82
84.
(1) Wer Fische oder Fischwaren der in den 88 1 und 2
hezeichneten Art im Kleinhandel absetzt, hat in seinen
Läden, Schaufenstern und Schaukästen und an seinem Ver—
kaufsstand gut sichtbar Preisverzeichnisse anzubringen, aus
denen der genaue Verkaufspreis für sämtliche Sorten und
Qualitäten — auch für den Verkauf im Ausschnitt —
ersichtlich ist.
(2) Bei den Marinaden brauchen nur die hauptsäch—
lichsten Konsummarinaden aufgeführt zu werden.
8 5.
Diese Verordnung tritt ain 10. März 1932 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und
Preußischen Staatsanzeiger Nr. 46 vom 24. Februar 1932.
— Zweite Verordnung
über Preisverzeichnisse für Schuhausbesserungen und Aus—
schnittleder.
25. Februar 1933.
Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über
die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. J S. 747) wird
diermit verordnet:
81.
Wer gegen Entgelt Schuhausbesserungen vornimmt, hat
zeutlich sichtbar in seinem Geschäfts- oder Betriebsraum und
außen an demselben ein Preisrerzeichnis nach folgendem
Muster anzubringen:
Preisperzeichni⸗e für Schubaußhbefserunaenm
Iuceführ—
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der
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oder
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nn · hislnon⸗*i
Hertensohlen. .
Damensohlen.
Knabensohlen..
Ziudersohlen 29/34
Findersohlen 25/28.
Findersohlen 19/24
herrenabsätze.
Damenabsätze.
Knabenabsätze .. . . . . ..
Soweit innerhalb einer Ausführungsart Schuhausbesse—
rungen nur zu eunem Preis ausgeführt werden, ist in das
Preisperzeichnis nur dieser Preis aufzunehmen
82.
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung A ist eichenloh—
gegerbtes Kernleder zu verwenden, d. h. Leder, das nur
in der Grube ohne Nachbehandlung und vorwiegend mit
Eichenlohe gegerbt ist. Soweit eichenlohgegerbtes Kernleder
unter 31 Millimeter verwandt wird, int dies besonders
zu vermerken
83.
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung B können
alle anderen gegerbten Kernleder mit Ausnahme der Leder
unter 345 Millimeter erwandt werden
84.
Bei Schuhausbesserungen nach Ausführung C können
Ldeder aus Hals-, Kopf- oder Bauchteilen sowie andere alg
ichen lohgegerbte Leder unter 315 Millimeter verwandt
moerden
85.
Bei der Ausführung D können künstliche Leder und alle
Stoffe, die nicht aus Leder bestehen, verwandt werden;
dabei ist anzugeben, daß es sich um künstliche Leder oder um
Stoffe aus nicht gegerbtem Leder handelt
86.
Wer Leder oder künstliche Leder oder Stoffe, die nicht
aus Leder bestehen, in Teilstücken zur Verarbeitung bei
Schuhausbesserungen verkauft, hat deutlich sichtbar in seinem
daden, Geschäfts- oder Betriebsraum und, soweit Schau—
senster und Schaukästen vorhanden sind, auch in diesem
nn Mreisnorzeichnis nach ötogendom Miritor anrubrinaon
Breisverxeichnis füer Ausaschnirreder
Eichenloh⸗
gegerbtes
Kernleder
Anderes
gegerbtes
Kernleder
Leder aus
Hals-, Kopf⸗1
oder Bauch⸗
teilen sowie
Leder unter
x Miltiae
Andere
Stoffe
als Leder
Nerrensohlen.
Damensohlen.
Knabensohlen.
Kindersohlen .....
Herren⸗ u. Knaben—
ab ätze ......
Damenabsätze..
Kinderabsäße ....
BOoOMnon
—⸗ bis
Nnon—
6
— —
vyon⸗ bis
j
87.
Soweit bei öffentlichen Ankündigungen von Schuhaus—
besserungen oder für den Verkauf von Leder und Ersatz—
tossen für Leder in Teilstücken Preise bekanntgegeden
verden, müssen diese öffentlichen Ankündigungen das Preis—
oerzeichnis entsprechend dem Muster und den Bestimmungen
der 88 1 oder 6 enthalten.
88.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1933 in Kraft; mit
Ablauf des 31. März 1933 tritt die Verordnung vom 18
Januar 1932 (Reichsgesetzbl. JI S. 30 außer Kraft
Berlin, den 25. Februar 1933.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Heintze, Ministerialdirektor.
130 Verordnung
über die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf von Kaffe—
in vorbereiteten Packungen.
Vom 3. Mai 1933.
Aufs Grund der 88 1, 8, 4 und 7 der Verordnung über
die Befugnisse des Reichstommissars für Preisüberwachung
vom 8. Dezember 1931 (GReichsdesetzbl. I S. 747) wird
hiermit verordnet:
81.
Bei dem Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten
Packungen ist auf der Packung die Menge des Inhalts in
Gramm, der Abgabepreis der Packung und der sich hiernach
errechnende Preis je Pfund der Ware anzugeben
82.
Die Angaben müssen in einheitlicher Schrift von min
destens 6 im Schrifthöhe erfolgen.
83.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1933 in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 1933.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mit der Wahrnehmung der Geschäte beauftraat:
Dr Heintze, Ministerialdirektyr
131
Verordnung
über den Kleinverkauf von Bienenhonig.
Vom 8. Juni 1933.
38 1, 3, 4 und 7? der Verordnung über
Reichskommissars für Preisüberwachung
1931 (RKeichsgesetzbsl. I S. 747) wird
Auf Grund der
die Befugnisse des
bvom 8. Dezember
ziermit verördnef:
81.
Bei dem Kleinverkauf von Bienenhonig in Behältnissen
»der vorbereiteten Packungen ist auf diesen der Inhalt in
ilogramm oder Gramm, der Verkaufspreis dieser Menge
»hne Verpackung, der sich aus diesen Angaben errechnete
Preis je Pfund' der Ware und der Preis des Behältnisses
oder der Verpackung anzugeben.
82.
Die nach 8 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von außen
und auf der Vorderseite der Packung oder des Behältnisses
sichtbar sein und in einheitlicher Schrift von gleicher Schrift—
höhe räumlich zusammenhängend erfolgen. Die Schrifthöhe
muß mindestens 6 min betragen. Die Angaben sind in jeder
Art (Stempelaufdruck, Tintenaufschrift, auch auf hesonderer
Ksebemarke) zulässia.
8 3
Die Verordnung gilt nicht für Behältnisse oder Ver
ungnen mit einem Rnhalt von wenider als 50 Gramp