Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gesetzten Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Ein—
hrungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung).
Im übrigen wird auf die nachstehende Anleitung ver—
viesen

Das Reichsversicherungsamt
Abteilung für Unfallversicherung:
Dr. Schäffer.

39 Anleitung
fjür die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Vetriebe
und Tätigkeiten.
Artikel 40 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über Aenderungen
in der Unfallversicherung vom 209. Dezember 1928 —
Reichsgesetzbl. I S. 405 — Artikel 49, 50 des Einführungs—
— DVV
Verördnung über die Ueberleitung der Sozialversicherung
des Saarlandes vom 15. Februar 1933
— Reichsgesetzbl. I S. 240 —.
. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind anzumelden?
Anmeldepflichtig sind die durch Artikel Jund 2 des
Dritten Gesetzes über Aenderungen in der Unfallversiche—
cung vom 20. Dezember 1928 der reichsgesetzlichen Un—
allversicherung neu oder erst in vollem Umfang unter—
tellten Betriebe und Tätigkeiten.
Demnach sind anzumelden:
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbin—
dungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur
gur oder Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und
Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrts—
pflege und im Gesundheitsdienste,
Laboratorien für naturwissenschaftliche, medizinische
oder technische Untersuchungen und Versuche,
der Betrieb der Schauspielunternehmungen, Schau—
tellungen und Vorführungen, Musikaufführungen, Ge—
angs- und deklamatorischen Vorträge, sämtlich ohne
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen,
dichtspielbetriebe (Herstellung, Vertrieb und Vorfüh—
ung von Lichtbildstreifen),
Rundfunksendebetriebe,
Betriebe und Tätigkeiten zur Bewachung von Be—
triebs- und Wohnstätten.
Zu 1. Bisher unterlagen Krankenhäuser und ähnliche
Anstalten nur insoweit der Unfallversicherung, als es sich
um Betriebe oder Tätigkeiten handelte, die entweder
schlechthin nach den 88 337, 915 RVO. oder unter den
oesonderen Voraussetzungen des 8 538 RVO. der Unfall—
versicherung unterlagen. Nunmehr sind alle Einrichtungen
der geschlossenen Gesundheitsfürsorge in die Unfallversiche—
rung, einbezogen, insbesondere Krankenhäuser, Privat—
lliniken, Sanatorien, Heilstätten für Tuberkulsse, Krüppel
und Trinker, Genesungsheime und Erholungsheime, Ent—
dindungs-, Mütter-, Säuglinas-, Alters? und Siechenheime.
Anstalten für Epileptiker.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des darae *— vehuher
porbeugende oder abhelfende unmittelbare Filfeleistung für
zesundheitlich, wirtschaftlich oder sittlich notleidende“ oder
Jefährdete Mitmenschen. Auch die Ausübung der ärztlichen
ierarztlichen) VPraris ist eine Tätigkeit im Gesundheits—
531011

Zu 2. Ter unfallversicherung unterliegen jetzt tech⸗
nische, chemische, physikalische, hygienische, serologische, bak⸗
eriologische, röntgenologische, botanifche und zoologische
Laboratorien, ohne Rücksicht auf die Verwendung moto—
rischer Kraft. die schon bisher den Verficherungsschhuß be—
aründete.
Zu 3. Das Gesetz unterstellt der Unfallversicherung alle
luternehmungen, bei denen einem zuhörenden oder zu—
chauenden Publikum Leistungen der im Gesetz näher be—
eichneten Art dargeboten werden, ohne Rücksicht darauf,
ob die Darbietungen künstlerischen Zwecken oder ledialich
er Unterhaltung und Belustigung dienen.
Als Schauspielunternehmungen in weitestem Sinne
ommen in Betracht:
Die Theater im hertönimlichen Sinne des Wortes, in
denen Trauer-, Schau: und Lustspiele, Opern, Operet⸗
en, Balletts und, Pantomimen aufgeführt werden
die sogenannten Kukturtheater, darunter“ vun die
sogenannten Wandertheater),
Betriebe, in denen Singspiele, Gesangs- und dekla—
natorische Vorträge, Schaustellungen von Personen
oder sonstige Vorstellungen öffentlich veranstaltet wer
don nhno dañß ein häühnneg ereate ne Gnt 3

