Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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stalten 30 Rpf. für jedes weitere Schorme in· Awerl
15 Rpf. mehr,
von einstöckigen Schornsteinen, die an die Zentral—
heizungsanlagen
a) bis 5qu Heizfläche angeschlossen sind, 20 Rpf.
und für jedes weitere Stockwert 10 Rpf. mehr,
b) mit mehr als 5 qIm bis 10 qm Heizfläche ange—
schlossen sind, 40 Rpf. und für jedes weitere
Schornsteinstockwerk 20 Rpf. mehr,
) mit mehr als 10 qm Heizfläche angeschlossen sind,
60 Rpf. und für jedes weitere Schornsteinstoctwerk
30 Rpf. mehr,
von Bäckereivorgewölben und Rauchkanälen, ohne Rück—
sicht auf die Lichtweite der letzteren, 25 Rpf. für den
aufenden Meter,
3. von Feuerzügen 40 Rpf. für den laufenden Meter,
3. von Räucherkammern
a) in Privathaushaltungen 25 bis 50 Rpf.,
») in Gewerbebetrieben 50 bis 150 Rpf.,
von Dampfkessel- und Fabrit-Turm-Schornsteinen, so—
wie die dazu gehörigen Rauchkanäle und Rauch—
kanäle, die geschlupft werden müssen. 40 Rpf. für
den laufenden Meter,
von Zentralheizungskesseln mit einer Heizfläche bis
zu 5qm 50 Rpfepro qm. Für die Reinigung von
Zentralheizungskesseln mit einer Heizfläche über 5 4m
st eine Grundgebühr von 2, — RM. und für jeden
Quadratmeter eine weitere Gebühr von 60 Rpf. zu
zahlen.
Die Zahl der Schornsteinstockwerke entspricht der Zahl
der Stockwerke der dazu gehörigen Gebäude, durch welche
Schornsteine ziehen.
Als Stockwerke im Sinne dieser Gebührenordnung gelten
Keller-⸗,Dach- und Bodenräume. In Gebäuden mit hohen
Speichern gilt jede Balkenlage, die von der anderen 2,50
bis 3,00 mn entferut liegt, als Stockwerk.
830.
Für die Reinigung der Rauchkanäle von Backöfen in
Privathaushaltungen darf keine besondere Gebühr erhoben
werden.

8 31.

Macht eine außergewöhnlich hohe Ausmündung von
süchen- und Zimmerschornsteinen über Dach die Verwen—
dung besonderer Werkzeuge notwendig, so erhöht sich die
Bebühr für jeden Schornstein um 10 Rpf.
Für die Zahl der Stockwerke von Schornsteinen, die über
einen benachbärten Giebel hochgeführt sind, ist die Zahl
der Stockwerke des höheren Gebäudes maßgebend.
832.
Für das Ausbrennen und Abziehen von Schornsteinen
sidie doppelte Kehrgebühr zu entrichten.
Außer dieser ist eine Ganggebühr zu bezaählen. Diese
beträgt:

a) in Stadtbezirken für Hin- und Rückweg 50 Rpf.
b) in Landbezirken für den angefangenen Kilometer des
Hine und Rückwegs vom Dienstsitz des Bezirksschorn—
seinfegermeisters aus gerechnet 15 Rpf.
833.
Für die Untersuchung eines Schornsteins ist der einfache
sehrlohn zu entrichten.
Für die Untersuchung eines Fabrik⸗Turm ESchornsteins
st Keine Gebühr von 5—. RM. zu zahlen. Die Unter—
suchung jedes weiteren Fabrikschornsteins des gleichen Be⸗
riebs tostet bei gleichzestiger Untersuchung 3.42 RM.
834.
Die Entschädigung für die Verrichtung von Nebenarbeiten
zleibt der freien Vereinbarung überlassen.
8335.

