Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erlaß
zur Durchführung der am 25. Juni 1935 erfjolgenden
Boltks⸗, Berufs⸗ und Betriebszühlung im Saarland.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 12. April 1933
Reichsgesetzbl. 1 S. 199 und der Werprdnu vom 13.
April 1933 Reichsministerialbl. S. 151)) wurde am 186.
Juni 1933 im Gebiete des Deutschen Reichs mit Ausnahme
deanrlandes eine allgemeine Volks-, Berufs⸗ und Be—
triebszählung durchgeführt. Nach Rückgliederung des der
deutschen Verwaltung solange entzogenen Saarlandes in
den Staats- uünd Wirtschaftskörper des Deutschen Reichs
ist die Vornahme Aner Ergänzungszählung, die der am
16. Juni 1933 im übrigen Deutschen Reich abgehaltenen
Zählung entspricht, dringend erforderlich. Diese Zählung
findet nach der Verordnung zur Durchführung einer Volks-⸗,
Berufs- und Betriebszählung im Saarland vom 16. April
7935 Reichsgesetzbl. ij. S. 537) am 25. Juni 1935 statt.
11

Die Zählung wird sich auf Fragen über den Personen⸗
und Familienstand, den Gebuͤrtsort, die Religionszuge—
hörigkeit, die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache, die
Grundstücke und Wohnungen, Größe der Haushaltungen,
Zusammensetzung und' Kinderzahl der Familien, die Be⸗
rufs- sowie die landwirtschaftlichen und gewerblichen Be—
triebsverhältnisse beziehen, Das Ergebnis der Zählung wird
als wichtige Grundlage für künstige gesetzliche und Ver—
waltungsmaßnahmen dienen; sie soll neue Unterlagen für
die Beurteilung volkswirtschaftlicher Verhältnisse und den
Finanzausgleich bringen. Ich erwarte daher, daß alle an
der VTurchführung der Erhebung beteiligten Stellen die
Zählung mit“ Eifer und Sorgfalt fördern Die zuverläfsige
vdurchsuhrung der Zählung. liegt im eigensten Interesse
der Erhebungsstellen. Gemeinden, die nicht die genügende
ee berwenden, schädigen sich selbst damit aufs
erste.

1115

Auch die größte Sorgfalt der Behörden gibt indessen
noch kéeine sichere Bürgschaft für das Gelingen des Werkes
wenn nicht das ganze Volk verständnisvoll mitarbeitet.
Eine der wichtigsiten Aufgaben aͤller an der Erhebung
beteiligten Stellen ist es daher, die Bevölkerung üher
Sinn und Bedeutung der Zählung aufzuklären und ihr
Interesse zu erwecken. Hierfür ift die Veröffentlichung mög—
uͤchst volkstümlich gehaltener Aufsätze in der Ortspresse
ein wirksames Mittel. Außerdem ist besonders auf dem
Lande in den Gemeindeversammlungen beizeiten auf die
bevorstehende Erhebung hinzuweisen; ihr Zweck und ihre
Aufgaben sind darzulegen und die Zählpaäpiere sind zu
erkläͤren. Schließlich ist es unbedingt erforderlich, die
hauptsächlichsten Voörschriften über die gesetzliche Ver—
pflichtung der Haushaltsvorstände, Betriebsleiter und
Hauseigentümer zur Ausfüllung der Zählpapiere und über
die Strafbestimmungen (vgl. der Aufdruck, auf Seite 4 am
Schluß der Haushaltungsliste und Seite 83 am Schluß der
Grundstücksliste, in den Amts- und Kreisblättern zu ver—
üffentlichen. Um etwaiges Mißtrauen der Bevölkerung zu
bekämpfen, ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß,völlige
Sicherheit dafür, gegeben ist, daß die Angaben in den
Zählpapieren nicht, den Steuerbehörden zugänglich gemacht
und nur zu itatistischen Arbeiten henuüßt werden

IV.
Bei der Erhebung kommen folgende Vordrucke zur Ver—
wendung:
a) für alle Gemeinden:
1. die Haushaltungsliste (Drucksache Nr. h) zur
Durchführung der Volks- und Berufszählung,
die Land- und Forstwirtschaftskarte (Drucksache
Nralh) für die Erhebung der landwirtschaftlichen
und forstwirtschaftlichen Betriebe,
3. die Gewerbekarte (Drucksache Nr. 111)) für die Er—
hebung der Gewerbebetriebe.
außerdem F
b) für die Gemeinden mit 10 000 und mehr Ein—
wohnern:
l. die Grundstücksliste (Drucksache Nr. IV) für die
Erhebung der Grundftücke und Wohnungen,
2. die Kontrolliste (Drucksache Nr. V),
3. die Anweisung für die Zähler (Drucksache Nr.
IA) nebst zugehörigem Merkblatt,
die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drudk
sache Nr. VII A) und
dow GGeornroinde—no Drtteßo n rrrr

c) für die Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern:
1. die Kontrolliste (Drucksache Nr. IV/V),
2. die Anweisung für die Zähler (Drucksache Nr.
VI/ B) nebst zugehörigem Merkblatt,
3. die Anweisung für die Gemeindebehörden Druck—⸗
sache Nr. VII/B) und
der Gemeindebogen (Drucksache Nr. VIII/B).
V

