Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

ferner

die Anstalten der öffentlichen und der freien Wohl—
fahrtspflege für die in ihnen in geschlossener Fürsorge
untergebrachten Personen, bei denen die sonstigen Vor—
aussetzungen für den Bezug des Stammabschnitts nach
den vorstehenden Bestimmungen erfüllt sind chierzu
gehören auch die in Anstalten untergebrachten Für—
forgezöglinge);
Anstalten und Einrichtungen der öffentlichen und der
freien Wohlfahrtspflege, die in halboffener oder offener
Fürsorge Minderbemittelte (im Sinne der vorstehen—
den Bestimmungen) beköstigen, jedoch nur für den
yierten Teil der von ihnen beköstigten Versonen.
Zunk und 1:
Die Zahl der an die Anstalten oder Einrich—
tungen auszugebenden Stammabschnitte richtet sich
nach der Belegung oder Inanspruchnahme dieser
Einrichtungen zur Zeit der Ausgabe der Stamm—
abschnitte. Aus besonderen Gründen kann auch die
durchschnittliche Belegung oder Inanspruchnahme
im vorhergehenden Monat als Maßstab zugrunde
zelegt werden.
Um die wirtschaftliche Rückgliederung des Saarlandes
zu erleichtern, soll bei der Ausgabe der Stammabschnitte
nach dem Willen der Reichsregierung weitherzig verfahren
verden. Von kleinlichen Erhebungen über die wirtschaft—
lichen Verhältnisse der Antragsteller ist abzusehen. Der
Anspruch auf die Fettverbilligung wird auch bei den
dem Mittelstand zuzurechnenden Familie mit mäßigem
Einkommen in der Regel zu beiahen sein.
Der Stammabschnitt ist jedoch zu versagen,
vo ein Bedürfnis offensichtlich nicht vor—
biegt oder die mißbräuchliche Verwendung
mit Grund zu besorgen ist. Besonders in folgen—
den Fällen wird ein Bedürfnis zur Gewährung des Ver—
hilligungsscheins regelmäßig nicht vorliegen:
bei Landwirten oder sonstigen Personen, die ihren
Fettbedarf aus der eigenen Landwirtichait oder Vieh—
haltung decken können;
bei Landarbeitern, die auf Grund ihres Arbeitsver—
trags ein ausreichendes Deputat an Fett erhalten;
ein Deputat gilt dabei als ausreichend, wenn es dem
Arbeiter auf jeden Kopf seiner Familie monatlich
2 Pfund Butter, Schmalz oder sonstiges Speisefett
sichert. Den Arbeitern mit diesem Deputat stehen
Landarbeiter gleich, die die vorgenannte Fettmenge
aus der nach dem Arbeitsvertrag zulässigen Rindvieh—
»der Schweinehaltung decken können:
bei Personen, die ständig vom Arbeitgeber beköstigt
werden, wie Hausangestellte, Gehilfen, Lehrlinge, Ge—
schäftsangestellte uswp, es sei denn, daß der Arbeit—
zeber selbst an der Verbilligung teilnimmt;
hei den unter e, k᷑ und i aufgeführten Personen (Ver—
sorgungsberechtigte, Sozialrentner, Kinderreiche), wenn
auf Grund ihres Renten- und sonstigen Einkommens
zine wirtschaftliche Notlage nicht anerkannt werden
ktann

2. Art und Umfang der Verbilligung:
Reichsverbilligungsschein.
Die Bezugsberechtigten erhalten für die Monate April,
Mai und Juni einen Stammabschnitt mit sechs Reichs—
zerbilligungsscheinen für Speisefette. Der Stammabschnitt
ist auf blauem Wasserzeichenpapier hergestellt. Die Stamm—
abschnitte enthalten ie drei Reichsverbilligungsscheine der
Bruppe A und der Gruppe B sowie einen Bestellschein
für 3 Pfund sogen. Konsummargarine. Der Reichsver—
billigungsschein A tkann beim Einkauf von minde—
tens s9 Pfund Butter, Käse, Schmalz, Wurst, Rohfett,
Speck, Talg, Speiseöl, Margarine, Kunstspeisefett und ge—
härtetem Pflanzen- oder Tierfett mit einem Wert von
25 Rpf. in Zahlung gegeben werden. Der mit einem roten
Strich versehene Reichsverbilligungsschein Bage—
vährt dem Inhaber einen Anspruch auf bevorzugte Zu—
teilung von monatlich einem Pfund der billigsften Mar—
zarinesorte (sogenannte Konsummargarine), sofern er den
Stammabschnitt sofort nach Empfang der Verkauäfsstelle
zum Abtrennen des Bestellscheins vorlegt. Im übrigen bietet
der Schein die gleiche Vergünstigung wie der Verbilligungs—
schein 4: er kann also, falls er nicht zum Einkauf ver—
hilligter Konsammargarine verwendet werden soll. beim
Einkauf derselben Fettwaren ebenso wie der Reichsvor—
aissienrasichein in Qhsung gonehen mordon

