der Regierungskommission S. 68) erlassene Fleischbeschau⸗
jebührenordnung wie folgt abgeändert:
Der Absatz 1 des Abschnittes 14 erhält folgenden
Wortlaut:
Die Tierbesitzer haben für die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau sowie für die Trichinenschau die nach—
ehenden Gebühren zu entrichten:
Tiergattung
Unter⸗
uchungs⸗
gebühr
zuschlag für
die Kreis⸗
Ergän⸗
zungs⸗
»schaukasse
Zusammen
RM.
2.95
2. 45
für 1 Einhufer . . . . . . . . . ...
iür 1 Rind —V
für 1 Schwein (einschl. Trichinen⸗
schau) . ... 33 .
sür 1 Schwein (ausschl. Trichinenschau)
....33
für 1Schwein, Hund, Wildschwein
usw. (für Trichinenschau allein)
jür 1 Kalb, bis 3 Monate alt..
ür ein sonstiges Stück Kleinvieh
(Schaf, Ziege, Hund) . . . . .....
ür 1 Spanferkel, Lamm oder
—QX
ür 1Schinken, 1 Stück Speck oder
sonstiges Fleischstück (Trichinen—
schau).. . . . . . . ..
2. Es ist zu setzen
a) im Absatze 1 des Abschnittes II B:
iür 24,— Fr. 3,95 2.4
für 10 — 1,565 44
ür 1,30 09,25 2.il
b) in den Absätzen 7 und 8 des Abschnittes V:
jür 1800 ð8r. 295,— 4α
ür 2— 395. 4.4
ür 2 495, -
ür 386— 590. - 4αö
tür 4200. 690,- 2.
c) im Absatz 2 des Abschnittes Vl:
für 1000, - Fr. Erüher 3000,— Fr.)
Saarbrücken, den 18. März 1933.
Der Reichskommissar:
J. A.
dez. Dr. Obé.
RM. XRXRM.
248980
—** 550
1.770 0.20
1.05 0.10 l 1.415
4.65 1 0151]
a80 8185
0150 0. 15
0.5353 1010 0.45
0358
79 Bekanntmachung
äber die Einführung der Maßnahmen der Reichsregierung
zur Verbilliaung der Speisesette für die minderbemittelte
Bevölkerung im Saarland.
Die Reichsregierung hat sich entschlossen, vom 1. April
1935 ab die im Reich getroffenen Maßnahmen zur Ver—
dilligung der Speisefette für die nunderbemittelte Be⸗
pölkerung auch im Saarland einzuführen. Nachstehend wird
der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1935
Nr. IIb 260635 im Auszug wiedergegeben. Ergänzend
vird zu Ziffer 4 des Erlasses bestimmt, daß Warenhäuser
oon der Abgabe der verbilligten Waren und der Einlöfung
der Reichsverbilligungsscheine ausgeschlossen werden. Weiter
»ehalte ich mir vor, solche Verkaufsstellen, die die er—
jassenen Bestimmungen nicht beachten, im Einzelfalle aus—
zuschließen.
Der Herr Reichsarbeitsminister hat den einzelnen Kreisen
und Bezirken beftimmte Kontingente von Stammabschnitten
zugeteilt, die den Landratsämtern und dem Herrn Eber⸗
ürgermeister in Saarbrücken unmittelbar durch die Rid⸗—
ruckerei zugehen werden.
Wegen einzelner Fragen werden die zuständigen Be—
örden noch mit Weifung versehen werden.
Saarbrücken, den 21. März 19353
Der Reichskommissar:
J. V.
*n2 1
Der Reichsarbeitsminister. Anlage.
IID 2606,35.
Berlin wWas, den 8. März 1935.
