RW
omn .DSezember 1931 Geeschegesetzbl. IS. 147) wird
ziermit folgendes verordnet:
327
Für den Kleinverkauf von Heilwasser, Tafelwasser,
ünsillchem Mineralwasser GSelters? und Limonadenwasser)
ind Solewasser in Ladengeschäften, Apotheken, Gaststätten
ind ühnüslichen Gewerbebetrieben werden hinsichtlich der
Zruttoverdieustspannen die nachstehenden vPöchstsäte fest—
esetzt:
seßtun Apotheken und Ladengeschäften darf die Brutto—
derdienftspanne 412 Reichspfennig je Flasche nur dann
übersteigen, wenn ein 30prozentiger Zuschlag zum Ein⸗
standspreis eine höhere Sumne ergibt; bei Heil—
vässern ist ein Höchstzuschlag von 36 vom Hundert
tatihaft. Diese Festsetzungen beziehen sich auf die
Abgaͤbé von einzelnen Flaschen. Bei größerer Ab—
nahme sind die bisher üblichen Mengerabatte weiter
zu gewähren;
in seinfachen Gaststätten und ähnlichen Gewerbe—
»etrieben (Trinkhallen) darf die Bruttoberdienstspanne
sowohl bei der Abgabe in der Gaststätte wie bei dem
Verkauf über die Straße 12 Reichspfennig je Flasche
nur dann ühersteigen, wenn ein 80prozentiger Zu—
ichlag zum Einstandspreis eine höhere Summeé ergibt
in Gaftstätten mit höherem Aufwand und in solchen
in denen Vorführungen oder musikalische oder ähn—
liche unterhaltende Darbietungen nicht mechanischer
Art geboten werden, fserner in Saalgeschäften und
n nicht ständigen Wirtschaftsbetrieben (Ausflugs—
okalen) beträat die hböchstzulässige Bruttoverdienst—
panne:
hei einem Eiunstandspreis bis zu 13 Reichspfennig
je Flasche 20 Reichspsennig,
zei einem Einstandspreis über 13 bis 16 Reichs—
pifennig ie Flasche 22 Reichspsennig,
hei einem Cinstandspreis über 16 bis 19 Reichs—
pfennig e Flasche 24 Reichspfennig,
hei einem Einstandspreis über 19 bis 21 Reichs—
pfennig je Flasche 26 Reichspfennig,
dei einem Einstandspreis über 21 Reichspfennig ist
zin Höchstaufschlag von 120 pom Hundert
statthäft.
Vruttoperdienstspaung ist der Unterschied zwischen
Einstandepreis frei Verkaufestelle und dem Abgabe—
hreis an den Käufer.
82.
gehi die Crrechuung der Zuschläge zum Einstandspreis
Bruchteile von Pfennigen, so ist der Abgabepreis an den
äufer aus Pfiennigbeträge nach oben abzurunden
83.
In Ladengeschäften und Apotheken sind Preisverzeichnisse
mit. den auf Grund dieser Verordnung sich errechnenden
leinverkaufshreisen gut sichtbar auzuhängen
F 84.
Diese Verordnung tritt am 20. Februar in Kraft
Berlin. den 9. Febrnar 1933.
Der Reichskommifsar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
* ar ⸗
—
J Staatsanzeiger Nr. 36 vom 13. Febrüor 1932.
127 Verordnung
rur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen—
und Gewichtsanpabe bei Markenwaren.
Vom 28. September 1932 *).
Auf Grund der 88 1, 4 und 3 der Verordnung über
die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
»ont 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. TS747) wirs
folgendes verordnet:
Die Verordnung über Meldepflicht, Mengen- und Ge—
wichtsangaben bei Markenwaren vom 29 Februar 1932
Reichsgesetzol. 1S. 317 wird in folgenden Punkten ge—
indert:
„. Die 88 2 und 3 werden aufgehoben.
