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blatt, faßt in lückenloser Weise alle für das Gesamtgebiet
des Reichsnährstandes maßgebenden Rechtsnormen an einer
Stelle zusammen und wird damit zum unentbehrlichen
dilfsmittel für jede amtliche Stelle in- und außerhälb
des Reichsnährstandes.
Der Bezugspreis durch die Post beträgt monatlich 1,20
Reichsmark (einschl. Postgebühr) ausschließlich Zustell—
gebühr.
Der Bezug des Verordnungsblattes des Reichsnähr⸗
tandes wird für die Landratsämter, die Stadtverwaltung
Saarbrücken und die Wirtschaftsberatungsstellen bei den
Ldandwirtschaftsschulen angeordnet. Den Gemeindebehörden
wird der Bezug des Blättes empfohlen. Die Kosten sind
aus den Mitteln für Geschäftsbedürfnisse zu bestreiten.
Das Verkündungsblatt erscheint im Reichsnährstand—
nerlag G. m. b. H. in Berlin SWeuIl, Hedemaunstraße 30
Zaarbrücken, den 27. März 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.
Ferienordnung
für das Schuljahr 1935/36.
Die Gesamtdauer der Ferien für alle Schulgattungen
deträgt während eines Schuljahres 85 Tage.
Hiervon fallen auf die Pfingstferien 6 Tage, auf
die Sommerferien 45 Tage, auf die Weihnaächtsferien
16 Tage und auf die Oster- (Jahresschluß-) ierien
18 Tage.
die Pfingstferien beginnen am Freitag vor Pfingsten
1. Ferientagh und endigen am Mittwoch nach
Pfingsten (letzter Ferientag).
Die Sommerferien beginnen am 18. Juli (1. Ferien—
tag) und endigen am 31. August (letzter Ferientag).
Die Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezember
1. Ferientag) und endigen am 7. Januar illetzter
Ferientag).
Dder Beginn und Schluß der Ostern- (Jahresschluß-)
ierien wird alljährlich besonders bekanntgegeben.
Für Volksschulen an Orten, an denen sich keine höheren
Lehranstalten befinden, sind folgende Ahweichungen
ulässig:
Die Weihnachtsferien oder die Osterferien können
um sieben Tage verkürzt werden mit der Folge,
daß sich die Sommerferien entsprechend verlängern.
Ferner ist es zulässig, den Beginn der Sommer—
ferien nach den örtlichen Verhältnissen festzuseken
und sie zu teilen.
Soweit bisher ganze oder halbe Tage wegen kirch—
licher Feste oder sonst nach örtlichem Herkommen
schulfrei waren, sind sie bis zum Höchstmaß von
sieben Tagen in die Gesamtzaähl der 85 Ferien—
tage den Osterferien abzuziehen.
Die für Orte mit höheren Schulen festgesetzten
Ferien gelten auch für solche Industrieorte ohne
höhere Schule, für die dies von hier aus bvesonders
genehmigt ist
Die Festsetzung der Ernteferien erfolgt gemäß
Ziffer 6, Absatz a, durch den Landrat im Einver—
iehmen mit dem Schulrat auf Vorschlag der Schul—
dorstände. Die Schulabteilung und die Lehrer sind
oon der erfolgten Festsetzung unter Angabe des
Tages für Schulschluß und Schulbeginn sofort zu
zenachrichtigen.
Für Orte mit eleichen landwirtschaftlichen Ver—
zältnissen GBürgermeisterei, Kreis) sind die Ernte—
serien möglichst gleich zu legen. Nachferien zu
Erntezwecken können nicht genehmigt werden. Eine
Aenderung der einmal festgesetzten Ernteferien ist
nur in den allerdringlichsten Fällen durch den
Landrat (nicht durch den Schulvorstand) mit Ge—
nehmigung der Schulabteilung zulässig.
Die nach Ziffer 6 an den Volksschulen getroffene
Regelung der Ferien gilt jeweils auch für die an
den gleichen Orten bestehenden Berufsschulen.
den Lehrern aller Schulgattungen wird dringend
mpfohlen, etwaige größere Tagungen in die Ferien
zu legen, da Urlaub zu diesem Zweck während der
Schulzeit nur in besonders wichtigen Fällen erteilt
werden kann.
Faorhrücken. den 23 März 1935
J
RM:dez Mamhb6saané
Vekanutnachung
zur Verleihung des Ehreutrenzes.
Der Reichsminister des Innern hat zur weiteren Durch
führung des Verfahrens zur Verleihung des Ehrenkreuze
folgende Verordnung erlassen:
„Vierte Verordnung
zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenter
über die Stiftung eines Ehrenkreuzes.
Vom 22. März 1933.
Die Verordnung zur Darchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes
oom 13. Juli 1934 (R.G.Bl. J S. 620 wird wie solat
geändert:
1. Zu Nr. 2 zur Ziff. 3.
Die Antragsfrist wird im Saarland bis zum 30. Jun
1935 verlängert.
2. Zu Nr. 3h und 6h zur Ziff. 5.
Verleihungsbehörden im Saarland sind der Reichskom—
missar für die Rückgliederung des Saarlandes und die
von ihm bezeichneten Behörden. Er beftimmt die Be
hörden, bei denen der Antrag auf Verleihung des Ehren
kreuzes zu stellen ist.
Berlin, den 22. März 1935.
Der Reichsminister des Innern
J. V.: dgez. Pfundtner“
Auf Grund der Ziff. 2 dieser Verordnung bestimme ich
mit Wirkung vom 1. April 1935 ab folgendes:
1. Die Aufgaben der Verleihungsbehörde übernehmen
u) in den Landkreisen Saarbrücken, Ottweiler, Saar
louis, Merzig und St. Wendel
die Landräte:
1)) in der Stadt Saarbrücken
der Polizeipräsident in Saarbrücken.
2. In den Kreisen St. Ingbert und Homburg, in denen
der weitaus größte Teil der Anträge bereits erledigt ist.
vird das Verleihungsverfahren von der Regierung ir
Zpeyer weiter durchgeführt.
3. Der Antrag auf Verleihung des Ehrenkreuzes is
entsprechend der von mir getroffsenen Anordnung nun
nehr auch weiterhin bei den Ortspolizeibehörden des Saar
andes zu stellen
Saarbrücken, den 29. März 1935
Der Reichskommissar
für die Rückgliederung des Saarlandes
J. V.: gez. Junqg
38 Vekauntrrachunga
über die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betrieb—
und Tätigkeiten im Saarland vom 23. März 19335.
Nach Art. 40 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über Aen—
derungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember
1928 GReichsgesetzbs. I S. 405) in Verbindung mit Art. 49
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und
z 11 der Verordnung über die Ueberleitung der Soziail—
»ersicherung des Saarlandes vom 15. Februar 1935 GReichs—
zesetzblatt I S. 240) hat jeder Unternehmer eines Betrieb—
»der von Tätigkeiten, die der Unfallversicherung durch das
erwähnte Gesetz neu unterstellt worden sind, binnen einer
»om Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist da—
Anternehmen bei dem Versicherungsamt, in dessen Bezir!
es seinen Sitz hat, anzumelden. Dabei sind Gegenständ
uind Art des Unternehmens sowie die Zahl der durch
cchnittlich in ihm beschäftigten Versicherunaspflichtigen an
zugeben.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf di
Zeit bis zum
15. Mai 1935 einschließlich
festgesetzt.
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so ha
das Versicherungsamt selbst die Angaben nach eigener
senntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu ergänzen
das Versicherungsamt ist befugt, die Unternehmer durch
VKesdstrafe hies 20u 1000 M — holton Rinna eine