Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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schastsabteilung, des Reichskommissars für die Rück—
glederung des Saarlandes in Saarbrücken.
Die Anträge sind, bei den Landratsämtern, in Saar—⸗
)ruücken bei dem Polizeipräsidium, vier Tage vorher unter
Vorlage der Tagesordnung zu stellen und durch diese
Behörden nach Anhörung der Kreisleitung vorzulegen.
Saarbrücken, den 26. März 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes.
J. V.
gez. Jung.

02 Anordnung
aber die Zuständigkeit bei der Versagung und der Ent⸗
ziehung der Fahrerlaubnis jür Kraftfahrzeuge und bei der
Untersagung des Führens von sonstigen Fahrzengen und
von Tieren.
Auf Grund des 8.2, Abs. 4 der VO. über das In—⸗
krafttreten reichsrechtlicher Vorschriften für den Straßen⸗
berkehr im Sdarland vom 19. März 1935 (RGBl.l,
S. 426 in Verbindung mit 88 4 und 5 des Gesetzes über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl.
5. 437) im der Fassung der späteren Aenderungsgefetze,
sbefondere des Geseßzes vom 13. Dezember 1933
RGBl. J. S. 1058), und mit 8 1 Abs. , z und 82der
Reichsstraäßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 (RGBl.!l,
z. 457) wird angeordnet:
1. Mit Wirkung vom 1. April 1935 sind bei der
Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraft—
fahrzeuge zuständig:

Im ersten Rechtszug die Kreispolizeibehörden:
(ür den Stadtkreis Saarbrücken und diejenigen
Teile der Landkreise Saarbrücken und Ottweiler,
auf die sich nach der VO. vom 22. 3. 1935 —
RGBl. Jl, S. 414 — die örtliche Zuständigkeit
der staatlichen Polizeiverwaltung in Saarbrucken
erstreckt:
Polizeipräsident, im übrigen in den Landkreisen:
Landrüte).
Im zweiten und letzten Rechtszug (Rekurzinstanz):
der Bezirksausschuß in Saarbrücken. Der Be—
zirksgusschuß ist die kollegiale und als Ver—
waltungsgericht entscheidende Behörde im Sinne
der 88 20, 21 der Reichsgewerbeordnung.
2. Für die Untersagung des Führens von Fahrzeugen,
die nicht Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der Reichsstraßenver—
kehrsyrdnung sind, und von Tieren sind mit Wirkung
vom 1. April 1935 die Kreispolizeibehörden im einzigen
Rechtszug zuständig. Ein förmliches Veschwerdeverfahren
gegen ihre Entscheidungen findet nicht statt. Das Recht der
Aufsichtsbeschwerde zum Reichskommiffar für die Rück—
gliederung des Saarlandes wird diesen Beschwerdeausschuß
nicht berührt

Der Reichskommissar.
J. V.
gez. Jung.

103 Bekauntmachuug.
Mit Beginn des Schuljahres 1935 wird an den ge⸗
werhlichen Berufsschulen fur die Fachklassen der Gärtner,
Bäcker und Kondiloren die achtstündige Unterrichtszeit ein—
geführt.
Saarbrücken, den 3. April 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.
gez. Wambsganß,.

104 Bekanntmachung
über die Einrichtung eines Kriminalpolizeiamtes in
Saarbrücken.

Mit Wirkung vom 1. April 1935 ist der staatlichen
Lnlizeinermaltüß — VX

J

landes kriminalpolizeilichen Aufgaben für das gesamse
Saarland übertragen worden. Hierzu ist bei der staat—
sichen Polizeiverwaltung ein Kriminalpolizeiamt einge
richtet worden. Die dienstliche Anschrift lautet:
Der Polizeipräsident
in Saarbrücken
Kriminalpolizeiamt (KPA.)
Saarbrücken, den 5. April 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.
gez. Dohn.

105 Anorduung
über die Einführung der Sonntagsruhe im Friseurgewerbe
in der Gemeinde Brebach und dem Ortsteil Neufechingen.
Auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten
Bewerbetreibenden wird hiermit auf Grund der 88 41b,
105h Abs. 1 und 105é0 der Gewerbeordnung bestimmt,
»aß mit Wirkung vom 1. Mai d. J. ab innerhalb der
ßemeinde Brebach und in dem Ortsteil Neufechingen an
Zonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Geschäftsbetrieb im
derren- und Damenfriseurgewerbe nicht mehr stattfinden
darf. Ein Geschäftsbetrieb ist lediglich noch gestattet:
1. An dem ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeier—
tag in der Zeit von 82512 Uhr,
2. an allen Feiertagen, die auf einen Samstag fallen,
sowie an Kirmessonntagen in der Zeit von 82512 Uhr.
Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung für
das Bedienen von Kunden außerhalb des Geschäftslokals,
owie auch für solche Personen, welche das Friseurgewerbe
im Nebenheruf, oder aus Gefälligkeit ausüben. Ausgenommen
bleibt lediglich die auf Vorbereitung von Theatervor—
tellungen gerichtete Tätigkeit im Friseurgewerbe.
Saarbrücken, den 3. April 1935.
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes.
J. A.
gez. Unterschrift.

Bekanntmachungen des Landratsamtes
106 Bekanntmachung.
Die wegen Ausbruchs der Schweinepest über die Ge—
meinde Fechingen verhängte Ortssperre wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. April 1935.

Der Landrat.
Ds)yr. Vodeler

Bekanntmachungen anderer Behörden
107 Bekanntmachung
üvber den Tag des deutschen Volkstums.
URdErl. d. RuPrModJ. v. 27. 3. 19353 — VI A 3881,7855.
(1. Der Volksbund für das Deutschtum im Ausland
beabsichtigt, auch in diesem Jahre einen „Tag des deutschen
Volkstums“ abzuhalten. Als Zeitpunkt der Veranstaltung
ist der 22. 9. 1935 vorgesehen.
(M Um das Fest in dem, Rahmen durchführen zu können,
der seinem Sinn und seinem, Charakter entspricht, muß
mit den notwendigen Vorbereitungen bereits in nächster
Zeit begonnen werden.
(30 Ich ersuche, den mit der Durchführung der Vor—
arbeiten betrauten Gruppen des Volksbundes, die sich zur
Förderung der geplanten Kundgebung an die Behörden
wenden, jede Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit
das erstrebte Ziel, das Fest zum Gemeingut des gesamten
deutschen Volkes zu machen, erreicht wird.

SZaarbrücken, den 10. April 1935

—J

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