Falls ein Abstimmungsberechtigter den ihm überreichten
Umschlag oder Stimmzettel beschädigt oder unbrauchbar
gemacht hat, kann er vom Vorsitzenden einmal einen Ersatz
dafür verlangen. Die nicht benutzten Stücke muß er dem
Vorsitzenden übergeben, der sie alsdann vernichtet.
Nach erfolgter Stimmabgabe und nach Entgegennahme
seines Identitätsausweises muß der Abstimmungsberechtigte
sofort das Wahllokal verlassen.
Dem Abstimmungsberechtigten, welcher lediglich wegen
eines offensichtlichen oder nach dem Ermessen des Wahl—
büros genügend erwiesenen körperlichen Hindernisses in
die Unmöglichkeit versetzt ist, allein seine Stimme abzu—
geben, wird vom Vorsitzenden gestattet, sich von einem
Abstimmungsberechtigten, den er selbst auswählen kann,
unterstützen zu lassen.
Es ist dem Abstimmungsberechtigten bei schwerer Strafe
untersagt, im Abstimmungslokal auf irgend eine Weise
die Wahl, die er treffen wird oder bereits getroffen hat,
bekanntzugeben. Wenn er noch nicht gestimmt hat, wird
er nicht zur Abstimmung zugelassen. Der Abstimmungs—
berechtigte, welcher den ihm gegebenen Umschlag und
Stimmzettel dem Vorsitzenden nicht zurückgibt, ist ebenfalls
strafbar; er kann sofort verhaftet werden.
Wird der Stimmzettel außerhalb der Isolierzelle aus—
gefüllt, so wird der Vorsitzende den Umschlag mit dem
Stimmzettel zurücknehmen und diesen sofort als ungültig
erklären. Der Beteiligte wird zur Abstimmung nicht mehr
zugelassen.
Die Abstimmungs-Kommission gewährt dafür, daß die
Stimmabgabe unbedingt geheimgehalten wird.
Saarbrücken, den 5. Januar 1935.
A. E. Rodhe.
D. De Jongh Wzn.
Verfügung.
Die Personen, die von den zuständigen Polizeiverwaltern
für den Abstimmungstag, 13. Januar 1935, mit der Auf—
rechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beauftragt sind,
haben in der Ausübung dieses Dienstes die Rechten und
Pflichten der Polizeibeamten.
Sie tragen eine weiße Armbinde mit dem Aufdruck
„Polizeibeamter“ und den Stempel des zuständigen
Bürgermeisteramtes (in Saarbrücken der Polizeidirektiond
Saarbrücken, den 3. Januar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
agez. G. G. Knor.
Verordnung
betr. Berbot von Versammlungen während der
Abĩtimmungsperiode⸗
Artikel 1.
Täe Veranstaltung öffentlicher oder geschlossener Ver—
sammlungen, auch solcher zu geselligen Zwecken, soweit
diese an Orten oder in Räumlichkeiten stattfinden, die dem
Puhlikum gewöhnlich zugänglich sind, ist vom 10. Januar
1935 ab bis zum Zeitpunkt der amtlichen Bekanntaabe
des Abstimmungsergebnisses verboten.
Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind
Theater- und Lichtspieltheateraufführungen.
Artikel 2.
Wer den Vorschriften des Artikels 1 zuwiderhandelt,
vird mit Haft nicht unter einer Woche, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Geldstrafe nicht unter 600 Franken
hestraft. Die 88 4220 und 42b St. G. B. finden keine An—
wendunga.
Artikel 3.
Täese Verordnung tritt in Kraft mit ihrer Veröffent—
lichung im Amtsblatt der Regierungskommission. Alle ihr
entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Vorstehende Verordnung wird auf Ersuchen der Ab—
timmungskommission hierdurch verkündet.
Saarhrücken, den 2. Januar 1935.
Im Namen der Regierungskommission
Ter Präsident:
J803 606 6G 6no5oe*
Verordnung
über den Satz, zu dem hinterlegtes Geld zu verzinsen ist.
Auf Grund des 8 7 der Hinterlegungsordnung vom 21.
April 1913 (Preuß. Ges. Sammlung S. 225) verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom
2. Januar 1935 was solgt:n
1.
Ter Satz, zu dem hinterlegtes Geld zu verzinsen ist,
wird auf eins vom Dinder festgesetzt.
2.
Tiese Verordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Januar 1935.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
Erlaß
betr. Festsetzung der Gebühr für Pressetelegramme im
muersaarländischen Verkehr sowie für Pressetelegramme
nach Deutschland oder Frankreich, welche in der Zeit vom
5. ÿ231. Januar 1935 aufgeliefert werden.
Auf Grund der von der Regierungskommission in ihrer
Sitzung vom 2. Januar 1935 getroffenen Entscheidung,
owie auf Antrag des Mitgliedes der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Oeffentlichen Arbeiten, Eisen—
bahn-, Post- und Telegraphenwesen, erläßt der Präsident
der Regierungskommission was fsolgt:
Einziger Artitel.
Für Pressetelegramme im innersaarländischen Verkehr und
ür Pressetelegramme nach Teutschland oder Frankreich,
velche in der Zeit vom 5.-231. Januar 1935 zur Auf—
lieferung gelangen, werden folgende Gebühren erhoben:
iür jedes Telegramm bis zu 10 Wörtern (Mindest-—
gebühr) 1,50 Fr.
ür jedes weitere Wort 0,05 Fr.
Saarbrücken, den 2. Januar 1935.
Ter Präsident der Regierungskommission:
G. G. Knox.
J
Verordnung
betreffend Regelung des Wohnungswesens.
Nach Einsicht der Verordnung vom 28. Juni 1929,
betreffend Regelung des Wohnungswesens verordnet die
Regierungskommission auf Grund der 88 18, 19 und 23
der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages
von Versailles nach Anhörung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung und gemäß ihrem Beschluß vom 29. De—
zember 1934 was folagt:
81
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 28. Juni 1929
betreffend Regelung des Wohnungswesens, in der Fassung
der Verordnungen vom 21. Januar 1931 und 21. De—
zember 1932 wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
82.
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1935
in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1934.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
7 Ausführungsbestimmungen
zu den Verordnungen vom 28. Juni 1929, 21. Jauuar
1931, 21. Dezember 1932 und 29. Dezember 1934
betreffend Regelnug des Wohnungswesens.
Gemäß 83 der Verordnung vom 21. Dezember 1932,
detreffend Regelung des Wohnungswesens wird folgendes
hestimmt:
31.
Die Geltungsdauer der Ausführungsbestimmungen vom
1. August 1926 und 18. Februar 1932 zu den Verord—
nungen betreffend Regelung des Wohnungswesens wird auf
unbestimmte Zeit verlängert.
82.
Diese Bestimmungen treten in Kraft am 1. Januar 1935
Saarbrücken, den 29. Dezember 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez 66 66 6Enar