Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8 5.
Am Karfreitag und am Bußtag sind, abgesehen von den
Borschriften der 88 2 bis 4 verboten:
1. Sportliche und turnerische Veranstaltungen gewerb—
licher Art und ähnliche Darbietungen sowie sportliche
ind turnerische Veranftaltungen nicht gewerblicher Art,
ofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhältungs—
musik oder Festveranstaltungen berbunden sind;
in Räumen mit Schankbetcieb musikalische Darbietungen
jeder Art;
alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Leranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen
Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
86.
Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Vorschriften
»er 38 2 bis 4, verboten:
l. In Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen
jeder Art;
alle anderen der Unterhaltung dienenden öfsentlichen
Leranstaltungen, sofern bei hnen nicht der diefem
Tage entsprechende ernste Chatakter gewahrt ift
87.
(1) Am Vorabend des Oster⸗ und Weihnachtsfestes, am
ersten Ostertag und am ersten Weihnachtstag sind öffent—
siche Tanzlustbarkeiten verboöten.
(2) Als öfsentliche Tanzlustbarkeiten gelten nicht Veran—
sttaltungen, bei denen ausschließlich deutsche Volkstänze ge—
anzt werden

.

88.
I. Zum Schutze staatlich nicht anekannter kirchlicher
Feiertage können die oberften Landesbehörden für Ge—
meinden mit, überwiegend evangelischer Bevölkerung Be
stimmungen für evangelifche kirchliche Feiertage, für Ge
mieinden mit übe wiegend katholischer Bevölkerung Bestim
nungen für katholische kirchsiche Feiertage erlafsen. Die
Bestimmungen haben fich im Raͤhmen der 88 2 bis 4, für
kirchliche Totengedenktage außerdeim im Rahmen des 86
u halten.
(2) Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katho—
ischer Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach
der letzten Volkszählung die evangelische oder katholische
Bevölkerung mehr als die Hälfte der Beoblkerung zahlt
89.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
n Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sreten entgegenstehende
liandes echtliche Vorschriflsen über den Schutz der Sonn—
und Feiertage außer Kraft.
d Preußische Polizeiverordnung über den
Schutz der kirchlichen Feiertage vomn 19 Man
1934 (GPreuf. Gesetzsamml. S. 301.
81.
In Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung
sind die staatlich nicht anerkannten evangelischen kirchlichen
Feiertage, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Be—⸗
bölkerung die staatlich nicht anerkannsen katholischen kirch—
lichen Feiertage von Mitternacht zu Mitternacht nach Maß—
gabe der folagenden Vorschriften geschützt.
82.
Verboten sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen,
sofern ihre Ausführung nicht an Sonntagen nach Reichsrecht
hesonders zugelafsen ist.
83.
Das Verbot des 8 2 gilt nicht:
Für den Betrieb der Deutschen Reichspost und der
Deutschen Reichsbahn sowie sfonftiger Eisenhahnunter—
nehmungen:
für unadufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse. zur
Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesund—⸗
heit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Ein—
richtungen oder Anstalten, zur Verhütung eines Not—
tandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage
tattsindenden Märkte erforderlich sind;
ür leichtere Arbeiten in Hausgärten oder diesen gleich—
zuachtenden Gärten, die don den Besitzern selbst oder
ihren Angehörigen vorgenommen werdenñ.
4.
(1) Während der —* Zeit des Hauptgottes—
dienstes sind verboten:
. öffentliche Versammlungen, sofern hierdurch der Gottes—
dienst unmittelbar' gestört wird:
Auf- und Umzüge, sportliche und turnerische Veran—
taltungen sowie Hetz- und Treibjagden auf“Wild, so⸗
ern hierdurch dar Gnttoadiente vr ιJ,α J ι

2), Die Landespolizeibehörden konnen aus wichtige
Gründen Ausnahmen zulassen.
8 5.
In überwiegend evangelischen Gemeinden sind am Toten
sonntag, in überwiegend katholischen Gemeinden am Allsen
seelentag verboten:
1. in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietunge—
aller Art;
2. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, sofern“ bei ihnen nicht der diesen
Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
86.
Am Tage vor Weihnachten und in der Woche vo
Ostern sind öffentliche Tanzlustbarkeiten untersagt.
87.
Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katho
lischer Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach de
letzten Volkszählung die evangelische oder katholische Be
völkerung mehr als die Hälfte der Bevölkerung zählt
88.
Wer den Vorschriften der 88 2 bis 6 dieser Verordnun
zuwiderhandelt, wird gemäß 8, 366 Ziffer 1 des Reichs
trafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mi
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
89.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ve—
zffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 16. April 1935.
Der Reichskommissar
J. A.
gez. Nietmann.

134 Bekanntmachung
betr. das Amtsblatt des Treuhänders der Arbeit für da—
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
In gleicher Weise wie die anderen Treuhänder der
Arbeit, wird auch der Treuhänder der Arbel für das
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz Amtliche Mitteilungen
serausgeben, die als das Amtsblatt des Treuhänders der
Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz“ alle Ent—
cheidungen des Treuhänders der Ardeit Saarland-Pfalz
owie die Entscheidung der Sondertreuhänder enthalter
verden. Ferner werden sie die wichtigsten Gesetze, Ver
Adnungen und Erlasse auf sozialpolitischem Gebiet bringen
Die „Amtlichen Mitteilungen des Treuhänders der Arbeit“
sind wichtig für alle Dienststellen des Staates, der Parten
und der, Veutschen Arbeitsfront, für alle Führer in In
ustrie. Handel, Handwerk und Landwirtschaͤft Unerläß ick
st ihr Bezug für aͤlle Betriebsführer, sür Vertrauensmämner
Mitglieder der Betriebsausschüsse im Saarland, REcB
Obmänner und Betriebswalter der DAF.
Die „Amtlichen Mitteilungen“ erscheinen in einseitig
zedruckter Form, so daß die einzelnen Tarifordnungen und
Entscheidungen, wie sie für die einzelnen Beirebe iß
Frage kommen, von diesen gesondert gesammelt und durch
Anschlag im Betrieb den Gefolgschaftsangehörigen zur
senntnis gebracht werden können.
Bestellungen auf die „Amtlichen Mitteilungen“ nimm
sedes Postamt entgegen.
Die erste Nummer des Mitteilungsblattes wird am 15
April erscheinen. Sie wird u. a. enthalten:
Das Gesetz über die Einführung von Betriebsausschüsser
im Saarland vom 3. 4 1933
Die Tarifordnung für den Einzelhandel der Rheinpfalz
Die Tarifordnung für das Baugewerbe im Sadarland
Der Bezug dieses Amtsblattes wird allen mir unter
tellten Behörden, den Gemeinden, Bürgermeistereien und
onstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts empfohlen
Saarhrücken. den 17. April 1933.
Der Reichskommissar:
J. A.
dgez. Nietmann

135

Ueberleitung
des Fürsorgerechts im Saarland.
Die Geschäftsräume des Landesfürsorgeverbands (früheren
dandarmenverband) und der Fürsorgeerziehungsstelle, die
ich bis jetzt in Saarlouis, Buͤro am Kleinen Markt, be
unden haben, sind ab 8. April 1935 im Gebäude de—
keichskommissariote Sιι Mα Qan
            
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