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ich, daß die Prüfung der Gärtnerlehrlinge in der Zeit
vom 15. Februar bis 28. Februar 1935 stattfindet.
Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ernenne ich
hiermit den Gärtnereibesitzer Herrn Ferdinand Müller,
Saarbrücken 3, Nauwieserstraße 65, und zu dessen Stell—
vertreter den Gärtnereibesitzer Herrn Rudolf Huppert,
Saarbrücken 3, Schillerstraße 3.
Die Anmeldungen zu dieser Prüfung sind umgehend
an die Landwirtschaftskammer für das Saargebiet in Saar—
brücken 3, Mainzerstraße 134, zu richten unter Beifügung:
1. einer Bescheinigung des Lehrherrn über die Dauer
der Lehrzeit;
eines kürzen Lebenslaufes des Prüflings;
einer vom Lehrling selbständig verfaßten Beschreibung
der Lehrgärtnerei;
des letzten Schulzeugnisses;
wog ichst eines gärtnerischen Tagebuches des Lehr—
ings.
Saarbrücken, den 23. Januar 1935.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
40 Währungsverordnung.
Auf Grund der Artikel 47, 49 und 50 des Abschnittes
IV. (Teil 3) des Vertrages von Versailles sowie der
z8 16 und 19 des Kapitels II, ferner des Kapitels 111
der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Vertrages von
Versailles verordnet die Regierungskommission in Aus—
führung der Entschließungen des Völkerbundsrates vom
b. Dezember 1934 und vom 17. Januar 1935, nach
Entscheidung des Ausschusses des Vöolkerbundsrates und
wi Grund ihres Beschlüsses vom 31. Januar 1935 was
folgt:
Währungsverordnung.
AbschnittlJ.
Verbot der Ausfuhr von Zahlungsmitteln und der
Zahlungen.
81.
Die Ausfuhr von Zahlungsmitteln jeder Art sowie die
Zahlung von Geldbetkträgen nach außerhalb des Saar—
gebietes sind verboten.
Dasselbe gilt für Zahlungen innerhalb des Saar—
gebietes für Rechnung von natürlichen und juristischen
Personen, die außerhalb des Saargebietes und außerhalb
Deutschlands ansässig sind.
8 2.
Von den Vorschriften des 8 1 sind ausgenommen;:
a) die Ausfuhr von deutschen Zahlungsmikteln nach
Deutschland sowie die Zahlung von Geldbeträgen in
deutscher Währung nach Deutschland;
die Veberführung von Geldbeträgen der Reichsbank
nach Frankreich;
die Ausfuhr von Zahlungsmitteln und die Zahlung
von Geldbeträgen in anderen Währungen als Reichs—
mark durch die nachstehenden Personen und Ver—
waltungen;:
1. die nicht deutschen Mitglieder und Beamten der
Regieruüngskommission sowie die nicht deutschen
Verwaltungs- und Justizbeamten des Saar—
gebietes;
die Beamten der Abstimmungskommission sowie
die Mitglieder und Beamten der Abstimmungs—
gerichte;
die zur Zeit im Saargebiet befindlichen inter—
nationalen Truppen;
die französische Verwaltung der Domanialgruben
und die öffentlichen französischen Verwaltungen
ne ihre nicht deutschen Beamten und Ange—
stellten;
das vorübergehend mit der Einziehung der aus—
ländischen Zahlungsmittel beschäftigte französische
Personal;
die ausländischen Konsulate;
die Personen, die am 3. 12. 1934 im Saargebiet
wohnhaft waren und die das Saargebiet schon
verlassen haben oder vor dem 1. März 1935
verlassen werden. d
83.
Die im 8 2 vorgesehenen Ausnahmen sind an folgende
Formvorschriften geknüpft:
Die im 8 2, Ziffer 1, 2 und 4 bezeichneten Personen
haben — vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen —
vor dem 25. Februar die Höchstsumme der Beträge an—
zugeben, die sie nach außerhalb des Saargebiets über—
führen möchten.
Dieselbe Erklärung ist für die in 8 2, Ziifer 7 bezeich
0
halb derselben Frist ihre Absicht, das Saargebiet vor
dem 1. März zu verlassen, mitteilen.
