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ordnen und erforderlichenfalls durch die ihnen nach Landes—
recht zustehenden Zwangsmittel durchzusetzen. Die polizei—
ichen Verfügungen können im verwaliungsgerichtlichen Ver—
jahren angesochten werden. Soweit das Landesrecht zu nüchst
eine Beschwerde im Verwaltungsverfahren vorsieht, bleibt
dies unberührt. Das Verfahren und die Zuständigkeit der
Behörden richten sich nach Landesrecht.
Die obersten Landesbehörden weisen die Polizei ferner
an, dem Reichskommissar für Preisüberwachung unmittelhdar
Nachricht zu geben, wenn infolge hartnäckiger und
böswilliger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften in
dieser Verordnung die Untersagung der Fortführung von
Betrieben oder die Schließung von Betriebs- und Gesdhäfts—
ꝛäumen angezeigt vrsheii 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1931.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
Anlage 1.
—V
a) Rindfleisch:
Schmorfleisch (Keule, Rindsbraten u. dgl.) mit
Knochen, J
Brust n Querrippe (Kochfleisch, Suppenfleisch
u. dgl.),
Fehlrippe Hochrippe, dicke Rippe u. dgl.),
Behacktes (Hackfleisch, Schabefleisch u. dal.),
Talg (Rindsfett);
D) Schweinefleisch:
Schinken (Keule, Schlegel u. dgl.),
Kotelett (Karbonade, Rippenstück, Kippchen u. dal.),
Schnitzel (Schweinesteak) ohne Knochen,
Kamm Macken, Gratbraten u. dgld),
Schulter (Schuft, Schäuferl u. dgl.),
Bauch (Wammerl usdgl.),
Rückenfett (grüner Speck u. dgl.);
c) Kalbfleisch:
Keule (Schlegel u. dgl.) mit Knochen,
Nierenbraten,
Brust Grustbraten u. dgl.),
Schulter (Bug, Blatt, Schäuferl u. dgl.),
Kamm (Gratbraten u. dgl.),
Schnitzel ohne Knochen;
4) Hammelfleisch:
Keule (Schlegel u. dgl.) mit Knochen,
Rücken,
Schulter (Bug, Blatt, Schäuferl u. dgl.),
Bauch (Dünnung u. dgl.).
Anlage 2.
—A
a) bei Herren:
Rasieren,
Frisieren,
eee und Frisieren,
daarschneiden,
dopfwaschen einschl. Frisieren, F
daarschneiden einschl. Kopfwäsche und Frisieren,
Schampunieren;
Ddamen:
Frisieren,
daarschneiden,
opfwaschen für langes und kurzes Haar,
Dauerwelle,
Wasserwelle
) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi—
schen Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1931.
Verordnung
über Preisschislder und Preisverzeichnisse.
Vom 8. Januar 1932.
Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7J der Verordnung über
die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
vom 8. Dezember 1931 MReichsgesetzbl. J S. 747) ver—
ordne ich hiermit das Folgende:
81
Wer die kfolgenden Waren:
Weizenmehl,
Roggenmehl,
Brieß,
Braupen,
daferflocken,
Rudeln,
Brütze,
Nattaron
Erbsen, geschält oder ungeschält,
Bohnen,
vinsen,
Zucker,
Eßkartoffeln,
SZalzheringe,
Schweineschmalz
Butter,
Margarine,
Kokosfett,
Kunstspeisefett
Käse,
Kakao,
Bohnenkaffec.
Malzkaffee,
Kornkaffee,
Obst,
Gemüse
n Läden, Schaufenstern, Schaukästen, auf dem Wochen—
narkt, in der Markthalle oder im Straßenhandel sichtbar
russtellt oder anpreist, ist verpflichte, die Waren mit
Preisschildern zu versehen, aus denen der genaue Preis
e Pfund sowie die handelsübliche Qualitätsbezeichnung
der einzelnen Waren ersichtlich ist.
Soweit das Pfund als Verkaufseinheit nicht handels—
üblich ist, kann die Preisbezeichnung nach Stück oder nach
ziner anderen handelsüblichen Verkäufseinheit erfosgen.
82.
Wer die im 81 aufgeführten Waren im Kleinhandel
absetzt, ohne sie sichtbar auszustellen, hat in seinen Läden,
Schaufenstern und Schaukästen und an seinem Verkaufs—
sttand für die nicht ausgestellten Waren gut sichtbar ein
Preisverzeichnis anzubringen, das den im 81 für die
PBreisschilder aufgestellten Erfordernissen entspricht.
83.
Käse unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung nur
insichtlich der wichtigsten Sorten. Maßgebend hierfür sind
die örtlichen Verhältnisse; im Zweifel werden die ein—
zelnen Sorten durch die von den obersten Landesbehörden
zu bestimmenden Stellen gigesetzt.
84.
Die Verordnung tritt am 18. Januar 1932 in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
Diese Verordnung bezieht sich auf den Großhandel nur
nsoweit, als er in eigenen Verkaufsstellen und Verkaufs—
stellen und Verkaufsständen Waren an den letzten Ver—
hraucher abgibt. (Anordnung vom 12. 2. 1932.
125 Verordnung
über den Aushang von Preisverzeichnissen im Kleinhandel
mit künstlichen Düngemitteln.
Vom 20. Januar 1932 *).
Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über
die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
bom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I. S. 747) wird
ziermit folgendes verordnet:
81.
Bei dem Kleinhandel mit künstlichen Düngemitteln ist
Verkaufsräumen, die dem Käufer zugänglich sind, ein
Preisverzeichnis sichtbar auszuhängen, welches für jedes
der dort gehandelten Düngemittel folgende Angaben enthält:
1. genaue handelsübliche Bezeichnung,
2. Gehalt an wirksamer Substanz,
3. Preis bei Abnahme von mindestens 50 kKg,
1. Preis bei pfundweisem Verkaufe.
Die Preise sind säͤratuͤch ohne Sack zu verzeichnen.
Diese Verordnung tritt am p1. Februar in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1932.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung:
Dr. Goerdeler.
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und
Preußischen Staatsanzeiger Nr. 17 vom 21. Janüar 1932.
126 Verordnung
über die Preisbisldung sür den Mineralwusser-Verkauf
im Kleinhandel.
Vom 9. Februar 1932 *).
Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über
N ⏑ D ⏑ 3 M —E———