Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden
54 Nachtrag
zur Friedhoss⸗ und Begräbnisordnung für die Gemeinde
Friedrichssthal vom 15. 11. 1939.
Die 88 13, 14, 15, 16 und 18 erhalten folgende Fas—
sung:

8 13.

Gärtnerische Ausschmückung der Gräber.
Die Unterhaltungspflichtigen sind gehalten, das Haupt—
gewicht auf eine gärtnerische Ausschmückung der Grä—
ber zu legen. Zu unterscheiden ist zwischen der Befestigung
der Gräber mittelst einer Grüneinfassung und der eigent—
sichen Ausschmückung der Gräber.
Die Grüneinfassung wird von der Gemeinde ausgeführt.
Sie erfolgt:
a) bei Reihengräbern dergestalt, daß jeder Grab—
hügel, sobald die technischen Voraussetzungen dafür
gegeben sind, durch eine immergrüne Bepflanzung
befestigt wird,
bei Fam iliengräbern dergestalt, daß das Grab
mit einer Hecke (Thuja oder ähnlichen Pflanzen) ein—
gefaßt wird.
Die Grüneinfassungen für Reihengräber erfolgen unent—
geltlich. Für die Familiengräber werden den Käufern die
im einzelnen Falle entstehenden Kosten in Rechnung ge—
stellt. Safür übernimmt die Gemeinde laufend den erforder—
lichen Schnitt der Hecken-Einsfassung.
Einfassungen aus anderem Material, wie Steine, Beton
usw. sind nicht zugelassen.
Für die auf den Friedhöfen in der Belegung befindlichen
Felder ist die bisherige Art der Grabeinfassung bis zur
Vollbelegung des betreffenden Feldes gestattet.
Die Unterhaltsverpflichteten sind, was Art und Umfang
der gärtnerischen Ausschmückung der Gräber anlangt, ge—
halten, nach den dafür von der Gemeinde gegebenen Richt—
linien und Ratschlägen zu handeln.
Für die Ausschmückung der Familiengräber ist vor—
her zum Zwecke der Genehmigung die Vorlage einer Zeich—
nung in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:20 mit ge—
nauer Bepflanzungsangabe erforderlich.
Verboten ist die Abdeckung der Grabhügel mit Terrazzo—
und Zementplatten.
Unter gärtnerischer Ausschmückung wird im
wesentlichen folzendes verstanden:
1. eine bodenbedeckende Dauerbepflanzung; ihr ist in jedem
Falle der Vorzug zu geben;
das Bepslanzen der Gräber mit Blumen, Ziersträu—
chern usw., jedoch nur insoweit, als dadurch weder
die Nachbargräber noch die vorbeiführenden Wege be—
einträchtigt werden,
ein jedes Grabzeichen möglichst mit einem grünen
—— aus Hecken- oder Strauchpflanzen zu ver—
ehen,
kahle Rückwände von Denkmälern durch Grünpflan—
zungen zu verdecken.
Die Verwendung von Pflanzen, die sich nach Art, Größe
und Ausdehnung nicht in das Gesamtbild einfügen, ist unter—
sagt. Der Gemeinde bleibt das Recht vorbehalten, Anpflan—
zungen dieser Art nach erfolgter Aufforderung auf Kosten
der Verpflichteten ausschneiden und beseitigen zu lassen.
Die Grabhügel dürfen höchstens in einer Höhe bis zu
15 Zentimeter angelegt werden.

9

8 14.
Genehmigungspflicht für Grabzeichen.
Die Aufstellung von Denkmälern, Einfriedigungen, Ruhe—
hänken usw. ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen
Antrages. Der Antrag muß von dem Unterhaltungsverpflich—
teten, dem Lieferanten oder dem Grabsteinunternehmer min—
destens eine Woche vor der Ausführung der Arbeit gestellt
werden. Er ist in zweifacher Ausfertigung (Haupt- und
Nebenausfertigung) auf einem dazu vorgeschriebenen For—
mular unter Beifügung von Zeichnungen (Ansicht, Grund—
Und Schnitty Moasßttan 110 Riü—ngermeirstor

