Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gacnpboccter Kretsblatt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Zebr Holer ASgarbtuchen Bolklingen. — Fernsprecher
er Drucherei Rt. 22615 GAmt Sagaarbrücken).

Nr. 13 Samstag,

Erscheint wöchentlich

Be ugspreis für das Vierteljahr O.200RM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Ropf

4. Mai 1935 61. Jahrg.

Inhalt:

Amtliches.
Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse.
(Vom 17. Dezember 1931).
Berordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse.
(Vom 8. Januar 1932).
Berordnung über den Aushang von Preisverzeichnissen
im Kleinhandel mit künstlichen Düngemitteln. (Vom
20. Januar 1932).
Berordnung über die Preisbildung für Mineralwasser⸗
Verkauf im Kleinhandel. (Vom 9. Februar 1932).
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Melde—
pflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei Marken—
waren. (Vom 28. September 1932).
vVerordnung über die Preisbildung im Kleinhandel mit
frischen, geräucherten und marinierten Seefischen.
(Vom 22. Februar 1932).
Zweite Verordnung über Preisverzeichnisse für Schuh—
guederungen und Ausschnittleder. (Vom 25. Februar
35.
Verordnung über die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf
von Kaffee in vorbereiteten Packungen. (Vom 3. 5. 33)

Bekanntmachungen. —
Verordnung
über Preisschilder und Preisverzeichnisse.
Vom 17. Dezember 1931*4.
Auf Grund der 88 3, 4 und 7? der Verordnung über die
Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
oom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. JI S. 747) verordne
ch hiermit das Folgende:
Kapitel J.
Brot und Kleingebäck.
81.
Wer, Hrot oder Kleingebäck in Läden, Schaufenstern.
Schaukästen, auf dem Wochenmarkt, in der Maͤrkihalle vder
In Straßenhandel sichtbar ausstellt oder anpreist, ist ver—
oflichtet, die Waren, mit Preissschildern zu versehen, aus
enen ihr genauer Verkaufspreis erfichtlich ist.
Die Anbringung dines Preisschisbesdift nicht erforderlich,
venn die Ware zweifelsfrer begeichet“ in Lin Preisver—
eichnis aufgenommen ist, das gut sichtbar in Läden und
Zchaufenstern oder an Verkaufsständen angebracht ist.
9JJ 82.
Wer Brot oder Kleingebac im Kleinhandel absetzt, ohne
ie ihtbar auszustellen ist verpflichten sur die mgt ug
estellten Waren ein den Vorschrifieu im sAbh
enüdendes Preisverzeichnis anzubringen.
83.
Auf den Preisschildern Ind Preisverzeichni i
iss erzeichnissen ist das
r der verschledenen Arten don Brot ad eingebna
nugeten. Für Kleingebäck sind als Zahleneinheit höcstens
Stück in dem sich darans eratbeete ewinnnz
reis anzugeben

84. J
Kleingebäck im Sinne diefer Vorschriften sind Feeen
Brötchen, Knüppesl, Semmeln, Rundstücke und einfach
dbanchen, ohne Rücksicht durruf d diese Bezeichnungen oder
indere ortsübliche aewählt werden.
Kapitel II.
Frischfleisch

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Schaufenster n der Apla
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4 5J

Verordnung über den Kleinverkauf von Bienenhonig. (Vom
8. Juni 1933).
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maßnahmen gegen
die Schweinepest.
Bekanntmachung betr. den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Bekanntmachung betr. das Amtsblatt des Treuhänders der
Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Ueberleitung des Fürsorgerechts im Saarland.
Verordnne zur Einführung des Erbhofrechts im Saar—
and.
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Bekanntmachung.
Bersammlung des Landwirtschaftlichen Kreisvereins und
Generalversammlung des Kreis-Viehversicherungs—
vereins.
Bekanntmachungen anderer
III. Nachtrag zur Steuerordnung über
Kosten der Zuchtbockhaltung der
bach, Hilschbach und Ueberhofen
II. Nachtrag zur Steuerordnung über
Kosten der Zuchtstierhaltung der

Behörden.
die Aufbringung der
Gemeinden Güchen—
die Aufbringung der
Gemeinde Hilschbach.

der Markthalle sichtbar ausstellt oder anpreist, ist ver—
pflichtet, die Waren mit Preisschildern zu versehen, aus
denen ihr genauer Verkaufspreis ersichtlich ist.
Die Anbringung eines Preisschildes ist nicht erforderlich,
wenn die Ware Weifelsfrei bezeichnet in ein Preisver—
zeichnis aufgenommen ist, das gut sichtbar in den Läden
und Schaufenstern oder an Igrlausastanden angehracht ist
86.
Wer Frischfleisch der in der Anlage 1 bezeichneten Sorten
im Kleinhandel absetzt, ohne es sichtbar auszustellen, ist
berpflichtet, für die nicht ausgestellten Waren ein den
Vorschriften im 8 5 Absatz 2 genügendes PVreisverzeichnis
anzubringen.

87.
In den Schaufenstern ausgestellte Fleischstücke, deren
Preise höher sind als die im Preisverzeichnis angegekenen
Preise für dieselbe Sorte oder die im Preisverzeichnis
nicht enthalten sind, müssen unter genauer Angabe der
Fleischsorte und des geforderten Preises mit einem Preis—
schild besonders gekennzeichnet werden.
Die Vorschriften im 8 1 gelten nur für Frischfleisch der
in der Anlage 1 bezeichneten Tierarten.
88.
Auf den Preisschildern und Preisverzeichnissen ist der
Preis des Fleisches für ein ages Pfund anzugeben.
89.
Die Vorschrift im 86 des Gesetzes über den Verkehr
mit Vieh und Fleisch vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl.J
5. 186) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1929
(Reichsgesetzbl. JI S. 128) bleibt unberührt.
Kapitel III.
Friseurgewerbe.
810.
Friseure (Barbiere, Haarschneider usw.)
in ihren Läden und Schaufenstern oder in
der Läden befindlichen Schaukästen gut
verzeichnisse anzubringen, aus denen die
in der Anlage2 bezeichneten Leistungen
Kapitel IV.
Schlußvorschriften.
811.
Die obersten Landesbehörden weisen die Polizeibehörden
an, die im Kapitel J bis III erlassenen Vorschriften
— GE2AIFν — — NMoVE—- 958*
            
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