Die Verbilligungsscheine gelten lediglich für die oben
ezeichneten, auf dem Stammabschnitt angegebenen Waren
Die Scheine dürfen also nicht etwa bei Abgabe anderer
Waren in Zahlung genommen werden. Ebensowenig darj
eine Verbilligung auf geringere Mengen als 1uß Pfund
zewährt werden. Tie Guüͤltigkeitsdauer der Scheine ist auf
einen Monat begrenzt. Ihre Verwendung vor Beginn
oder nach Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer ist
daher unzulässig.
Die Stammabschnitte sind nicht übertragbar. Sie sind
Arkunden von wirtschaftlichem Wert und deshalb von den
Ausgabestellen nach kassenmäßigen Grundsätzen zu be—
handeln und aufzubewahren. Bei der Ausgabe an die
Bezugsberechtigten ist die Sorgfalt anzuwenden, die die
Verwaltung öffentlicher Mittel gebietet. Ein ausreichender
Nachweis über den Eingang und die Ausgabe von Stücken
owie die erforderliche Nachprüfung ueanee überall ge—
vährleistet sein. Der Stammabschnitt darf daher dem Be—
zugsberechtigten nur gegen eine Empfangsbescheinigung
rusgehändigt werden. Die Ausgabestellen haben darüber
zu wachen, daß empfangsberechtigte Personen die Stamm—
abschnitte nicht doppelt erhalten.
Zum Empfang des Stammabschnitts sind alle unter
Ziffer 1a bis J genannten Personen und Einrichtungen
herechtigt, bei denen an dem von der Ausgabestelle fest—
gesetzten Ausgabetage die Voraussetzungen für den Be—
zug vorliegen.
Treten die Voraussetzungen für den Bezug des Stamm—
abschnitts für eine Person erst nach dem 30. April oder
dem 31. Mai 1935 ein, so sind die Reichsverbilligungs—
scheine, deren Gültigkeitsdauer abgelaufsen ist, vor der
Aushändigung des Stammabschnitts von diesem abzu—
rennen oder so zu entwerten, daß ihre Verwendung aus—
zeschlossen ist. Erfolgt die Ausgabe des Stammabschnitts
erst nach dem 11. Juni 1935, so erhält der Bezugsberech—
riigte lediglich den für Juni bestimmten Reichsverbilli—
zjungsschein 4. Nach dem 25. Juni 1935 ist die Ausgabe
der Stammabschnitte unzulässig. Ueber die Ausgabe neuer
Stammabschnitte für die Zeĩit vom 1. Juli 1935 an
wird zu gegebener Zeit weiteres mitgeteilt werden.
3. Ausgabestelle für die Stammabschnitte.
Die Ausgabe der Scheine hat bis auf weiteres durch
die Gemeindebehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der
Minderbemittelte wohnt. Verwaltunagskosten werden nicht
erstattet.

4. Bezugsstellen für die verbilliaten Speisesfette.
Verkaufsstellen, die die verbilligten Speisefette führen,
die sonstigen Bestimmungen dieses Erlasses erfüllen und
ich bereit erklären, den Verbilligungsschein in Zahlung
zu nehmen, sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen
des Reichskommissars zur Abgabe der verbilligten Waren
und zur Einlösung der Reichsverbilligungsscheine zuge—
'assen. Ausgeschlossen von der Durchführung der Ver—
zilligungsmaßnahme sind die Einheitspreisgeschäfte. Da—
jgegen sind Konsumvereine und Filialbetriebe zuzulassen.
Als Verkaufsstellen gelten auch bäuerliche Betriebe, wenn
der unmittelbare Verkauf der in Betracht kommenden Fett—
varen durch sie an die Verbraucher nach den örtlichen
Verhältnissen üblich ist.
Die Verkaufsstellen sind durch Aushang kenntlich zu
machen.
Bei der Abgabe der Ware trennt der Verkäufer den
zeltenden Reichsverbilligungsschein von dem vorgelegten
Stammabschnitt ab und gibt letzteren dem Käufer zurück
5. Bestellscheine.
Um im, Rahmen des Fettplans die Versorgung der
minderbemittelten Volksgenossen mit der billigeren Mar—
zarinesorte, der sogen. Konsummargarine sicherzustellen, ent—
hält der Stammabschnitt in der rechten unteren Ecke einen
Bestellschein für 3 Pfund Konsummargarine. Die Gewähr
für den Bezug der Konsummargarine hängt davon ab,
daß der Berechtigte den Stammabschnitt unverzüglich nach
Empfang der Verkaufsstelle vorlegt. Diese versieht ihn
an der dafür vorgesehenen Stelle mit ihrem Firmen—
stempel und trennt den Bestellschein ab. Sie hat sodann die
Bestellscheine mit dem Aufdruck des Firmenstempels oder
sandschriftlich mit dem Namen der Verkaufsstelle und dem
Wohnort zu versehen und in hierzu besonders vorgesehene
Einlieferungsblätter zu kleben, die bei den Finanzämtern
tostenlos zu erhalten sind, und dem Finanzamt einzu—
reichen. Die Verkaufsstelle erhält gegen Einlieferung der
Bestellscheine vom Finanzamt eine Bescheinigung über die
WJiurzohf dor okarlieftorrten Reftessschetre Diesfo eshHainine
            
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