Bei Einöden und Weilern, die mehr als 2 Kilometer
oom nächftgelegenen Ort des Kehrbezirks entfernt liegen und
— erhöhen sich die
Kehrgebühren um die Hälfte.
836.

Muß der Bezirksschornsteinfegermeister in Städten auf
Veangen des Hauseidentümers bzw des Unternehmers

die Reinigungsarbeiten in der Zeit von 6 Uhr abends bis
3 Uhr morgens ausführen, so erhöhen sich die Gebühren
um die Hälfte.
Muüssen die Arbeiten auf Verlangen an einem Sonn—
oder Feiertag ausgeführt werden, so erhöhen sich die
Bebühren sowohl in Stadt- wie in Landbezirken um das
Doppelte.

837

Hat der Hauseigentümer bzw. der Unternehmer nicht
dafür gesorgt, daß die Reinigungstürchen im Speicher und
rußer Dach durch geeignete Veitern oder Laufbretter und
dergleichen leicht erreichsar sind, so daß die Reinigung ge—
ahrlos vorgenommen werden kann, so kann der Bezirks—
schornsteinfegermeister für den dadurch verursachten Zeit—
ruüfwand und die Beschaffung entsprechender Vorrichtungen
zesondere Verqütung verlangen.

838.

Säßt ein Hauseigentümer bzw. Unternehmer trotz vor—
heriger rechtzeitiger Mitteilung ohne entschuldbaren Grund
im Kehrtermin die Reinigungsarbeiten nicht vornehmen,
o ist außer der Kehrgedühr eine Ganggebühr zu entrichten.
Das Gleiche gilt, wenn die Reinigungsarbeiten auf Ver—
angen nicht am regelmäßigen Kehrtfermin, sondern an
einem anderen Tage vorgenommen werden müssen.
Auf die Ganggebühr findet 8 32 Abs. II Anwendung.
839.
Die Umsatzsteuer darf neben der Kehrgebühr nicht noch
Jesondert berechnet werden.

8394.

Sämtliche Gebühren werden bis auf weiteres auf Grund
der Verordnung des Reichskommissars für Preisüber—
vachung vom 21. Januar 1932 (RGBl. J S. 33) um
10 v. H. gekürzt.
II. Einziehung der Kehrgebühren.
840

Der Bezirksschornsteinfegermeister fordert die Kehrgebühr
inmittelbar nach Beendigung der Reinigungsarbeiten vom
hdauseigentümer, Hausverwalter oder von einer vom Haus—
gentümer bestimmten Person bzw. dem Unternehmer
in. Bleibt der Verpflichtete mit Gebühren im Rückstand,
o werden diese von der Aufsichtsbehörde gem. 89 der
—zchornsteinfegerverordnung beigetrieben.
8441

Der Bezirksschornsteinfeger hat über die Zahlung der
dehrgebühren eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
diese muß ersehen lassen, wie sich die Gesamtgebühr zu—
ammensetzt und für welche Arbeiten die einzelnen Ansätze
u gelten haben.

Die entsprechenden Quittungsformulare sind mitzuführen.
C. Streitigkeiten.
8 42.

Streitigkeiten sind von der Kreispolizeibehörde nach
Maßgabe“ vorstehender Kehrordnung und Kehrgebühren—
rdnung in Verbindung mit der Verordnung uͤber das
z„chornsteinfegerwesen zu entscheiden.
Kreispolizeibehörde ist der Landrat, im Bereich der
taatlichen Polizeiverwaltung Saarbrücken der Polizei⸗
präsident zu Saarbrücken.

D. Schlußbestimmungen.
843.
l. Inkrafttreten.
Vorstehende Kehrordnung und Kehrgebührenordnung tritt
am 1.Januar 1936 in Kraft.
II. Aufhebung der bisherigen Vorschriften.
844.
Die Kehrordnungen und Kehrgebührenordnungen, der
reispolizeibehörden treten am 1. Januar 1936 außer Kraft.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1935.

Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Niet mann
            
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