einzureichen. Bei Rabatten (einstelligen Kaufgräbern) und
Familiengräbern hat derjenige, auf dessen Namen die Grab—
tätte eingetragen ist, den Antrag und die Zeichnungen
eigenhändig zu unterschreiben. Beĩ Reihengräbern genügt
die Unterschrift des Bestellers. Sofern nhotwendig, müssan
auf Verlangen weitere Teilzeichnungen, Modelle, Stein- und
Schriftproben usw. vorgelegt werden.
Die Prüsung der Anträge für die aufzustellenden Grab—
zeichen erfolgt durch den Bürgermeister.
Der Beginn der Arbeiten ist dem Gemeindebauamt an
zuzeigen. Werden Grabzeichen usw. nicht innerhalb 6 Mo—
naten nach der Genehmigung aufgestellt, so bedürfen sie
venn die Ausstellung nach dieser Zeit erfolgt, einer noch
maligen Genehmigung.
Aufgestellte Grabzeichen usp. dürfen nur mit Genehmi
gung des Bürgermeisters entfernt werden.
Grabzeichen usw., die ohne Genehmigung oder in einer
der Genehmigung nicht entsprechenden Ausführung zur
Aufstellung gelangen, ebenso unsicher stehende und verfal
ene Grabzeichen, werden nach Ablauf einer zur Abänderung
oder Beseitigung festgesetzten angemessenen Frist von Amts
vegen auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen oder de—
Unternehmers verändert oder entferüt.
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die
durch Naturereignisse und durch Dritte entstehen. Die Un—
terhaltungspflichtigen sind, verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß die Grabzeichen usw. sich jederzeit in einem würdinen
Zustande besinden.
Zu Arbeiten auf den Friedhöfen sind nur selbständige
und einschlägige Gewerbefreibende und deren Angestellte
zugelassen. Auch diesen kann die Tätigkeit auf den Fried
zößfen untersagt werden, wenn den Bestimmungen oder An—
Idnungen wiederholt zuwidergehandelt wird.
Darüber entscheidet der Bürgermeister.
8 15.
Form und Material der Grabdenkmäler.

Grabdenkmäler müssen den Anforderungen des guten Ge
schmackes genügen. Es werden nur schönheitlich befriedigend«
Entwürfe zur Ausführung zugelassen. Neu hinzukommende
Denkmäler sollen in Form und Farbe Rücksicht auf di—
schon vorhandenen nehmen.
An den einzelnen Abteilungen können mehrere Gräber
zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, deren Grabdenk
mäler und Anpflanzungen dann gleichgestimmt ausgebilde
werden müssen.
Grabdenkmäler sollen möglichst aus nicht aufdringlichen
Material hergestellt werden. Sie müssen materialgerecht
handwerksgemäß und künstlerisch einwandfrei bearbeite
werden.
Im allgemeinen sind alle Natursteine zugelassen, sofern
sie vorstehenden Anforderungen genügen. Die Natur
steine haben den Vorzug.
Nicht zugelassen sind:
Reine Zementsteine, Terrazzosteine, Grottensteine, Gips
Glas und Glasplatten, Nachbildungen von Baumstämmen
Mauerfugen, angestrichene Steine und unkünstlerische ma—
schinell bearbeitete Steine (sogenannte Dutzendware). Ebenso
ist das nachträgliche Anstreichen von Denkmälern untersagt
Unzulässig sind ferner unkünstlerische Aufsätze aus Porzel—
an, Marmor und Metall wie Engel und dergleichen. Vor
allem sind in Stein eingelegte Photographien unter Glas
and das Anbringen von Emaille- und ähnlichen Schilderr
verboten.

Grell weiße und rein schwarze polierte Steine sind
»erboten. Mattgeschliffene, farbige Steine verdienen unter
den Hartsteinen den Vorzug. In allen Fällen muß aber
ein besonders hierfür beguütachteter Entwurf vorliegen und
es darf die Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
Das Firmenzeichen oder der Name des die Grabdenk
näler herstellenden Bildhauers darf nicht auf der Vorder
läche angebracht werden.
Von besonderer Bedeutung für die Wirkung der Grab—
zeichen ist die Ausbildung der Inschriften. Sie muß zum
Lharakter und der Formgebung des Grabmales passen und
fut verteilt sein. Eingesetzte und aufgelegte Schrifttafeln
ind unzulässig. Eingemeißelte Inschriften, die durch Far
zen hervorgehoben werden, dürfen nicht unruhig wirken. Die
Verwendung von Goldschrift auf Kunststein ist verboten
benso Beschriftungen oder Zeichen, die der Meihe de
48 nimt ο⏑ν
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.