Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sonorbrsckey Kressblodt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

51

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Schriftleitung des wiginten Teiles, Druck und Verlag von
Sebr. Hofer A.⸗G.. Sgarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken).

Bezuqspreis Für das Vierteljahr 5.10 Fr.
Anzeigengebühren: Die 6Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts

Nr. 2

Mittwoch

23. Januar 1935 61. Jahrg.

Inhalt:

Verordnung betr. die Errichtung eines Tarifamtes (S. 5).
— Bekanntmachung betr. Ausschreibung einer Apotheken—
konzession (S. 5). — Bekanntmachung (S. 5).

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordnung
betreffend die Errichtung eines Tarifamtes.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung betreffend ge—
setzliche Regelung des Tarifrechtes im Saargebiet vom
2. November 1934 (Verordnungsblatt, Seite 472) und
gemäß ihrem Beschlusse vom 2. Januar 1935 verordnet
die Regierunaskommission was folgt:

13

81.
Bei der Abteilung Arbeitsamt der Regierungskommisston
wird ein Tarifamt errichtet.

82
Das Tarifamt wird gebildet aus einem Vorsitzenden,
der die Eignungzum Richteramt besitzt, sowie zwei Ar—
beitgebern und zwei Arbeitnehmern als Beisitzer. Die Be—
rufung erfolgt durch das Mitglied der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten des Arbeitswesens.

823
Das Tarifamt ist beschlußfähig, wenn in einer Sitzung
neben dem Vorsitzenden je ein Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer anwesend ist. Das Tarifamt faßt seine Beschlüsse
einstimmig. Ein nicht einstimmig gefaßter Beschluß gilt
als Ablehnung.
Betrifft die Ablehnung einen Antrag auf Allgemein—
verbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages, so sieht es
den Antragstellern frei, unter Beischaffung neuen Beweis—
marerials, aus dem die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
einer Allgemeinverbindlichkeitserkilärung zu ersehen sind,
den Antrag jederzeit zu erneuern.

84.
Das Tarifamt entscheidet auch bei Streitigkeiten und
Zweifelsfällen in allen Angelegenheiten, die nach ihrem
Wesen nicht in die Sachgebiete der in den Verträgen vor—
gesehenen Tarifschiedsgerichte fallen

85.
Die durch den Vollzug dieser Verordnung entstehenden
Ausgaben, soweit diese nicht zu Lasten der Vertrags⸗
parteien, im Sinne der Verordnung betreffend gesetzliche
Regelung des Tarifrechtes im Saargebiet, gehen, fallen
dem Haushalt des Sgargebietes zur Last. Ebenso stellt
die Regierungskommission“ das notwendige Büropersonal
und die erforderlichen Geschäftsräume zur Verfügung.

86.
Die zu dem Vollzug dieser Verordnung erforderlichen
Ausführungsbestimmungen werden durch das Mitglied der
Regierungskommission für das Arbeitswesen erlassen.
Saarbrücken, den 2. Januar 1933.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

Bekanntmachung
betr. Ausschreibung einer Apothekenkonzession.
In Püttlingen (Landkreis Saarbrücken) soll eine zweite
Apotheke errichtet werden.
Vorstehende Konzession wird nur nach Maßgabe des
Erlasses vom 30. Juni 1894 betr. Einführung der Ver—
wonalkonzession erteilt.
Geeignete Bewerber werden ersucht, ihre Gesuche um
Berleihung der Konzession, versehen mit den notwendigen
Unterlagen, innerhalb einer Frist von vier Wochen, nach
hvier einzureichen.
Saarbrücken, den 3. Januar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt.
gez Koßmann.

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Vekanntmachung.
Auf Grund der 88 1 Abs. 2 und 4 Abss. 2 der Verord—
nung betreffend Auflösung und Liquidation des W. B. V.
der Gemeinden des Saargebietes vom 20. Tezember 1934
ist die Spar- und Tarlehnskasse des Landkreises Saar—
brücken — Kreissparkasse in Saarbrücken — zum Treu—
händer des W. B. V. der Gemeinden des Saargebietes be—
ttellt und mit der Turchführung der Liguidation diefes
Verbandes betraut worden.
Zum Regierungskommissar gemäß 8 4 der angezogener
VBerordnung wird der Ministerialrat Custor besteut
Saarbrücken, den 9. Januar 1935.
Ter Präsident der Regierungskommission ˖
gez. G. G. Knor.

Saarbrücken. den 23. Januar 19353
Dor Nandrat? DBr Rnngearoa—
            
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