Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

GSocorbeticker Kressblott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Zchriftleitung. des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
vebr. Hoser A.⸗G., Sgarbruͤcken -Bölklingen· J Fernsprecher
er Drucerei Ar. 22615 (Amt Saarbrücken).

Bezuqspreis für das Vierteljaht ,890, Rm.
Anzeigengebühbren: Die mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rof.

Nr. 12

Donnerstad

18. April 1935 61. Jahrg.

Inhalt:
2. Verordnung zur Verhinderung von Mieterhöhungen im
Saarland.
Anordnung.
rinstweilige Anordnung des Reichskommissfars für die Rück—
gederung des Saarlandes über die Bestimmung des
Rahrungsmitteluntersuchungsamtes Saarbrücken als
Weinuntersuchungsanstalt.
Bekanntmachung betr. die Ueberleitung des Fürsorgerechts
im Saarland.
Bekanntmachung betr. die Veröffentlichung amtlicher Be—
kanntmachungen.
Bekanntmachung betr. Aenderung der Mustersteuerordnung
rür die Erhebung einer gemeindlichen Hundesteuer.

Bekanntmachung.
Anschriften von Reichsbehörden.
deseh zur Aenderung der Gewerbeordnung für das Teutsche
eich.
Verordnung zur Ueberleitung des Kündigungsschutzes für
Angestellte und Arbeiter im Saarland.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Unentgeltliche Jagdscheine.
Befreiung von Rundfunkgebühren.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung.

Bekanntmachungen.

März 1935 (Amtsblatt S. 23) mit Wirkung vom Tage des«
Erlasses an außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 12. April 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes:
gez. Bürckel.

108 2. Wrordnung
zur Verhinderung von Mieterhöhungen im Saarland
Vom 11. April 1935.
Aus, Grund der Verordnung über die Befugnisse des
Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember
1931 GReichsgesetzbl. I S. 747) in Verbindung mit dem
Besetz über Bestellung eines Reichskommissars für Preis—
äberwachung vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. J
Z. 1085) und mit dem, Gesetz über die Erweiterung der
Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung
vom * Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. J S. 1201) wird
perordnef

110 Einstweilige Anordnunng
des Reichsskommissars für die Nückgliederung des Saar⸗
landes über die Bestimmung des Nahrungsmittelunter⸗
suchungsamtes Saarbrücken als Weinuntersuchungsaustalt.
Aus Grund des 8 1 Absatz 2 des Gesetzes über die
vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar
1935 (RGBl. S. 66) wird das Nahrungsmittel-Untor—
uchungsamt des Kreises Saarbrücken-Land, als Unter—
juchungsanstalt für die über Saarbrücken-Güterbahnhof ein—
gehenden Auslandsweine, anerkannt.
Saarbrücken, den 12. April 1935.
Der Reichskommissar.
J. V.
aez. JZuna.

81

An Stelle des in 3511 der Verordnung zur Verhinderung
on, Mieterhöhungen im Sgarland vom 18. Februar 19835
Reichsgesetzbl. I S. 259 bestimmten Zeitpunktes (1. März
19355 tritt der 1. Jaunar 193353.

82

Bei Gehäuden und Gebäudeteilen, die überhaupt noch
nicht vermietet waren, ist der Mietzins für Räume gleicher
»der ähnlicher Art in demselben Ort zugründe zu'“ Jegen.

83

Bei Streitigkeiten über die Höhe des gemäß 8 2 zu
zahlenden Mietzinses entscheidet das Mieteinigungsamt
»der das Amtsgericht nach den Vorschriften der Verordnung
zur Verhinderüng von Nieterhöhungen im Sagrland vom
18. Februar 1935 (Reichsgeseßbli S. 259.

84.
Die Vorschriften der z53 1 und2 gelten für die Zeit vom
März 19353.
Die übrigen Vorschriften treten mit dem Tage der
Rerkündung' der Verordnung in Kraft.
Berlin, den 11. April 1935.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Dr. Goerdesler

Anuordnung.
Mit, Rücksicht auf die 2. Verordnung, des Reiche
ommiisars für Preisüherwachung Zur Verhinderung Lon
Miete höhungen im Saarlaud dan 11.April 4933 Deutscher
meichsanzeiges Nr. 87 wirs meine vorläufige Anordnung
urn Rerhürung uaberechtigter Mioetsreijgfgerungen o 23

109

111 Bekanntmachung
betr. die Ueberleitung des Fürsorgerechts im Saarland.
Auf Grund der Verordnung über die Ueberleitung des
Fürsorgerechts im Saarland vom 23. März 1935 (RGEBl.1J
5. 416) sind die Zuständigkeiten neu geregelt worden.
Die Zuständigkeiten des Landesfürsorgererbandes sind
im n8 7215 der Fürsorgepflichtverordnung, 5 3 mit 10
der preußischen Ausführungsverordnung, hierzu Artikel 5
des Gesetzes über Aenderungen auf dem Gebdiete der
Reichsversorgung vom 3. 7. 1934 (RGEBl. l, S. 541,
zergi. auch RVBl. 1934, S. V70, 83 21 Abs. 3 des
Reichsversorgungsgesetzes ( KEBl. 1927. J. S. 515) im
vesentlichen niedergelegt.
Hiernach und auf Grund des 8 1 Ziffer 2 der Für—
orgepflichtverordnung erfüllt der Landesfürsorgeverband
n eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:
1. als Hauptfürsorgestelle:
Die Betreuung der Kriegsblinden und Hirnverletzten,
die Begebung von Darlehen an Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene, die Gesundheitsfürsorge für
Kriegerwaisen und Kinder Schwerbeschädigter, die
Berufsausbildung von Kriegsbeschädigten, ferner die
Unterbringung Schwerbeschädigter.
als Landesfürsorgeverband im eigentlichen Sinne:
Die Ziirsorge fiß die Nondeshisißchedürftiaen die m—
            
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