soll aber nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu
ziner Einschränkung der Arbeitsbeschaffung führt. Instand—
setzungs-, Ergänzungs- und Umbauarbeiten sind in der
Regel als volkswirtschaftlich wertvoll anzusehen. Ausge—
nommen von der Zuschußgewährung sollen vrelmehr nur
solche Sonderfälle sein, in denen z. B. das Vorhaben bau—
dolizeilich beanstandet wird oder nur völlig unzulängliche
Primitivwohnungen geschafsen werden sollen oder eine reu—
table Verwertung von Teilwohnungen nicht zu erwarten ist.
Um eine sofortige Auswirkung der Zuschußgewährung
auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen und eine zwecklose Fest—
legung von Reichsmitteln zu vermeiden, darf nach Ziffer1
der Bestimmungen ein Zuschuß nur sür Arbeiten gewährt
werden, die sofort oder innerhalb kurzer Frist begonnen
serden. Für die Bewilligung eines Zuschusses darf daher
nicht der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend sein,
sondern der Zeitpunkt, in dem der Anträgsteller nach seiner
Erklärung mit den Arbeiten beginnen will. Die nach
Ziffer 130 setzende Frist ist nicht zu lang bemessen. Ist
die Arbeit innerhalb der Frist nicht begonnen, so ist der
Vorbescheid zurückzuziehen und der Betrag einem anderen
Antragsteller zuzuteilen. Der Zeitpunkt des Beginns und
der Beendigung der Arbeiten muß in den Rechnungen
angegeben werden.
Ich bin auch damit einverstanden, daß Hauseigentümer
Finzelkostenanschläge ihrer Mieter, die selbst an ihren
Wohnungen Instandsetzungs- usw. Arbeiten durchführen
wollen, sammeln und diese als eigenen Antrag zur Bezu—
schussung vorlegen.
Dem Rechnungshof des Deutschen Reiches und den Be—
auftragten des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers
bleibt das Recht vorbehalten, die Verwaltung und Ver—
wendung der Reichsmittel, die getrennt von den von den
oͤrtlichen Stellen für diesen Zweck etwa gewährten Mitteln
zu verwalten sind, unbeschadet der Prüfungspflicht der
bewilligenden Stelle durch Beauftragte nachprüfen zu lassen.
Lin entsprechender Vorbehalt wird in die Zuschußbescheide
aufgenommen.
Saarbrücken, den 17. Mai 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.
gez. Barth.
Bestimmungen
über die Gewährung eine; Reichszuschusses für Instandsetzuugs⸗
und Ergänzungsarbeiten an Gebünden jeder Art,
die Teilung von Wohnungen und den Umbau sonstiger
Maume zu Wohnungen im Saarland
1. Für Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Ge—
zäuden (Wohngebäuden gewerblichen, landwirtschaftlichen
und sonstigen Gebäuden jeder Art) sowie für die Teilung
»on Wohnungen und den Umbau sonstiger Räume zu
Wohnungen kann nach Maßgabe der versügbaren Mittel
ein Reichszuschuß gewährt werden, sofern die Arbeiten so—
'ort oder innerhalb einer kurz bemessenen Frist begonnen
verden. Die Frist bestimmt die für die Bewilligung der
Zuschüsse zuständige Stelle (Ziffer 8). Der Beginn der
Arbeiten ist nachzuprüfen.
Die Arbeiten müssen spätestens am 31. Oktoher 1935
»ollendet sein.
2. Für Gebäude, die im Eigentum oder in der Ver—
valtung des Reichs oder eines Landes stehen, darf ein
Zuschuß nicht gewährt werden. Für Gebäude, die im
Eigentum oder in der Verwaltung einer Gemeinde oder
eines Gemeindererbandes stehen, darf ein Zuschuß nur ge—
währt werden, falls die Gemeinde oder der Gemeinde—
verband hierbei Beträge über die im Haushalt vorae—
sehenen Mittel hinaus zusfätzlich aufwendet.
a) Justandsetzungs⸗- und Ergänzungsarbeiten an Gebänden.
3. Als Instandsetzungsarbeiten im Sinne dieser Be—
stimmungen gelten Arbeiten jeder Art, die der Beseitigung
don Mängeln an Gebäuden dienen, z. B.:
iy) Ausbesserungen aller Art am Aeußeren und im
Inneren des Gebäudes, Putz- und Anstricherneuerung,
Schönheitsreparaturen,
Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre und
Umdecken des Daches,
frneuerung und Ausbesserung von Fenstern, Türen,
Fußböden, Decken, Treppen, Treppengeländern,
Frneuerung und Ausbesserung der Beleuchtungs-,
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Instandsetzung und Neuanschaffung von Einrichtungs
gegenständen darf ein Zuschuß nicht gegeben werden
insbesondene auch nicht von Einrichtungsgegenständen
die der Durchführung eines gewerblichen Betriehe—
dienen. Ohne Bedeutung ist es hierbei, ob die Ein
richtung mit dem Gebäude fest verbunden ist oder
nicht. Im einzelnen ist eine Zuschußgewährung z. B
nicht zugelassen sür die Inflandietzung oder Neu
anschaffung von Maschinen sebver Art, Akfumulatoren
Motoren, Kühlansagen, Entlüftungsanlagen, Trock
nungseinrichtungen, Klärfsiltern, Signalansagen, NRée
klamebeleuchtungen, Aufzügen für gewerbliche Zwed—
(auch bei landwirtschaftlichen Gedäuden), elektrisch
Waschmaschinen, Vacköfen, Treppenläuser usw.
