Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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—— im Einvernehmen mit dem Reichsminister 2. an allen Feiertagen, die auf einen Samstag fallen,
Innern. sowie an Kirmessonntagen in der Zeit von 8212 Uhr.
3.817 Abs. 2 fällt forl Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für
3587 — das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftssokals,
4. 8 77 erhält folgende Fassung: owie auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe
377. w Doene v an le ausüben. Ausgen ommen
F * . ei ediglich die au ie Vorbereitung von Theater—
Die hohere Perwalunngedere n eine Tare für die vorstellungen gerichtete Tätigkeit im —
Bezirksschornsteinfegermeister ausgustellen. Saarbrücken, den 3. April 1935.
Artitel 2 Der Reichskommissar
Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Ein— für die Rückgliederung des Saarlandes.
»ernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durch— J. A.
ührung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allge— gez. Unterschrift.
meine Verwältungsvorschriften zu erlassen. Er kann ins—
esondere Vorschriften über die Verhängung von Ord—
rungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark gegen Bezirksschorn⸗
teinfegermeister erlassen, die ihren Pilichten nicht nach—
kommen.

Bekanntmachungen anderer Behörden
119 Uneutgeltliche Jagdscheine.
RdErl. d. Rim. v. 5. 4. 19353 — V 123 —
Das Gesuch der Reichs- und Staatsforstbeamten auf
Erteilung eines unentgeltlichen Jagoscheines ist unter Bei—
fügung der erforderlichen Unterlagen der örtlich zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde unmittelbar einzureichen. An
Stelle des Vermerks des Kreisjägermeisters, daß der Er—
—DD
der entsprechende Vermerk der dem Antraasteller vorge—
etzten Dienstbehörde.
An die Kreisjägermeister und unteren Verwaltungs—
ßheßürden. QWMBlI. S. 220

Artikel 3.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. April 1935.
Der Führer und Reichskanzler:
Adolf Hitler.
Der Reichswirtschaftsminister.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmar Schacht,
Präsident des Reichsbankdirektoriums.
Der Reichsminister des Innern:
Frick.

20 Befreiung von Rundfunkgebühren.
Nach den Bestimmungen des Herrn Reichspostministers
»om 25. März 1935 können auf Antrag von den Rund—
unkgebühren befreit werden:
a) bedürftige Volksgenossen, die aus öffentlichen Mitteln
laufend unterstützt werden, soweit sie nicht in Woh—
nungsgemeinschaft mit Personen leben, die zur Zahlung
von Rundfunkgebühren imstande sind (als aus öffent—
lichen Mitteln unterstützt gelten: Empfänger öffent—
licher Fürsorge (allgemeine Fürsorge, Kriegsbeschä—
digtenfürsorge, Sozialrentnerfürsorge, Kleinrentner—
fürsorge und Kleinrentnerhilfe; Empfänger von Ar—
beitslosen- und Krisenunterstützung; Zusatzrenten—
empfänger nach dem Reichsversorgungsgesetz);
bedürftige Volksgenossen, deren Einkommen den Richti—
satz der öffentlichen Fürsorge nicht übersteigt, soweit
sie nicht in Wohnungsgemeinschaft mit Personen leben,
3— zur Zahlung von Rundfunkgebühren imstande
ind.
Bedürftige Volksgenossen aus dem Landkreise Saar—
zrücken, die die Befreiung von Rundfunkgebühren wün—
chen, wollen umgehend bet ihrem Bürgermeisteramt oder
zeim Landratsamt 6Bezirksfürsorgeverband) schriftlich oder
nündlich beantragen, daß sie für die Gebührenbefreiung
»orgeschlagen werden. Nachweise und Bescheinigungen über
Finkommensverhältnisse für alle im Haushalt besindlichen
uind in Verdienst stehenden Familienmitalieder sind dem
Antrage beizufügen.
Volksgenossen, die aus der „Dr.Goebbels-Geburtstags—
pende“ Rundfunkapparate erhalten haben, müssen eine
nit dem Dienststempel versehene Bescheiniaung der Gau—
eitung der NSEDApP. vorlegen.
Antragsteller, die für die Gebührenbefreiung vorge—
chlagen werden können, erhalten von dem Landratsamt
Bezirksfürsorgeverband) eine entsprechende Bescheinigung.
Anter Beifügung dieser Bescheinigung ist dann von dem
Antragsteller die Gebührenbefreiung schriftlich bei dem zu—
tändigen Postamt zu beantragen. Für diesen Antrag
zrforderliche Formblätter werden von den Postämtern un—
entgeltlich verabfolgt. Der Antrag beim Postamt soll möag—
sichst bis 25. April 1935 gestellt sein.
Saarbrücken, den 12. April 1933.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
JI. An: Strathmann

117 Verordnung
zur Ueberleitung des Kündiguungsschutzes für Augestellte
und Arbeiter im Saarlanud.
Vom 10. April 1935
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung
des Saarlandes vom 30. Januar 1935 Reichsgesetzbl. 1
Z. 66) wird foldendes peröordnet:

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Bei Kündigungen, die im Saarland in der Zeit vom
4, März bis 15. April 19835 ausgesprochen sind, kann
die Klage auf Widerruf der Kündigung gemäß, *536 Abs. 1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in Ver⸗
bindung mit 5 1 Abs. 15Nr. 3 des Artikel J des Ersten
Abschnitts der Verordnung zur Ueberleitung des Arbeits—
rechts im Saarland vom 18. Februar 1935 Geichsgeseßbl. J
5. 237) bis zum 30. April 1935 erhoben werden, auch
wenn die Zweiwochenfrist des 5 56 Abs. 1 versfäumt int.
82.
Die, Verordnung tritt mit Rückwirkung vom 1. März
935 in Kraft und am 1. Mai 1935 außer Kraft
Berlin, den 10. April 1935.
Ter Reichsarbeitsminister.
J. V.
Dr. Krohn.
Der Reichsminister des Innern.
J. V.
Bfundtner.

118 Anordnung
über die Einführung der Sonntagsruhe im Friseurgewerbe
in der VBürgermeisterei Völklingen.
„Auf, Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
ʒewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b,
105hb, Abs. J und 1056 der Gewerbeordnung bestimmt,
daß mit Wirkung vom'1. Mai d. J. ab innerhalb der
Birrgermeisterei Volklingen“ un Söin-Lund gesetzlichen
Feiertagen ein Geschäitsbetrieb im Herren⸗ und Damen⸗
iseurgewerbe nicht mehr stattfinden darf Ein Geschita,
netrieb ist lediglich noch gestattet:
an dem ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeier—
a in der Zeit van g 143 116*

124

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 404 Aos. 4 der Reichsversicherungs—
Irdnung werden mit Grmächtiäung des Gorru Rongftfroßsor
            
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