volks- und Berufsschulen
3 18: Jeder, der den Ausbruch eines Schaden⸗ dürsenhidundsagtich esnerzet asrunterrie iee
seuers das er nicht selbst zu löschen vermag, bemertt, Ausnahmen ind nur dann zulässig, wenn ern von
st verpflichtet, di drist ———— Polizei- oder Schultindern die in gbgelegenen Oren wohnen, eine be
Feuerwehrftelle davon Mitteilung zu machen. Per— vondere Ausbildung ihrer Kinder wünschen und andere
onen, die dieser Plücht vorsaßlich dicht nachtonmen, dehrkräfte micht zur Verfügung stehen.
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig II. Nicht vollbeschäftigten Lehrkräften an höheren, mitt⸗
Reichsmark bestraft. eren und Berufsschulen kann die Erlaubnis zur Ertei—
z21: Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moor⸗ ung von —A — Indeunee ar 8
F rag von Fall zu Fall ertei erden, jedo i
randen sind neben den Feuerwehren alle ge— Maßgabe, vß de öffentliche Dienst darunter nicht leidei.
rigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung i it dei Se
derpflichtet. Der Umfang und die Kostenregelung der Later er eichen Boraussetzung erteilt ei Lehrern n
alen döschhilfe sinde die eeseurs der Volksschule der zuständige Kreisschulrat die Erlaubnis
e Schabenfenern. Die dehnsshe Leitung der Die die Genehmigung erteilende Stelle achtet darauf, daß
dseeeedrnhei Nignnise Feit —* ð Amstand hes Privatunterrichts innerhalb angemefsener
beamten diesen zu. In ihrer Abwefenheit liegt sie rynzen vleb * Ar:
delm Judiese — Wehr, Iipb ened Ae II. An Schüler der eigenen Klasse darf grundsätzlich
getroffen ift keine Lehrkrafit Privatunterricht erteilen.
IV. Das Halten von Pensionären ist den festangestellten
Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen sowohl in
der eigenen Wohnung als auch in den Räumen der im
Hause wohnenden Verwandten oder Untermieter untersagt
V. Zweifelsfälle sind mir zur Entscheidung vorzulegen
Saarbrücken, den 27. Mai 1933.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. WBambsganß.
187 Erlaß
über die Regelung der Arbeitszeit an den Vorabenden
von Sonn⸗ und Festtagen in Werkstätten der Putz macherei,
Damen kon seltion und Kürschnerei, soweit sie mit einem
offenen Ladengeschäft verbunden sind.
Auf Grund des 830 der Arbeitszeitordnung vom
26. 7. 1934 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichs—
arbeitsministers vom 6. 106. 1934 genehmige ich hier—
durch widerruflich, daß im Saarland“ in den Werkstätten
der Putzmacherei, Damenkonfektion und Kürschnerei, so—
weit sie mit einem offenen Ladengeschäft verbunden sind,
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten Arbeiterinnen
über 16 Jahre alt an den Vorabenden der Sonn— und
Festtage, ausgenommen den 24. und 81. Dezember, under
folgenden Bedingungen bis 19 Uhr befchaͤftigt werden
können:
Die Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, darf an
diesen Tagen die Dauer von 8 Stunden nicht über—
schreiten.
Die an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nach
17 Uhr, bei Betrieben ruit weniger als 10 Arbei?
erinnen nach 1742 Uhr, beschäftigten Arbeiterinnen
müssen wöche ntlich wechseln“ Auf Werkstätten
mit höchstens zwei Arbeiterinnen findet diese Be⸗—
stimmung keine Anwendung. Unter den Begriff
Arbeiterinnen fallen auch Lehrmädchen über“ 16
Jahre alt.
Es ist ein Verzeichnis zu führen, in das die Namen
der mit dieser Abendarbeit Beschäftigten sowie das
Datum der Abendarbeit noch am gleichen Tage ein—
zutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern
ederzeit dem Gewerbeaufsichtsbeamten oder der Oris
oolizei vorzulegen und am Ende des Jahres zur
Prüfung dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.
Jede Mitgabe von Arbeit nach Hause ist verboten.
Diese Genehmigung gilt bis zum 30. Dezember 1936
Falls die Grenzen oder Bedingungen dieser Geneh—
migung nicht eingehalten werden oder durch die An—
vendung der Genehmigung Unzuträglichkeiten ent—
stehen sollten, ist das zufländige Gewerbeaufsichts⸗
amt berechtigt, für solche Betriebe diese Ausnahme
genehmigung dauernd oder zeitweise zurückzuziehen
Die Ausnahmegenehmigung ist in Abdruck oder Ab—
schrift im Arbeitsraum an einer in die Augen fal—⸗
lenden Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand
zu erhalten.
Bestimmungen einer Tarifordnung bleiben durch diese
GBenehmigung unberührt.
Bestehende Sondergenehmigungen werden durch diese
Neuregelung ersetzt.
Saarbrücken. den 15. Juni 1935
189 Bekanutmachung
betr. Frouleichnamstag und Resormationsfest als
gesetzliche Feiertage.
Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag in allen Bürger
neistereien des Saarlandes mit Ausnahme von:
Kveis Saarbrücken⸗Land: Kreis Ditweiler:
Brebach Neunkirchen
Gersweiler Wiebelskirchen
Ottweiler
Kreis St. Ingbert: Kreis Saarlouis:
Wolfersheim
Wörschweiler
Kreis Homburg:
Breitfurt Kirkel-Neuhäusel
Brenschelbach Limbach
Einöd-Ingweiler Mimbach
Homburg Webenheim
Kreis Merzig: Kreis St. Wendel:
St. Wendel⸗-Land.
In den genannten Bürgermeistereien überwiegt die
evangelische Bevölkerung. Für sie ist daher das Refor—
mationsfest gesetzlicher Feiertag.
Bemerkt wird: Die Feststellung der Gemeinden mit
überwiegend katholischer Bevölkerung ist vorers
nicht möglich, da die siatistischen Erhebungen auf Bürger—
meistereien abgestellt sind.
Aenderungen auf Grund der neuen Volkszählung
bleiben vorbehalten.
Der Reichskommissar
J. V.: gez. Jung.
Bekanntmachung
Bedarf der Landwirtschaft an
Arbeitskräften.
An die Herren Landräte,
den Herrn Oberbürgermeister in Saarbrücken.
die Gemeindebehörden.
Nach einem Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischer
Arbeitsministers vom 16. Äpril 1935 ist es aus arbeits—
marktpolitischen Gründen erforderlich, daß bei der Ein—
stellung von Arbeitskräften in jedem Falle die zuständigen
Arbeitsämter in Anspruch genommen werden, da sie allein
in der Lage sind, nach volkswirtschaftlichen Gesichts—
punkten die Arbeitskräfte planmäßig anzusetzen. Weiter
sin ist es erforderlich, daß die einzelnen Dienststellen den
d — r, Grrte B-ÿ
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Der Reichskommissar.
RA: 9g622 Marek