Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ich ersuche, die Gemeinden mit der ortsüblichen Bekannt—
gabe zu beauftragen.
Saarbrücken, den 5. April 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes.
gez. Gilch.

136 Verordnung
zur Einführung des Erbhofrechts im Saarland.
Vom 16. April 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung
des vom 30. Januar 1935 (GReichsgesetzbl. 1
3. 66) wird folgendes verordnet:
81.
Am 1. Mai 1935 treten im Saarland in Kraft:
Das Reichserbhofgesez vom 29. September 1933
(Reichsgesetzbl. I.S. 685), F
zie Erste, Zweite und Dritte Durchführungsverordnung
hierzu vom 19. Oktober und 19. Dezember 1933
Reichsgesetzbl. I S. 749 und 1096 und vom 27.
April 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 349) und
ie Verordnung über die Entschädigung der bäuer—
lichen Beisitzer der Anerbenbehörden vom 24. Juli
1934 (Reichsgesetzbl. J S. 771).
82.
Der Reichsminister der Justiz übt, die im Reichserbhof—⸗
zesetz und den Durchführungsvorschriften für die Landes—
ustizverwaltung vorgesehenen Befugnisse aus. Er kann sie
ruf nachgeordnete Stellen übertragen.
(1) Die Frist zur Einreichung der Gemeindeverzeichnisse
Rund, B(G 34 Abs. 6 und 8 43 Abs. 4 der Eilten
durchführungsrerordnung vom 19. Oktober 1933 — Reichs-—
zesetzpl. JIS. 749), wird auf den 1. August 1935 fest—
gesetzt. Die untere Verwaltungsbehörde übersendet die Ver—
zeichnisse Jbis zum 1. September 1935 dem Vorsitzenden
»es Anerbengerichts.
(2) Bürgermeister von Gemeinden, die nicht der unteren
Verwaltungsbehörde unterstellt sind, übersenden das Ver—
eichnis A bis zum 1. August 1935 unmittelbar an das
Anerbengericht, das Verzeichnis Bubis zur gleichen Frist
unmittelbar an den Kreisbauernführer.
Berlin, den 16. April 1935.
Der Reichsminister der Justiz.
J. V.
Dr. Schlegelberger.
der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft:
J. V.
H. Backe.
der Nelchem miir des Innern:
V
Pfundtner.

Bekanntmachungen des Landratsamtes
137 Bekauntmachung.
Die aus Anlaß des Ausbruches der Schweinepest über
VBölt ingen zund Gersweiler verhangte Ortssperre wird mit
ofortiger Wirkung aufgehoben?
Nicht unter diese Aufhebung fällt die von der Orts⸗
olizeibehörde verhängte Sperre üher das Gehöft des
berhalters Heinrich Rupprecht in Völklingen“Dieise
Sperre besteht vorläufig weiter.
Saarbrücken, den 27. April 1938.
Nr. J. 25539

Der Landraf

Einladung
zu einer
Versammlung des landwirtschaftlichen Kreisvereins.
zugleich
Generalversammtlung des Kreis-Viehversicherungsvereins
im Sonntag, dem 12. Mai 1935, nachmittags 4 Uhr, im
Johannishof daelber Saal) zu Saarbrücken 3. Rainzersicaße.
Tagesordnung:
Berhalten der Vereinsmitglieder bei grankteiten oder
infällen der versicherten Tiere.“ GReferent: Orts⸗
— Ti — z— —E

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blittersdorf.
Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß des Kreis—
Viehversicherungsvereins für 1934. (Referent: der
Geschäftsführer des Kreis-Viehversicherungsvereins.)
Bericht der Revisoren und Genehmigung des Rech—
nungsabschlusses für 1934.
Festsetzung der Versicherungsbeiträge für 1935 (8 50
der Satzungen).
Aenderung der Satzungen.
Die Satzungsänderungen gehen gemäß 8 30 der
Satzungen den Ortsgruppen zur Stellungnahme
schriftslich zu. Die Stellungnahme wird vor der
Beschlußfassung bekanntgegeben.
6. Wünsche und Anregungen,
Zu der Versammlung ist jeder Landwirt und Vieh—
züchter willkommen. Zur Abstimmung sind indes nur die
Milglieder des Kreis-Viehversicherungsvereins gemäß 8 10
der Satzungen berechtigt.
Saarbrücken, den 27. April 1935.
Der Direktor des landw. Kreisvereins und
Vorsitzende des Kreis-Viehversicherungsvereins:
Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden
139 III. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtbockhaltung der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
zanntmachung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund
»es Beschlusses des Gemeinderates von Güchenbach vom
18. Februar 1935 wird zu der Steuerordnung über die
Aufbringung der Kosten der Zuchtbockhaltung der Gemeinde
Büchenbach folgender Nachtrag erlassen.
81.
Der Absatz 1 des 8 1 wird wie folgt geändert:
„Zur Vedkung der Unterhaltungskosten der Gemeinde—
zuchtbockhaltung wird von den Ziegenbesitzern eine Steuer
eꝛrhoben, welche für jede zuchtfähige weibliche Ziege 2,50
Reichsmark jährlich beträgt.“
82.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
Riegelsberg, den 23. Februar 1935.
Der Bürgermeister:
Ahrens.

K. A. II. Nr. 838.
Genehmigt. Beschluß vom 11. März 1935.
Saarbrücken, den 15. März 1935.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.

Abt. 1b — K 729.
Dem umstehenden Beschluß des Kreisausschufsses wird
die Zustimmung bis zum 31. März 1936 erteilt
Saarbrücken, den 5. April 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes:
J. A.
aez.: Unterschrift.

Veröffentlicht.
Riegelsbera, den 23. April 1935.
Der Bürgermeister:
Ahrens

140 III. Nachtrag
zur Steuerordnung über die Aufbringung der Kosten der
Zuchtbockhaltung der Gemeinde Ueberhosen.
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bektannt—
machung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Beschlusses des Gemeinderates von Ueberhofen vom 21.
zebruar 1935 wird zu der Steuerordnung über die Auf—
»ringung der Kosten der Zuchtbockhaltuns der Gomeint
            
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