Wissenschaft dabei obwaltet. Hierher gehören z. B
Darbietungen in Revue- und Varietétheatern, Sing—
spielhallen, Zirkusaufführungen in festen Gebäuden,
akrobatische Vorstellungen, die Veranstaltungen von
Tänzen, Ring- und Borkämpfen und sportlichen Wett—
kämpfen,
Betriebe, in denen Schaustellungen oder sonstige Lust—
barkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunsti
und Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten innerhalb des
Bemeindebezirks des Wohnortes des Unternehmers
oder außerhalb desselben ohne Begründung einer ge—
werblichen Niederlassung dargeboten werden. Hierher
gehören öffentliche Schaustellungen aller Art in Häu—
sern, Hosfräumen, Wirtshäusern, z. B. von Tieren,
Bildern, Kunstwerken, Wachsfiguren, Marionetten—
spielen, Schaukästen. Taschenspielerkünste, Karusselle,
Luftschaukeln, Schießbuden, auch dann, wenn der Be—
trieb in Umherziehen ausgeübt wird, z. B. Darbie—
tungen in einem Wanderzirkus auf Messen und Märk
ten, Ausstellungen.
Als Musikaufführungen kommen neben den eigentlichen
Konzertveranstaltungen, in denen Instrumental- oder Vokal—
musik vorgetragen wird, auch musikalische Darbietungen
in Gast- und Schankstätten in Betracht. Musikgeräte, die
in Gast- und Schankwirtschaften zur Unterhaltung der
Häste in Gang gesetzt werden, z. B. Grammophone und
Rundsunkgeräte, gehören nicht hierher.
Ferner gehören hierher alle gewerblichen Gesangs- und
deklamatorischen Vorträge irgendwelcher Art, soweit sie
bereits unter die vorstehend aufgeführten Gruppen
1a—len

Zu 4. Die Filmherstellungs- und Filmvorführungs—
zetriebe unterlagen bisher nur nach den Richtlinien des
Reichsversicherungsamts über die berufsgenossenschaftliche
Zugehörigkeit der Betriebe der Filmindustrie und über die
Versicherungspflicht der in ihnen beschäftigten Personen
oom 16. Juli 1923 (Amtliche Nachrichten 1924 S. 68,
ergänzt durch die Entscheidung 3281, Amtliche Nachrichten
1927 S. 4281) der Unfallversicherung. Nunmehr ist die
Aufnahme von Lichtspielen einschließlich der Vorarbeiten
ür die Aufnahme, die Herstellung, der Vertrieb und die
Vorführung von Lichtbildstreifen in vollem Umfange der
Unfallversicherung unterstellt.
Zu 5. Die Rundfunksendebetriebe unterlagen bisher
nur der Unfallversicherung hinsichtlich des mit der Ueber—
tragung zusammenhängenden technischen Teiles. Jetzt sind
die Rundfunksendebetriebe als solche einbezogen, also auch
die Verbreitung musikalischer, deklamatorischer und sonstiger
Darbietungen durch Rundfunk.
Besonders hervorzuheben ist, daß in den unter Nr. 3
his 5 bezeichneten Unternehmungen auch die künstlerisch
vorgebildeten Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe
hres Einkommens der Unfallversicherung unterstellt wor—
den sind.
Zu 6. Hierher gehören insbesondere die Wach- und
Schließgesellschaften und ähnliche Betriebe.
II. Welche Vetriebe und Tätigkeiten sind nicht anzumelden?
1. Von den nach Abschnitt J der Unfallversicherung in
vollem Umfang unterstellten Betrieben und Tätig—
keiten sind diejenigen nicht anzumelden, welche be—
reits versicherungspflichtig und angemeldet waren, z. B
Laboratorien (zu val. oben J zu 2), Filmherstellungs
betriebe.
Nicht anzumelden sind die im 8 5337 Absatz 1 Nr. 4b
2, d RVDO. bezeichneten Betriebe und Tätigkeiten,
venn sie für Rechnung des Reiches oder eines Landes
zehen oder wenn für sie ein Gemeindeverband oder
ꝛin Versicherungsverband durch die oberste Verwal—
tungsbehörde zum Versicherunasträger erklärt wor—
den ist.
Nicht anzumelden sind alle Betriebe, Tätigkeiten und
Eiurichtungen, in denen der Unternehmer allein ohne
Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter tätig ist;
die rein zufällige Beschäftigung einer Hilfskraft, deren
Heranziehung nicht vorausgesehen werden kann, macht
den Betrieb nicht anmeldepflichtig. Der Betrieb eines
Arztes ist schon dann anmeldepflichtig, wenn der Arzt
eine Hilfskraft zum Reinigen der für den ärztlichen
Dienst bestimmten Räume verwendet

Als Arbeiter gelten auch Familienangehörige des Unter—
iehmers, die in dem Betriebe beschäftiat werden. mit
Uisnahnte ds Gheontten (K 150 W55
            
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