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is Viehseuchenpolizeiliche Anorduung,
betreffend Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Zum Schutze gegen die im Saargebiet in größerdam
Umfange herrschende Schweinepest wird für die Dauer
dieser desonderen Seuchengefahr auf Grund des 8 19 der
Anlage zum Abschnitte 1V (Teil 3) des Friedensvertrages
von Versailles und der 88 17, 18, 20, 21, 22, 79, des
Viehseuchengesetzes vom 826. Juni 1909 (Geichsgesetzblatt
S. 519) folgendes angeordnet:
81.
Der 811 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom
10 Oktober 1934 (Verordnungsblatt, S. 459) erhält
solgenden zweiten Absatz:
„Desgleichen ist verbbdten das Hüten von Schweinen
auf nicht zur eigenen Wirtschaft gehörigen Weideflächen
und das Treiben von Schweinen auf öffentlichen oder
gemeinschaftlichen Straßen und Wegen.“
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
Grund des 8 76des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 bestraft.
83.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft und wird aufgehoben werden, sobald die ein—
gangs bezeichnete Gefahr beseitigt ist.
Saarbrücken, den 18. Januar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Verordnung.
Auf Grund der 88 19 und 21 der Anlage zu Abschnitt
I1v. (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles ver—
ordnet die Regierungskommission auf Grund ihres Be—
schlusses vom 21. Januar 1935 was folgt:
81.
Die Verordnung vom 29. November 1934 (Nr. 609)
betr. das Erfordernis einer besonderen Einreisegenehmigung
für die Zeit vom 27. Dezember 1934 bis 26. Januar 1935
wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
82.
Eine Rückerstattung von auf Grund dieser Verordnung
bereits entrichteten Gebühren findet in keinem Falle statt.
83.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 21. Januar 1935.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knor.
Verordnung
über Straffreiheit bei Zuwiderhandlungen gegen
steuerrechtliche Vorschriften.
Auf Grund der Artikel 47, 49 und 50, des Abschnittes
lv CGeil 3) des Vertrages von Versailles sowie der 88 16
und 19 des Kapitels II, ferner des Kapitels III der An—
lage zu Abschnitt IV.(Teil 3) des Vertrages von Versailles,
verordnet die Regierungskommission in Ausführung
der Entschließung; des Völkerbundsrates vom 17. Januar
dege Grund ihres Beschlusses vom 22. Januar 1935
as folat:
Artikel
Geldstrafen und Freiheitsstrafen, die vor dem 17. Januar
1935 wegen Zuwiderhandlung gegen die steuerrechtlichen
Vorschriften rechtskräftig erkannt“ und noch nicht vollitreckt
sind. werden erlassen
—
Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Siche—
rungsmaßnahmen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind,
it qfgesekliche Nehenfolden. auf rückttändige Mehenbhußen
und auf rückständige Kosten. Ist auf Einziehung oder Un—
hrauchbarmachung erkannt, so behält es dabeid sein Be—
wenden.
Artikel 3.
Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat
vor dem 17. Januar 1935 begangen ist; neue Verfahren
werden nicht eingeleitet.
Artikel 4.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durch—
sührung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungs—
zestimmungen zu erlassen.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent
lichung im Amtsblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Januar 1935.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
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Verordnung
über Straffreiheit.
Auf Grund der Artikel 47, 49 und 50 des Abschnittes
1vCeil 8) des Vertrages von Versailles sowie der
z8 16 und 19 des Kapitels II, ferner des Kapitels III
der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3), des Vertrages von
Versailles verordnet die Regierungskommission in Aus—
ührung der Entschließung des Völkerbundsrates vom 17.
Januar 1935 auf Grund ihres Beschlusses vom 22. Januar
1935 was folgt:
Erster Abschnitt.
Straffreiheit bei politischen Straftaten.
Artikel 1.
Für Straftaten, die aus politischen Beweggründen be—
gangen sind oder einen politischen Einschlag haben, wird
ñach Maßgabe der Artikel 24 Straffreiheit gewährt
Artikel 2.
Strafen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechts—
kräftig erkannt und noch nicht verbüßt sind, werden er—
lassen, wenn sie in Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren, allein oder nebeneinander, bestehen.
Zeitige Freiheitsstrafen von längerer Dauer werden zu—
nächst um 6 Jahre gemildert, die Reststrafen werden auf
die Hälfte herabgesetzt. Dabei tritt an die Stelle von
Zuchthaus Gefängnis.
Bei der Umwandlung von Zuchthaus in Gefängnis findet
ain Umrechnung gemäß 8 21 des Strafgesetzbuches nicht
tatt.
Artikel 3.
Der Straferlaß (Art. 2 Abs. h) erstreckt sich auf Neben—
strafen und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie noch,t nicht
bollstreckt sind, auf gesetzliche Nebenfolgen, auf rückständige
Geldbußen, die in die Landeskasse fließen und auf rück—
ständige Kosten. Ist auf, Einziehung oder Unbrauchbar—
machung erkannt, * behält es dabei sein Bewenden.
Bei der Umwandlung von zeitigen Zuchthausstrafen in
GBefängnis kommen die mit der Verurteilung eingetretenen
gesetzlichen Folgen von dem Inkrafttreten dieser Verord—
nung an in Fortfall.
Artikel 4
Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat
oor dem, 17. Januar 1935 begangen und keine schwerere
Strafe als Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Jahren.
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist: neue Verfahren
werden nicht eingeleitet.
Ist eine schwerere Strafe zu erwarten, und demnach
das Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen, so darf auf
keine schwerere Strafe erkannt werden, als sie bei An—
wendung der Vorschriften des Art. 2 Abs. 2, 3 zu voll—
strecken wäre, wenn die Tat vor Inkrafttreten dieser Ver—
ordnung rechtskräftig abgeurteilt worden wäre.
Zweiter Abschnitt.
Strafireihtit bei Straftaten aus wirtschaftlicher Not.
Artikel 5.
Für Straftaten, die infolge wirtschaftlicher Not dees
Täters gder seiner MNnoehörtigen. inshesondere Arheits