?. 8 5 erhält jolgende Fassung:
) Soweit Maͤrkenwaͤren der im 8 1,Abs. 1
dezeichneten Art“ in Packungen oder Behältnissen
erkauit werden, ist auf den Vackungen oder den Be—
ältnissen in deutscher Sproche und fuͤr den
Jäuter leicht erkennbee der Inhalt nach handels—
ühlicher Beseichnung üund nach deutichem Maß oder
zroe pSeröffentlicht im Deuischen Reichsanzeiger und
reußischen Staatsanzeiner yr J ——1902
Gewicht zur Zeit der Füllung anzugeben. Die Be—
stimmungen der Verordnung uber die äußere Kenn—
zeichnung von Lebensmitteln vom 29. September
1927 MReichsgesetzbl. JI S. 318) in der Fassung der
Verordnung vom 28. März 1928 6GReichsdeseßbl. 1
S136) bleiben unberührt.
(2) Wer Markenwaren der im 81 Aos. J be—
zeichneten Art herstellt oder als erster Händler in
den Verkehr bringt, darf Packungen oder Behält—
nisse ohne die nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Angabe bis zum 30. September 1932 verwenden,
wenn sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung be—
reits hergestellt waren; im weiteren Geschäftsver—
kehr ist die Verwendung bis zum 31. März 1932
zulässig.“
Berlin, den 28. September 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
Der 8 5 Abs. 2 hat durch VO. des Reichskommissars für
Preisüberwachung vom 18. 2. 35 (RGEBl. 1 S. 256) für
das Saarland folgende Fassung erhalten:
„Wer Markenwaren in der im 81 Abs. J1 be—
zeichneten Art im Saarland herstellt oder als erster
Händler in den Verkehr bringt, darf Packungen
oder Behältnisse ohne die nach Abs. 1 Satz 1 vor—
geschriebene Angabe bis zum 30. September 1935
verwenden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Ver—
orduung“ (1. März 1935h „bereits hergestellt
waren; im weiteren Geschäftsverkehr ist die Ver—
wendung bis zum 31. März 1936 zulässig.“
Die Verordnung wird in der für das Saarland maß—
geblichen Fassung im Amtsblatt des Reichskommissars für
die Rückgliederung des Sgarlands bekanntgegeben werden
128 Verorduung
über die Preisbildung im Kleinhandel mit frischen,
aerãucherten und marinierten Seesischen.
Vom 22. Febrnar 1932 *).
Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über
die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
oom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbs. J S. 747) wird
hiermit folgendes verordnet:
(1) Im Kleinhandel mi
Kabeljau,
Schellfischen,
Rotbarschen,
Seelachs,
Heringen,
Fischfilets,
Bückingen.
Sprotten,
Flundern
in frischem oöder geräuchertem Zustand darf die Brutto—
derdienstspanne den Höchstbetrag von 153 Reichspfennig je
13 Kilogramm nur dann übersteigen, wenn eine Spanne
pvon 33 vom Hundert eine höhere Summe ergibt.
(2) Bei frischen Fischen darf der Bruttoverdienstspanne
zum Ausgleich des Verlustes durch Schwund und Einwiegen
ein um 5 vom Hundert erhöhter Einstandspreis zugrunde
zelegt werden.
(3) Werden frische Fische der im Abs. 1 bezeichneten Art
ausschnittsweise verkauft, so darf ein weiterer Zuschlag von
22 vom Hundert auf den nach Abs. 2 erhöhten Ein—
standspreis erhoben werden. Dem Verkauf im Ausschnitt
ist es gleichzusetzen, wenn die Fische im ganzen, aber ge—
zeinigt und nach Entfernung der Schuppen, des Vorder—
schnitts, des Schwanzes, der Flossen, der Bauchlavpen und
der Blase verkauft werden.
82.
(1) Im Kleinhandel mit Feinmarinaden (Appetitfilds,
Babelbissen und Marinaden mit besonderen Tunken) darf
die Bruttoverdienstspanne den Betrag von 185 Reichs—
ofennig je Dose, im Kleinhandel mit Konsummarinaden
den Betrag von 15 Reichspfennig bei der 14-Liter-Dose,
ovon 12 Reichspfennig bei der cLiter-Dose, nur dann
übersteigen, wenn ein Zuschlag von 33 vom Hundert aus
den Einstandspreis eine höhere Summe ergibt.
(2 Bei dem losen Verkauf aus vifener Dose ist ein
meiterer Höchstzuschlag von 10 vom Hundert statthaft.
83
Ergibt die Erxechnung der Zuschläge Bruchteile
Reichspfennigen, so darf der Kleinderkaufspreis auf
Pfennigbeträge aufgerundet werden. Eine weitere
Andirug ist nicht staffthaf—