Um den Behörden frühzeitig Kenntnis von den ein⸗
zelnen Drucksachen zu geben, sind ihnen bereits die ent—
sprechenden Zählpapiere der Reichszählung 1933 üher—
sandt worden. Die endgültige Fassung der Zählpapiere
für das Saarland weicht von den übersandten nur wenig
ab; sie unterscheidet sich von diesen hauptsächlich durch
seebung der Termine. Maßgebend ist die endaültige
Fassung.

Vv71

Die für die Durchführung der Erhebung erforderlichen
Drucksachen versendet das, Statistische Reichsamt. Dieses
Zelnefert die Gemeinden mit 10000 uͤnd mehr Einwohnern
mnittelbar bis Ende Mai 1935. Für die übrigen Ge⸗
neinden erhalten die Landräte die Drucksachen ebenfalls
3Ende Mai 19383. Sie haben sie sofort zu verteilen
VII.

Die vom Statistischen Reichsamt übersandten Zähl⸗
bapiere sind reichlich bemessen, Sollte sich trotzdem nach
orgfältiger Prüfung ein Mehrbedarf ergeben, so ist dieser
sofort bei der Stelle anzumelden, von der die Erhebungs—
dapiere übersandt worden sind, und zwar bei größeren
Noachforderungen mit kurzer Begründung.
VIII

Sollten fich über irgendwelche Fragen in den Zähl—
papieren oder in den Ausführungsbestimmungen Zweifel
ergehen, so sind sie mit möglichster Beschleunigung dem
Präsidenten des Statistischen Reichsamts in Berlin NO 43
Feue Koönigstraße 27,317 (aarlandzählung), der mit der
einung der Zählung beauftragt worden ist, zu ühermitteln

1X

Die Durchführung der Zählung innerhalb eines jeden
Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorsteher ob. Die Auf—
gaben der Gemeindebehörden und der von ihnen be—
ellten Zähler sind in den Anweisungen für die Gemeinde—
dehörden und die Ioner genau umschrieben. Diese An—
weifungen sind unbedingt zu heachten. Insbesondere haben
die Goemeindevorsteher für die Bestellung der erfjorder—
sichen Anzahl von Zählern Sorge zu tragen.

X.

Die Landräte haben für die sachgemäße Anweisung
der ihrer Kommunalaufsicht unterstehenden Gemeinden zu
forgen und haben die vorschriftsmäßige Durchführung der
Zähßlüung durch diese Gemeinden zu überwachen.

XI

Das gleiche gilt für den Regierungspräsidenten in An—
sehung der seiner Kommunalaussicht unterstehenden Städte.
Der Regierungspräsident hat weiter dahin zu wirken, daß
Beranstältungen, welche die ordnungsmäßige Ausführung
der Volks-Berufs- und Betriebszählung in einzelnen
Drten voder für einzelne Berufsklassen gefährden können
Famentlich öffentliche Versammlungen und Feste, Märkte,
gpßere Gerichtssitzungen usw., in der Zeit vom 22. bis
z3z 8Suni 19433 Hach Möglichkeit nicht stattfinden.

XII.
Den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saar—
landes erfuche ich, auch seinerseits die Zwecke der Zähluno
im Rahmen feines Wirkungskreises zu fördern.

XIII.
Polizer und Gendarmerie haben die Durchführung der
Zählung mit allen Kräften zu unterstützen. Sie sind dort
zur Mitwirkung verpflichtet, wo es sich um die Erfassung
der Bevölkerung in schwierigen oder unübersichtlichen Wohn—
gegenden handelt (z. B. Laubengelände, Rummelplätze)
Die Unterstühung und Mitwirkung kommt insbesondere aud
für die Ausceilung der Zählpapiere in Betracht.
XRIV

Das Zähleramt ist ein gesetzliches Ehrenamt, zu dessen
Uebernahme alle erwachsenen reichsdeutschen Männer und
Frauen verpflichtet sind. Zu Zählern sind nur solche Per—
sdnen zu ernennen, welche die noͤtigen Fähigkeiten besitzen
SGe ieee Amft erfordert Mon dom GFifer und der Wfsick
            
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