Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gaarbrücker Kreisblatt

herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Tezles, Oruck und Verlag von
rierAn Sgarbru chen Volklingen. — Fernsprecher
er Drucherei Ar. 22618 Amt Saorbrücken).

Nr. 19 Samstag,

Amtliches
Bekanntmachung betr. Reichszuschüsse für Instandsetzungs-,
Ergänzungs- und Umbauarbeiten im Saarland.
Bekannimachung betr. Waldbrandgefahr.
xẽriaß über die Regelung der Arbeitszeit an den Vor—
Abenden von Sonn- und Festtagen in Werkstätten der
Putzmacherei, Damenkonfektion und Kürschnerei, so⸗
. sie mit einem offenen Ladengeschäft verbunden
sind.
Verfügung betr. Privatunterricht von Lehrern an öffent⸗
lichen Schulen.
Bekanntimachung betr. Fronleichnamsstag und Reformations⸗
fest als gesetzliche Feiertage.
Bekanntmachung betr. den Bedarf der Landwirtschaft an
Arbeitskräften.
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit beim Um—
von Ausweisen auf dem Gebiete des Straßen—
verkehrsrechts:

— VDekanmma chung
betr. Reichszuschüsse füür Instandsetzungs⸗, Ergänzungs⸗
und Umbauarbeiten im Saarland.
Es ist berichtet worden, daß in verschiedenen Fällen
die Bezuschussung von noch nicht ausgeführten Arbeiten,
die an sich auf das Konto der Grubenschäden kommen,
zur Bezuschussung aus Reichsmitteln nach dem Reichs- und
Preuß. Arb Min.Erl. vom 11. 53. 1935 S. 14 3197/35 be⸗
antragt werden. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.
Ich weise auf das Amtsblatt des Reichskommissars für
die Rückgliederung des Saarlandes Bekanntmachung Nr. 89
Abs. 4 nochmals ausdrücklich hin. Danach muß eine miß⸗
»räuchliche Ausnutzung der Reichsmittel durch betrüge—
tische Angaben und andere strafbare Handlungen durch
leberwachung und genaue Nachprüfung seitens der be—
wvilligenden Behörden unbedingt verhindert werden. Bei
oersuchtem oder vollendetem Betrug ist in jedem Falle
ind vhne Ansehen der Person underzüglich ein Straf—
derfahren einzuleiten; auch andere Maßnahmen, etwa
osfentliche Bekanntgabe der Namen nach Verurteilung
ürften geeignet sein, von Betrugsversuchen abzuschreden
Saarbrücken. den 17. Juni 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.

186

Vekanntmachung
betr. Waldbrandge fahr.
Im vergangenen Jahre sind große Werte deutschen
volt wermoögend durch —— vernichtet worden. Die
irsache warein den miten Fällen sträflicher Leichtsinn
und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen.
Um eine Wiederholuug soweit wie möglich zu vermeiden,
herden auf, Andrduung denoir Reichs- und Preußischen
ainistere des Inneri un e Reichsforstmeister⸗
und Preußischen Landesforstmeisters die zur Verhütung
uind Bekämpfung von Waldbränden ergangenen Bestim—
nungen erneut 'in Erinnerung gebracht.
StrGes.B. 8 368 diffe6
Nit Geldstrafe bis u sechzig Reichsmart oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird vestraft:
Ver an gefährlichen Siellen in Wäldern oder
eiden oder in gesfaͤhrcher Rähe von Gebäuden
—8R fo nortanenßen Sae TRonorn quüündo

Erscheint wöchentlich

Bezuqspreisßs,ür das Vierteljaht O.90 RM.
Anzeigengebühren: VDie 4mnal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 10 Rpf.

29. Juni 1935 61. Jahrg.

Juhalt:
Bekanntmachung betr. den Umtausch von Ausweisen auf
dem Gebiete des Straßenverekhrsrechts.
Anordnung über die Einführung der Sonntagsruhe im
Ieseurgewerbe im Bezirk der Bürgermeisterei Sulz⸗
ach.
Die gleiche Anordnung für die Bezirke der Bürger⸗
meistereien Friedrichssthal, Dudweiler und Quierschied.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Errichtung eines Schlachthauses in
Hanweiler.
Bekanntmachungen des Landratsamts.
Bekanntmachung betr. Straßensperre Eiweiler—Reisweiler.
Terminkalender für den Monat Juli 1935.
Verzeichnis der bei der Hauptkörung 1984 vorgestellten
und prämiierten Zuchtstiere.

2. Pr.F. u. F. P.G. 8 44:
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Reichsmark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald
betritt, oder sich demselben in gefahrbringender
Weise nähert,
im Walde brennende oder glimmende Gegenstände
fallen läßt, fortwirft, oder unvorsichtig handhabt,
abgesehen von den Fällen des 8 368.Nr. 6 des
Str.s.B. im Walde oder in gefährlicher Nähe
desselben im Freien ohne Erlaubnis des Orts⸗
vorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in den
Reichsforsten ohne Erlaubnis des zuständigen Forst⸗
beamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen
angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder
auszulöschen unterläßt.
Forststrafgesetz der Pfalz Art. 36:
Dieselbe Strase von neunzig Reichspfennig bis fünf—⸗
undvierzig Reichsmark kommt, neben dem Ersatz des
jeweiligen Schadens, in Anwendung:
1. Gegen denjenigen, der in einer Entfernung von
100 m von einem Walde bei trockenem Wetter,
oder in einer Entfernung von 500 m auf einem
an den Wald stoßenden Torfmoorboden Feuer
anmacht;
Gegen denjenigen, der ohne eingeholte ausdrück—
liche Erlaubnis, oder an anderen als den in der
erteilten Erlaubnis bezeichneten Stellen in den
Waldungen oder in den Torfmooren, welche zu
einem Waldgrunde gehören, Feuer angemacht, oder
das mit oder ohne Erlaubnis angemachte Feuer
unausgelöscht verlassen hat.
Ist das Feuer im Walde angemacht worden,
um Bäume änzubrennen, oder unerlaubter Weise
Holz, Laub oder Streuwerk zur Gewinnung von
Asche zu verbrennen, so ist der Frevler außer
dem gegen ihn zu erkennenden Schadensersatze und
außer dem Ersatze des Wertes im Falle unbe—
fugter Zueignung, statt der Geldbuße in eine
Haftstrase von 6Tagen bis zu einem Monat zu
berurteilen, auch wenn durch das Feuer keine
weitere Gefährde entstanden ist.
Str.Pr.O. 8 127 Abs. 1:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder ver—
folgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder
einoe Moerfünslichteit nicht ——— ERX
            
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