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4.
Diese Verordnung tritt .0 1. Juli 1933 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1933.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mu der Wahrnehmung der Geschäte beauftragt:
DrBeatze, Ministerialdirektor.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend Maßnahmen gegen die Schweine“ eist.
Zum Schutze gegen die im Saarlande in großem Umfange
herrschende Schweinepest wird für die Dauer die er be—
sonderen Seuchengefahr auf Grund der 88 17.18 ff. des
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.
5. 519 folgendes angeordnet:
—1
8
Der 8 1 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten der Landwirtschaft, betreffend Maßnahmen gegen die
Schweinepest, vom 15. September 1934 Verordnungsblatt
der Regierungskommission des Saargebietes, S. 395) erhält
folgenden Wortlaut:
) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder deren Ver—
dacht in einer Ortschaft amtstierärztlich festgestellt, so hat
der Landrat, im Polizeibezirke Saarbrücken der Pouizei—
präsident, in der verseuchten Ortschaft zu verbieten:
den gemeinsamen Weidegang, und die gemeinsame Be—
nutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen du sch
Schweine aus den Viehbeständen mehrerer Besitzer
der verseuchten Ortschaft,
das Hüten von Schweinen auf nicht zur eigenen Wirt—
schaft gehörigen, Weideflächen und das Treiben von
Schweinen auf öffentlichen Oder gemeinsamen Straßen,
Wegen und Plätzen,
3. den Handel mit Schweinen im Umherziehen.
(2, Im gleichen Falle haben die Besitzer der in der
Gemeinde befindlichen gemeinschaftlichen Eberhaltungen die
von fremden Sauen betretenen Sprungplätze nach jeder Be—
nutzung zu reinigen und mit Kalk-Natronlauge zu des—
infizieren.
(3) Die Verbote des Absatz (1) sind aufzuheben nach Ab—
n 6 Monaten nach dem Erlöschen der Seuche in der
OArtschaf
82.
Der 8 10 der vorbezeichneten viehseuchenpolizeilichen
Anordnung erhält folgenden zweiten Absatz:
„Personen, die sich mit dem Handel von Nutz- und
Zuchtschweinen gewerbsmäßig befaässen, ist der Ankauf,
die Verwertung und der Transport kranker oder ver—
dächtiger Schweine anderer Besitzer verboten.“
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
drind, des 8 76 des Viehseuchengesehes vom 86. Juni 1906
estro
s n
Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Mitgliedes
der Regierungskommifsion für die Angelegenheiten der
Landwirtschaft, betreffend Maßnahmen gegen die Schweine—
pest, vom 10. Oktober 1934 Verordnungsblatt der Regie—
rungskommission des Saargebietes, S. 4583) und vom 18.
Januar 1935 (Verordnungsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes, S. 34) werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 183. April 1938.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes:
—XV
133
Bekanutmachung
A betr. den Schutz der Sonn⸗ und Feiertage.
uf Grund der Verordnung zur Einführung reichs—
rechtlicher Vorschriften in Saarlande aus derne iden der
allgemeinen und inneren Verwaltung vom 23. Februar
1933.4 RGBl. 82 sind im Sgarland am
1. März 1935 folgende gefesliche Bestimmungen betr. die
Sonn- und Feiertäge in Kraft getreten:
ar Geset überdie Feiertage
vom 27. Februar 1934(R6BI. I'G. 129.
56.1.
Fir nationale Feiertag des deutschen Volkes ist der
Ven
7
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82
⸗Dnntfto —— 227
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21Ddon .
8 3.
Der 1. Sonntag nach RNichaelis ist Erntedanktag.
84.
Außer den in den 88 1bis 3 bestimmten nationalen
Feie tagen und den Sountagen sind Feiertage:
1. Der Neusahrstag,
2. der Karfreitag,
3. der Ostermontag,
4. der Himmelfahrtstag,
5. der Pfingstmontag,
6. der Bußtag am Mittwoch vor dem letzten Trini⸗
tatissonntag,
7. der erste und zweite Weihnachtstag.
8 5.
(1 Außer den im 8 4 genannten Faegen ist in
Gemeinden mit übe wiegend evangesischer Berölkerung das
Reformationsfest, in Geeinden mit überwiegend kathoischer
Bevoölkerung der Fronleichnamstag entsprechend dem bis⸗
herigen Brauch Feiertag.
(R Der Reichsminister des Innern oder die von ihm
bedauftragten Behörden bestimmen, in welchen Gerneinden
die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
86.
Die durch dieses Gesetz erschöpfend festgelegten Feier⸗
tage find Fest- oder allgemeine Felertage im Sinne reichs—
oder landesrechtlicher Vorschriften.
87.
(1) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf—
klärung und Propaganda Vorschriften über den Schutz
der Sonn- und Feiertage, auch der rein kirchlichen Feier—
tage, zu erlassen.
(0) Die Bestimmungen über die Gestaltung der nationasen
Feiertage (38 1 bis 3) erläkt der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit
dem Reichsminister des Innern.
88.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einführung
eines Feiertages der nationalen Arbeit vom 10. Aprij
1933 (Reichsgesetzbl. JI S. 191) außer Kraft.
b)y Verordnung über den Schutz der Sonn—
und Feiertage vom 16. März 1934
(RBGl. 1 S. 199.
81.
Die in dem Gesetz über die Feiertage anerkannten
Feiertage und Sonntäge sind, soweit über die Zeitdauer
des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, von Mitternacht
u Mitternat nach Maßgabe fsolgender Vorschriften ge—
schützt.
82.
Verboten sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die
geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beein—
krächtigen, sofern ihre Ausführung nicht nach Reichsrech!
besonders zuͤgelassen ist. Weitergehende reichsrechtliche Ver
bote werden hiervon nicht berührt.
83.
Das Verbot des 82 Satz 1 gilt nicht:
1. Für den Betrieb der Deutschen Reichsvost und der
Deutschen Reichsbahn sowie sonstiger Eisenbahnunter—
nehmungen;
für undufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung
häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur
Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesund—
heit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Ein—
richtungen oder Anstalten, zur Verhütung eines Not—
standes oder zur Vorbereitung der gam folgenden Tage
stattsindenden Märkte erforderlich sind;
für leichtere Arbeiten in Hausgärten oder diesen gleich—
zuachtenden Gärten, die von den Besitzern selbst oder
ihren Angebörigen vorgenommen werden.
84.
(1) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottes—
dienstes sind verboten:
1. Deffentliche Versammlungen, sofern hierdurch der
Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veran—
staltungen, sofern nicht ein höheres Interesse der Kunst,
Wissenichaft oder Volksbildung oder ein volitisches
Interesse vorliegt;
Auf- und Um⸗üge, sportliche und turnerische Veran—
staltungen sowie Hetz- und Treibjagden auf Wild, so
fern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestürt wird
2 Die Reichsminister des Innern und für Volksauf
klärung und Propaganda sowie die obersten Landesbehörde
1 2 AA J