Die Erklärungen sind in doppelter Ausfertigung an die
Regierungskommission und, soweit es sich um die Be—
amten und Angestellten der französischen Staatsgruben—
bverwaltung handelt, an diese Verwaltung zu richten. Eine
Ausfertigung wird, dem Einreichenden mit Sichtvermerk
zurückgegeben und ist als Nachweis für jede Ausfuhr von
Zahlungsmitteln oder Zahlung von Geldbeträgen nach
außerhalb des Saargebietes vorzulegen.
Das Verfahren für die Ausnahmebehandlung des in
z 2, Ziffer 5 behandelten französischen Personals wird
im Einvernehmen zwischen dem deutschen und französischen
Einziehungsdienst festgesetzt.
Von den obenstehenden Formvorschriften sind befreit:
die Mitglieder der Regierungskommission,
die Mitglieder und Beamten der Abstimmungs—
gerichte, soweit sie Inhaber von diplomatischen Reise—
pässen sind,
die zur Zeit im Saargebiet befindlichen inter—
nationalen Truppen,
die Verwaltung der Domanialgruben und die öffent—
lichen französischen Verwaltungen,
die ausländischen Konsulate.
84.
Die Devisenstelle in Saarbrücken kann ausnahmsweise
die in 8 2 verbotene Zahlung von Geldbeträgen zur
Erfüllung dringlich erscheinender Geldschulden gestatten.
85..
Die Ausfuhr aller Zahlungsmittel bedarf einer Anzeige,
die an der Grenze von der Polcdehorde eingetragen wied.
86.
Zuwiderhandlungen oder versuchte Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften des 8 1 werden mit Gefängnis
zestraft.
Die Zahlungsmittel werden eingezogen.
Abschnitt II.
Einziehung der nicht ypecen Zahlungsmittiel.
Alle im Saargebiet umlaufenden und auf eine andere
Währung als Reichsmark lautenden Zahlungsmittel sind
zum Umtausch gegen Reichsmark an Umtauschstellen ab—
zuliefern, die in einer späteren Bekanntmachung be—
zeichnet werden.
Die in 8 2 bezeichneten Verwaltungen und Versonen
sind von dieser Verpflichtung befreit.
88.
Die Reichsbankstelle Saarbrücken wird täglich den Um—
wechssungskurs für französische Franken in Reichsmark be—
kanntgeben.
Sie wird den Umtauschstellen die Reichsmarkbeträge zur
Verfügung stellen und ihnen alle zweckdienlichen An—
weisungen geben.
89.
Die Umwechslung erfolgt gemäß den Bestimmungen des
Abschnitt Vdes Abkommens vom 3. Dezember 1934 (Amts—
hlatt Nr. 626) und unter der Aufsicht der Regierungs—
kommission unter Mitwirkung von französischen Vertretern.
Abschnitt III.
Vahlungen ineNelchamarn
Von einem durch Bekanntmachung der Regierungskom—
nission festzusetzenden Zeitpunkt ab können alle auf fran—
zösische Franken lautenden, im Saargebiet zahlbaren Schuld—
derhältnisse, deren Gläubiger ihren Wohnsitz oder Sitz im
Zaargebiet haben, rechtswirksam in Reichsmark beglichen
verden. Zahlungen in gesperrter Reichsmark haben keine
befreiende Wirkung.
Als Umrechnungskurs gilt der am Zahlungstage von
der Reichsbank für die Nblume festgesetzte Kurs.
811
Zahlungen zu Gunsten der in 8 2 bezeichneten Per—
sonen und Verwaltungen fallen nicht unter die Bestim—
mungen des 8 10.
Abschnitt IV.
Schlunbesismenagen.
812.
Das Mitglied der Regierüngskommission für die Finanzen
und für die wirtschaftlichen Angelegenheiten ist ermäch—
tigt, die erforderlichen Durchführüngsvorschriften zu dieser
Verordnung zu erlassen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschiedenen Be—
timmungen dieser Verordnung wird durch Bekannt—
— der Regierungskommission im Amtsblatt fest—
gesetzt.
Saarbrücken, den 2. Februar 1935.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident?