Der beamtete Tierarzt hat der Ortspolizeibehörde ein
Verzeichnis des Bestandes zuzustellen, in welchem die
seuchenkranken, die seuchenverdächtigen und die ansieckungs
verdächtigen Pferde mit ihren Keunzeichen enthalten sind
(2) Die der Seuche oder der Ansteckung verdächtigen
Pferde unterliegen der Blutprobe.
III. Verfahren mit kranken und der Seuche
verdãchtigen Pferde.
83.
() Die Ortspolizeibehörde hat die Absonderung der
kranken und der, Seuche verdächtigen Pferde von den
übrigen Pferden des Gehöftes anzuordnen.
( Der Tierbesitzer oder dessen Vertreter hat Ein—
richtungen zu treffen, die eine Berührung und Gemein—
schaft der abgesonderten mit anderen Pferden wirksam
verhindern.
(3) Die Verwendung der Pferde zu leichter Arbeit ist,
soweit ihr Kräftezustand es gestattet, nach Anweisung des
behandelnden oder des beamteéten Tierarztes gestatlet unter
der Bedingung, daß sie weder mit Pferden unverseuchter
Gehöfte in Berührung kommen, insbesondere nicht zu—
sammengespannt werden, noch in fremde Stallungen einge—
stellt, noch aus öffentlichen oder fremden Brunnen, Tränken
und Tränkeimern getränkt oder aus fremden Futter⸗
3 und sonstigen Geräten gefüttert werden (vgl. 86,
(9 In sichtbar (klinischj krankem Zustande dürfen Pferde
zur Arbeit nicht verwendet werden.
(5) Die Entblutung, Abhäutung und Zerlegung kranker
und verdächtiger Pferde auf dem Seuchengehöfte sind ver—
boten. Die Tötung ist dort nur durch Kopfschuß oder
mit dem Bolzenapparat gestattet.
(6), Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Absonderung
gestelltes Pferd verendet oder nolgeschlachtet worden, so
hat die Ortspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch
den beamteten Tierarzt anzuordnen. Verendeté Pferde sind
zur Zerlegung sofort auf den Wasenplatz oder in eine Tier—
körperverwertungsanstalt zu bringen.
IV. Verfahren mit ansteckungsverdächtigen Pferden.
84.
Als ansteckungsverdächtig gelten
a) alle Pferde des verseuchten Gehöftes, soweit sie nicht
als seuchenkrank oder -verdächtig anzusehen sind,
b) alle Pferde, die innerhalb der letzten 6 Monate vor
der Seuchenfeststellung zum verseüchten Bestande ge—
hört haben.
8 5.
(1) Die ansteckungsverdächtigen Pferde sind von den
anderen Pferden des Bestandes abzusondern und auch
außer jeder Berührung und Gemeinschaft mit Pferden
anderer Gehöfte zu halten. Ihre Verwendung zur Arbeit ist
unter den Bedingungen des 83, Abs. Z, gestattet.
(D , Erkranken ansteckungsverdächtige Pferde unter den
Erscheinungen der ansteckenden Blutarmut, so hat der Tier—
besitzer oder dessen Vertreter sofort den beamteten Tier—
arzt zu benachrichtigen oder einen praktizierenden Tierarzt
zuzuziehen. Bis zu dessen Eintreffen hat er die erkrankten
Pferde gemäß 8 3 (2) abzusondern.
V. Vorschriften für den ganzen Pferdebestand
verseuchter Gehöfte.
86.
(1). Pferde aus verseuchten Gehöften einschließlich die
ansteckungsverdächtigen nach 8 4b dürfen vor Aufhebung
der Schutzmaßnahmen zur Zucht nicht verwendet werden
(2) Sie dürfen ohne schriftliche Erlaubnis der Polizei—
behörde (in Saarbrücken des Polizeipräsidenten, in den
Landkreisen des Landrates) nicht in andere Gehöfte ein—
gestellt werden. Die Erlauübnis kann nur erteilt werden
unter der Bedingung, daß sich in dem Bestimmungsgehöfte
andere Pferde nicht befinden, oder daß auch dieses Gehöft
bereits aus gleichem Grunde gesperrt ist. In anderen
Fällen entscheidet die Abteilung Landwirtschaft der Regie—
rungskommission.
