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III. Wer hat anzumelden?
Zur Anmeldung verwpflichtet ist der Unternehmer oder
sein gesetzlicher Vertreter.
Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung der
Betrieb geht.
Von mehreren Unternehmern eines Betriebes ist jeder
zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung eines
Unternehmers wird der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es ohne Bedeutung, ob der
Unternehmer eine natürliche oder juristische Person ist.
IV. In welcher Form und in welchem Umfang soll die
Anmelduug erfolgen?
Für die Aumeldung wird die Benutzung des nach—
stehenden Musters empfohlen.
In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebs
»der die Art der Tätigkeit gendu zu bezeichnen Um—
faßt ein Unternehmen wesentliche“ Bestandteile ver—
schiedenartiger Gewerbszweige, so sind sämtliche Be—
standteile anzugeben: dabei ift der Hauptbetrieb her—
porzuheben.
Ferner ist die Zahl aller durchschnittlich beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleich⸗
biel ob sie Inländer oder Ausländer sind, männlichen
o»der weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder
ugendliche Arbeiter, Gehilfen, Gesellen bder Lehr—
inge mit oder ohne Entgelt sind, ob sie dauernd oder
yorübergehend beschäftigt werden.
Als beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden,
welche im Unternehmen tätig sind und Arbeiten, die
um Unternehmen gehören, zu verrichten haben, ohne
Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder
außerhalb der etwa vorhandenen Anñlage erfolgt.
Hat ein Unternehmer Zweifel, ob er zur Anmeldung
»erpflichtet ist, so empfiehlt sich gleichwohl die An
meldung zur Vermeidung von Naächteilen bei Ver—
etzung der gesetzlichen ÄAnmeldepflicht. Die Zweifel
können in Spalte „Bemerkungen“ vermerkt werden.
V. Bis wann ist anzumelden?
Die Anmeldung muß bis zum 15. Mai 1933 einschließ—
ich erfolgen. Säuͤmige Unternehmer können von dem Ver—
icherunggsamt zur Anmeldung durch Geldstrafe bis zu
1000 RM. anadehalten werden
Anmeldung
unfallversiherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten ge—
mäß Artikel 40 des Dritten Gesetzes über Aenderungen
in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928
(Reichsgeseßbl. J S. 405)
Name
es Unter⸗
aehmers
Firmal
Gegenstand
des Betriebz
oder der
Tätiakbeity
Art
des Betriebs
oder der
Tutiakeii?
Zahl der
nurchschnittlich
veschäftigten
nersicherungs⸗
aflichtigen
Rersonen
Bemerkungen
insbesondere ob
ereits Mitglied
iner BG. und
welcher.
mit welchem
Rofriehe)
den
1935.
Anterschrift des Anmeldevflichigem
) 3. B. Vrivatklinik.
J 3. B. Aufnahme von Versonen zur ärztlichen Behandlung und Bflege
100 Verorduung
üäber Bildung und Aufgaben von Betriebsausschüssen im
Saarland.
Vom 28. März 1935.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung
des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsadeseßbl. 1
S5. 66) wird folgendes verördnet:
81.
(1) In jedem Betrieb des Saarlandes, auf den das
sesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit Anwendung
indet und in dem in der Regel mindestens zwanzig An—
gestellte und Arbeiter beschäftigt sind, ist unverzüglich
zin Befriehßsousschut zu hissen dam der Züror ves 6
triebes als Vorsitzender und Angehörige der Gefolgschaf—
als Mitglieder angehören.
(2) Auf den Betriebsausschuß finden die 88 7, 13 und
14 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen' Arbeit sinn
gemäße Anwendunga.
82
Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit
dem Betriebswalter der Deutsfchen Arbeitsfront den Be—
triebsausschuß auf. Kommt zwischen dem Führer des Be⸗
riebes und dem Betriebswaͤlter eine Einigung über die
Zusammensetzung des Betriebsausschusses nicht zustande, so
hat der Führer des Betriebes eine Entscheidung durch den
—ꝛ der Arbeit einzuhosen. Diese Enticheidung if
ndaültiq.
A
(1) Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des Ge
etzes zur Ordnung der nationalen Arbeit über den Ver—
rauensrat (58 5 bis 17) im Saarland hat der Betriebs—
russchuß die Aufgabe, über eiwa gebotene Aenderungen
der geltenden Mindest-Lohn- und Gehaltssatze und sonstiger
Arbeitsbedingungen zu beraten, foweit uscht eine Rege
ung durch Tarifordnung erfolgt ist.
(2) Nach der Beratung im Betriebsausschuß entscheide!
der Führer des Betriebes schriftlich. Aendert er die Ar
beitsbedingungen, so hat seine Entscheidung die Rechts—
virkung einer Betriebsordnung im Sinne des * 30 dese
Hesetzes zur Orduung der nationalen Arbeit. Sie ist dem
Treuhänder der Arbeit binnen drei Tagen nach ihren
Erlaß einzureichen.
(3) Die Vorschriften des Artikels JIV831 der Verord—
nung zur Ueberleitung des Arbeitsrechts im Saarlfand
pont 18. Februar 1933 (Reichsgesekbl. S. 237 bleiber
uünherühßrt
84
Gegen die Entscheidung des Führers des Betriebes nach
*5. 3. kann die Mehrheit des Betriebsausschusses den Treu—
händer der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen. Die
Wirksamkeit der vom Führer des Betriebes getroffenen
Entscheidung wird durch die Anrufung nicht“ gehemmt.
Der Treuhünder der Arbeit hat auf die Anrufung in
inngemäßer Anwendung des 8 19 Abs. 1 Ziffer 3 des
Hesekes zur Ordnung der nationalen Arbeit zu entscheiden
85
9.
Der Treuhänder der Arbeit kann die Betriebsausschüsse
von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung anderer NMuf
gaben betrauen
86.
Der Treuhänder der Arbeit hat die Durchführunag diese—
Verordnung zu ühherwachen
8
7
.Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft. Der Reichsarbeitsminister bestimmt den Zeit
punkt ihres Außerkrafttretens.
Rerlin. den 28. März 1935.
Der Reichsarbeitsminister.
J. V.
Dr. Krohn.
Der Reichswirtschaftsminister
Posse.
Der Reichsminister des Innern
J. V.
Pfundtner.
Anorduung
Veranstaltungen wirtschaftlicher
Verbände.
Im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit bei der
Rückgliederung des Saarlandes ist es allen wirtschaftlichet
Verbänden und Organisationen verboten, von sich gus
und in Verbindung mit den Reichsorganisationen Ta—
gungen und Veranstaltungen abzuhalten, auf denen Ver
treter irgendwelcher, Wirtschasftsgebiete Referate halten, die
sich mit wirtschaftlichen Verhältnissen baw. Notmendia
keiten an der Saar befassen
In Zukunft sind derartige Veranstaltungen genet
iannoackyfsictie Quständie dafüir ist die Norcisano e vie