Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—*

g 16.
Abmessungen der Grabdenkmäler.
Die Größe der Denkmäler darf folgende Maße nicht über—
teigen bzw. unterschreiten.
1. Reihengräber:
) für Kinder unter 6 Jahren 0,65 Meter Höhe ein—
schließlich Kreuz und 0,33 Meter Breite;
») ür Kinder über 6 Jahren und für Erwachsene 1,20
Meter Höhe einschließlich Kreuz, mindestens jedoch
1,00 Meter und 0,60 Meter Breite.
2. Eigengräber:
Einstellige Rabattengräber 1,40 Meter Höhe einschließ—
Kreuz, mindestens jedoch 1,00 Meter und 0,60 Meter
Breite.
Zweistellige Rabattengräber 1,40 Meter Höhe einschließ—
lich Kreuz und 1,60 Meter Breite.
Dreistellige Rabattengräber, sowie vier- und fünfstellige
Familiengräber 2,50 Meter Breite.
Die angegebenen Maße sind Höchstmaße einschließlich
Sockel und größter Profilausladung.
Vorstehende Abmessungen können in einzelnen Feldern
oder Grabreihen eingeschränkt werden, sofern dies die künst⸗
re Ausgestaltung des betreffenden Friedhofteiles er—
ordert.
Der Käufer oder der Lieferant ist verpflichtet, sich vor
dem Antrag auf Genehmigung über Maße und Form der
für die betreffende Grababteilung zugelassenen Denkmäler
zu informieren

3. Für Urnengräber,
bei denen eine Aschenurne der wesentlichste Bestandteil
des Denkmals bildet, müssen die Grabzeichen einheitlich
,90 Meter hoch sein, im übrigen gilt auch hier der letzte
Absatz unter 2.
Für die Berechnung der Höhe der Denkmäler ist die
Fluchthöhe der natürlichen Bodenlage maßgebend.
Auf einem Rabatten- oder Familiengrab darf nicht mehr
als 1 Denkmal zur Aufstellung kommen.
818.
Unterhaltung der Gräber und Grabstätten.
Die Unterhaltung und Pflege der Gräber obliegt den
Angehörigen oder deren Beauftragten unter Beachtung der
Bestimmungen der Friedhofsordnung. Wird ein Grab länger

als ein Jahr nicht gepflegt, so wird der Unterhaltungs—
pflichtige aufgefordert, das Grab in einen angemessenen
Zustand zu bringen. Wenn dieser Aufforderung nicht inner—
halb drei Monaten gefolgt wird, so wird das Grab durch
die Gemeinde eingeebnet und nach ihrem Ermessen be—
pflanzt. Der Unterhaltungspflichtige hat damit das Verfür
zungsrecht über diese Grabstelle verloren.
Dieser Nachtrag tritt drei Tage nach der Veröffentlichung
im Saarbrücker Kreisblatt in Kraft. Gleichzeitig werden
die 88 13, 14, 15, 16, 18 und 19 der Friedhofs- und
Begräbnisordnung der Gemeinde Friedrichssthal vom 15
November 1930 aufgehoben.
Friedrichssthal (Saar), den 12. Dezember 1934.
Der k. Bürgermeister:
Braun.

Regierungskommission
des Saargebietes
Direktion des Innern
und Präsidialbüro
J. C. Tgb. No. XXXI 1/35. H.
Saarbrücken, den 31. Januar 1935
Genehmigung.
Der vom Gemeinderat Friedrichsthal in seiner Sitzung
oom 5. Dezember 1934 beschlossene Nachtrag zur Friedhofs—
und Begräbnisordnung für die Gemeinde Friedrichsthal
vom 15. November 1930 erhält hiermit die landespolizei—
liche Genehmigung.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A. gez. Unterschrift.

Vorstehenden Nachtrag bringe ich hiermit zur öffent—
ichen Kenntnis.
Friedrichssthal, den 14. Februar 1935.
Der Bürgermeister:
Braun.

Saarbrüchen, den 6. März 1935.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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