Zur Erhaltung des deutschen Bauernstandes, die eine
der wichtigsten Voraussetzungen für den inneren Wieder—
aufbau bildet, ist die deutsche Fettwirtschaft durch die
Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung
der Verwendung inländischer tierischer Fette und inlän—
discher Futtermiktel vom 28. März 1933 (XGBl. 1S. 143)
neu geregelt worden. Die Neuordnung hat die Nachfrage
nach einheimischen Fetterzeugnissen verstärkt und dazu bei—
getragen, die Rentabilität der bäuerlichen Veredelungswirt—
schaft zu heben und die bisherige Abhängigkeit Deutschlands
n der Fettversorgung vom Ausland wesentlich zu ver—
mindern. Sie hat ses ferner ermöglicht, von den Nachbar—
ländern, den wichtigsten Abnehmern deutscher Industrie—
erzeugnisse, wie Holland, Dänemark und, anderen, auch
weiterhin Fette in Form von Butter, Käse und Schmalz
ohne Störung des deutschen Marktes zu beziehen, und daher
mit diesen Ländern zu handelsvertraglichen Abmachungen
zu kommen, die der deutschen Industrie Absatz ihrer Er—
zeugnisse weiterhin sichern. Die Neuordnung der Fettwirt—
schaft wirkt sich so für die gesamte Wirtschaft, die Devisen—
lage und die Arbeitsbeschaffung günstig aus. Dahei war
zunächst eine gewisse Mehrbelastung der Verbraucher un—
bermeidlich. Um jedoch die Fettversorgung zu erträglichen
Preisen für die Volksgenossen zu sichern, die infolge Ar—
beitslosigkeit oder aus anderen Gründen hilfsbedürftig
sind und daher die höheren Fettpreise besonders empfinden,
hat die Reichsregierung Verbilligungsmaßnahmen einge—
führt. Zu diesem Zweck werden Stammabschnitte mit
Reichsverbilligungsscheinen für Speisefette ausgegeben. Die
zierfür erforderlichen Mittel stellt die Reichsregierung aus
zdem Aufkommen der Verbrauchsbesteuerung von Margarine,
tunstspeisefett, Speiseöl, Pflanzenfett und gehärtetem Tran
zur Verfügung.
Die Verbilligungsmaßnahmen werden gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten der Fettsteuer am 1. April 1935 auch im
Saarland eingeführt.
Für ihre Surchführung gelten folgende Bestimmungen:
1. Versonenkreis:
Die Stammabschnitte erhalten:
a) die Empfänger von Erwerbslosenunterstützung und ihre
zuschlagsberechtigten Angehörigen;
)) die Empfänger von Kurzarbeiterunterstützung und ihre
zuschlagsberechtigten Angehörigen;
die Notstands- und Fürsorgearbeiter, ihre Ehefrauen
und unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder;
die von der öffentlichen Fürsorge laufend als Haupt—
unterstützte und Zuschlagsempfänger in offener Für—
sorge unterstützten Personen (Armenpflege, Klein—
rentner und ihnen Gleichstehende);
die Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem
Reichsversorgungsgesetz und ihre Zuschlagsempfänger.
Hierher gehoren auch versorgungsberechtigte Personen,
denen andere Reichsgesetze soziale Fürsorge im Sinne
des Reichsversorgungsgesetzes zubilligen;
Sozialrentner, ihre Ehefrauen und unterhaltsberech—
tigten minderjährigen Kinder. Sozialrentner im Sinne
dieses Erlasses sind die Empfänger von Renten der
Unfall-, der Invaliden-, der Angestellten und der
knappschaftlichen Pensionsversicherung;
die Empfänger von Vorzugsrenten nach dem Anleihe—
ablösungsgesetz, ihre Ehefrauen und unterhaltsberech—
tigten minderjährigen Kinder;
Personen, deren Lohn- und sonstiges Einkommen die
allgemeinen Richtsätze der öffentlichen Fürsorge nicht
wesentlich übersteigt, ihre Ehefrauen und unterhalts—
berechtigten minderjährigen Kinder;
kinderreiche Familien mit drei (bei Witwen mit zwei)
oder mehr unterhaltsberechtigten minderjährigen Kin—
dern für jeden Elternteil und jedes unterhaltsberech—
tigte minderjährige Kind. Mit Rücksicht auf die be—
sondere Bedeutung der kinderreichen Familien für
die Erhaltung des Volkstums ist ihre weitgehende
Berücksichtigung auch hier geboten. Solchen Familien
darf die Fettverbilligung, abgesehen von Fällen be—
zründeter Besorgnis mißbräuchlicher Verwendung, nur
dann vorenthalten werden, wenn ein Bedürinis ofien—
ichtlich nicht vorliegt.
Zu sc, k bis i:
Taäie Bezugsberechtigung für die Ehefrau und die
unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder setzt
ooraus, daß alle bezugsberechtigten Familienmit
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