(3) wird die Erlaubnis zur Abgabe der Pferde in einen
anderen Polizeibezirk erteilt, so ift die Polizeibehörde des
Bestimmungsortes von ihrem Eintreffen unter Angabe ihrer
Kennzeichen und ob es sich um kranke, verdächtige öder
ansteckungsverdächtige Pferde bandelt, rechtzeitig zu be—
nachrichtiogen
( Werden Pferde verseuchter Gehöfte in verbots—
widriger Benutzung angetroffen, so kann deren Stall- oder
Gehöftssperre angeordnet werden
(5) Fuhrwerke, die mit Pferden aus einem verseuchten
Gehöfte bespannt sind, haben außerhalb der Feldmark
eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Ansteckende Blutarmut“ zu führen. dDie Tafel ist am
Geschirr leicht sichtbar anzubringen.
(6) An Pferden verseuchter Bestände dürfen Heilversuche
andeeutige Operationen nur von Tierärzten vorgenommen
werden.
87
Wird der Pferdebestand eines Gaststallbesitzers von der
ansteckenden Blutarmut befallen, so hat die Ortspolizei⸗
behörde die Benutzung des Gaftstalles durch fremde
Pferde zu verbieten, sofern die wirtschaftseigenen Pferde
nicht, hinreichend abgesondert sind. An den Eingängen
der Ställe der wirtschaftseigenen Pferde sind Tafeln mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Ansteckende Blat—
armut“ leicht sichtbar anzubringen.
88
Die Neueinstellung von Pferden in verseuchte Gehöfte
bedars der schriftlichen Genehmigung der Polizeibehörde
iin Saarbrücken des Polizeipräsidenten, in den Landkreifen
des Landrates). Die neu eingestellten Pferde gelten als
ansteckungsverdächtig. Die Genehmigung darf nur erteilt
verden, wenn auch der Herkunftsbeftand verseucht ist oder
venn die Einstellung aus dringenden wirtfchaftlichen
sründen erfjorderlich ist.
VI. Aufhebung der Schutzmaßnahmen.
89.
Die Seuche gilt in einem Bestande als erloschen, und
die angeordneten Schutzmaßnahmen sind aufzuheben,
1. wenn alle Pferde des Bestandes gefallen, getötet oder
entfernt worden sind, oder
2. a) binnen sechs Monaten nach Beseitigung der seuchen—
kranken und der seuchenverdächtigen Pferde oder
nach, amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung
der sichtbaren Erscheinungen der Seuche eine Neu—
erkrankung nicht vorgekommen ist,
b) nach Ablauf dieser Frist zwei im Abstande von
mindestens drei Monaten ausgeführte amtliche Blut⸗
untersuchungen des ganzen Bestandes keine An—
zeichen für das Vorliegen der ansteckenden Blut—
armut ergeben haben.
3. in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und
vom beamteten Tierarzte abgenommen worden ist.
810.
Bei lediglich der Ansteckung verdächtigen Pferden eines
im übrigen unverseuchten Bestandes sind die angeordneten
Schutzmaßnahmen aufzuheben, wenn sich an den Pferden
binnen sechs Monaten seit ihrer lezten Berührung mit
euchenkranken oder -verdächtigen Pferden verdächtige Er—
cheinungen nicht gezeigt und eine amtliche Blutunter—
uchung Anzeichen für das Vorliegen der ansteckenden Blut—
armut nicht ergeben haben.
VII. Strafpvorschriften.
811
Zuwiderhandlungen gegen diese viehseuchenpoltzeiliche
Anordnung werden auf Grund des 8 76 des Viehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
VIII. Schlußbestimmungen.
812.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
n Kraft. Die den gleichen Gegenstand betreffende vieh—
euchenpolizeiliche Anordnung vom 17. Dezember 1921
Amtsbl. der Regierungskommission 1922. S. 7) wird auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 15. Januar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
J. A.
Der Direktor:
erz Dr HMOhaàa