Ergänzungsarbeiten sind Arbeiten, durch die der Wer
des Gebäudes auf die Dauecr erhöht wird (z. B. Einbar
von Elektrizitätss, Gas-, Heiz-, Lüftungs-, Bade-, Abort
anlagen und von Aufzügen, Anschluß an die Kanalisation
und dergl.), aber neue selbständige Räume nicht geschaffer
werden.
Als Arbeiten an Gebäuden gelten auch Instandsetzung—
und Ergänzungsarbeiten an Einfriedigungen, Bürgersteige
und Brunnen sowie die Pflasterung von Hofflächen.
4. Ein Reichszuschuß wird nur gewährt, wenn die G—
sjamtkosten der Arbeiten mindestens 100, — RM. betrage
der Reichszuschuß beträgt 40 v. H. der Gesamtkosten.
b) Umbauten.
5. Ein Reichszuschuß kann für die Teilung von Wohnunge,
und den Umbau sonstiger Räume zu Wohnungen gewährt
verden, wenn durch die Teilung einer Wohnung zwe—
der mehr Wohnungen, durch den Umbau sonstiger Raäum—
eine oder mehrere Wohnungen geschaffen werden. Als Um
»au gilt auch die Schaffung von Wohnungen durch Auf
tockung. Jede Teilwohnung muß für sich abgeschlosse
sein. Als abgeschlossen gilt eine Wohnung, wenn sie neber
den Wohnräumen eine eigene Küche, die erforderlicher
Nebenräume und, wo die Möglichkeit dazu gegeben iñß
einen eigenen Zugang hat.
6. Ein Zuschuß kann auch für An- und Ausbauten ge
geben werden, selbst wenn durch sie keine selbständige Woh
nung, sondern nur Teile einer Wohnung geschaffen werden
Als Ausbau ist insbesondere der Ausbau von Räumer
für Zwecke des Lustschutzes anzusehen.
Die Vollendung eines angefangenen Neubaues gilt nich
als Neubau im Sinne dieser Bestimmung. Für baulicht
Maßnahmen, durch die nicht Wohnungen, Teile von Woh—
nungen oder vorschriftsmäßige Luftschutzräume, sonder
Räume für andere Zwecke hergestellt werden (z B. Ver
größerung von Fabriken, Werkstätten, Geschäftslokalen
Lagerräumen, Garagen, Ställen, Scheunen usw.), ist di—
sHewährung eines Zuschusses nicht zulässig.
7. Der Reichszuschuß beträgt 59 v. H. der Kosten
im Höchstfalle 1000. — RM. für jede Teilwohnung und
für den einzelnen An- und Ausbau in den Fällen der
Ziffer 6.
c) Verfahren.
8. Ueber die Bewilligung des Zuschusses entscheidet au
Antrag der Reichskommifsar für die Rückgliederung de—
Saarlandes oder eine von ihm bestimmte Stelle. Bei Ge
zäuden, die im Eigentum oder in der Verwaltung einer
Bemeinde oder eines Gemeindeverhandes stehen, ent
scheidet der Reichskommissar.
9. Der Antrag muß vor Beginn der Arbeiten gestell
werden; ihm ist ein genauer Kostenvoranschlag beizufügen
Zur Antragstellung ist der Grundstückseigentümer, der
RMieter oder ein sonstiger Inhaber des Gebäudes oder der
Räume berechtigt. Die Koften dürfen in ihren Einheits
und Einzelansätzen, die in keiner Rechnung fehlen dürien
die angemessene Höhe nicht überschreiten
10. Ist festgestellt, daß die Arbeiten noch nicht begonner
und die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu
schusses gegeben sind, so ist über die Höhe des Zuschusse—
ein Vorbescheid zu erteilen. Der Zuschuß vermindert sick
anteilig, weun die endgültigen Koften die Höhe des Vor,
anschlages nicht erreichen. Ein Anspruch auf einen Zuschuf
entsteht mit der Erteilung eines Vorbescheides. Bei Ueder
schreitung eines Voranschlages entsteht kein Anspruch au
Erhöhung des Zuschusses. Nur iu hesonderen Nusnahme
) Bezüglich der Erstellung von Luftschutzräumen hab—
ich als Ankagen meine Erlasse vom 2. November 1933,
Nr. V 033 Wo — und 21. Februar 1934 — 4
Nr 1848,33 Wo — beigefüat. die ekhenfalls anzumen?
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