Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gacrbresficker Kreisblntü
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des denve Teiles, Oruck und Berlag von
vebr. Hoser A⸗.. Sgarbruͤcken -Volklingen. — Fernsprecher
der Drucherei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 3 Samstag,

Erscheint wöchentlich

Bezugs preis für das Vierteljahr 8.50, Ft.
hAnzeigencebühren: VDie Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts

2. Februar 1935 61. Jahrg.

Inhalt:

Entschließung, angenommen von dem Völkerbundsrat in
seiner Sitzung vom 17. Januar 1935 (S. 7). — Vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung betreffend Maßnahmen gegen
die ansteckende Blutarmut der Pferde (S. 7). — Vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend Maßnahmen gegen
die Schweinepest (S. 99. — Verordnung (S. 9). — Ver—
ordnung über Straffreiheit bei Zuwiderhandlungen gegen
steuerrechtliche Vorschriften (S. 9. — Verordnung über
Straffreiheit ( S. 9. — Verordnung über die Gewährung
von Straffreiheit und Strafmilderung in Disziplinarsachen

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

16 Entschließung,
angenommen von dem Völkerbundsrat in seiner Sitzung
vom 17. Januar 1933.
Völkerbund.
Mitteilung an den Rat. C. 56. 1935. VII.
Genf, den 17. Januar 19385.
Bericht des Aussschusses au den Rat.
Mit Bericht vom 15. Januar 1935 hat die Volks—
abstimmungskommüssion den Rat von dem Ergebnis der
durch die Bestimmungen des Friedensvertrages vorge—
sehenen Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt.
Meine Kollegen und ich haben festgestellt, daß die Be—
voölkerung des Saargebietes sich in allen Abstimmungs—
bezirken mit Mehrheit zugunsten der in 8 35 Buchstabe
e) der Anlage zu Artikel 50 des Vertrages von Versailles
vorgesehenen Möglichkeit ausgesprochen hat.
Weiter ergibt sich aus Absatz 1 des angezogenen 8 35,
daß der Völkerbundsrat über die Souveränität zu be—
schließen hat, unter welche das genannte Gebiet gestellt
werden soll unter Berücksichtigung des durch die Stimm—
abgabe der Bevölkerung zum Ausdruck gebrachten Wunsches.
Unter diesen Vorausseßungen glaube ich dem Rat folgen—
den Entschließungsentwurf vorschlagen zu können:

Der Rat,
Aus Grund der Artikel 49 und 50 des Vertrages von
Versailles und des Kapitels III der Anlage zu den ge—
nannten Artikeln,
Auf Grund des Ratsbeschlusses vom 4. Juni 1934,
Auf Grund der Wahlordnung für die Volksabstimmung
im Saargebiet vom 7. Juli 1934,
Auf Grund des Berichts vom 15. Januar 19385, mit
welchem die Volksabstimmungskommission dem Rate das
Ergebnis der am 13. Januar 1935 stattgefundenen Volks—
abstimmung zur Kenntnis gebracht hat,
Auf Grund der von Deutschland und Frankreich einge—
gangenen Verpflichtungen,
4) beschlietzt die Vereinigung des ungeteilten Saar—
gebietes mit Deutschland so, wie es in Ärtikel 48 des
Vertrages von Versailles festgelegt ist, unter den Be—
dingungen, die aus diesem Vertrage und den im Zusammen⸗
hang mit der Volksabstimmung eingegangenen vesonderen
Verpflichtungen hervorgehen,
(2) setzt, als Zeitpunkt der Wiedereinsetzung Deutsch—
ands * die Regierung des Saargebietes den 1. März
935 feft.

(S. 10. — Verordnung betreffend Abänderung von Straf—
bestimmungen (S. 11). — Verordnung betr. Außerkraft⸗
setzung von Verordnungen, die mit Rückssicht auf die Volks—⸗
abstimmung erlassen worden sind (S. 11). — Bekannt⸗
machung (S. 11). — Bekanntmachung (S. 11). — Im
Monat Dezember 1934 ausgestellte Jagdscheine (S. 12).
— Bekanntmachung (S. 12). — Bekanntmachung (S. 12). —
Bekanntmachung (S. 12). — Bekanntmachung (S. 12). —
Viehfseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend Maßnahmen
zegen die Schweinepest (S. 13).

(3) beauftragt seinen Ausschuß in Verbindung mit der
deutschen Regierung, der französischen Regierung und der
Regierungskommission des Saargebietes die Bestimmungen
festzusetzen, die im Hinblick auf den Wechsel der Rechts⸗
ordnung im Saargebiet sowie der Ausführungsmodali⸗
täten der obengenannten Verpflichtungen erforderlich sind.
Für den Fall, daß diese Bestimmungen nicht bis zum
15. Februar 1935 festgesetzt werden können, wird der
Ausschuß seine Vorschläge dem Rate unterbreiten; dieser
wird daraufhin die notwendigen Beschlüsse treffen, im
Einklang mit den 88 3560 und 39 der Anlage zu Artikel
50 und den besonderen Verpfichtungen, die von den beiden
Regierungen aus Anlaß der Volksabstimmung übernommen
worden sind.

17 Biehseuchenpolizeiliche Anordnung,
betreffend Maßnahmen gegen die ansteckende Blutarmut
der Pferde.
Zum Schutze gegen die ansteckende Blutarmut der Pferde
wird auf Grund bdes 8 19 der Anlage zum Abschnitte IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, des 8 10,
Abf. 2, der 8 12, 18 ff. und des 8 79 des Viehseuchen⸗
gesetzes vom 26. Juni 1909 GReichsgesetzblatt, S. 519)
für den Umfang des Saargebietes folgendes angeordnet:
J. Anzeigepflicht.
81.
() Tierärzte und alle Personen, die sich mit der
Ausübung der Tierheilkunde gewerbsmäßig befassen, haben
die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit zu ihrer Kenntnis
gelangenden Fälle der ansteckenden Blutarmut der Pferde
oder des Verdachtes dieser Krankheit der Ortspolizei⸗
behörde oder dem beamteten Tierarzte unverzüglich an⸗
zuzeigen.
(2) Den Pferden im Sinne dieser Vorschriften sind
aleichzustellen Esel, Maultiere und Maulesel
II. Allgemeine Vorschriften.
82.
(1) Ist in einem Pferdebestande die ansteckende Blut—
armut oder deren Verdacht festgestellt, so haben die Orts⸗
polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittelungen
darüber anzustellen, ob seit dem vermutlichen Bestehen
der Krankheit, mindestens während der letzten 6 Monate,
aus dem Bestande Pferde verendet oder notgeschlachtet
sind, ob, an wen und wohin während der gleichen Frist
Pferde verkauft, verliehen oder sonstwie abgegeben worden
sind, ob die kranken oder seuchenverdächtigen Pferde mit
Pferden anderer Gehöfte Berührung gehabt haben, ins—⸗
zesondere zusammengespannt oder an öffentlichen Brunnen
Irontt wurden, ferner wann und von wem sie erworben
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