Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

III. Ausbrennen von Schornsteinen.
816.

Besteigbare, deutsche Schornsteine dürfen nur bei unab—
veisbarein Bedürfnis und wenn alle Hilfsmittel zur Rei—
rigung versagen, ausgebrannt werden.
Verboten ist das Ausbrennen solcher Schornsteine, die
nicht völlig brandsicher oder mit gestellten Backsteinen aus—
geführt find.
Nicht besteigbare Schornsteine sind auszubrennen, wenn
die Gefahr der Selbstentzündung besteht und der Ansatz
»on Hart-, Glanz- und Schmierrüß oder von Pech mit den
iblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden
ann.
Nach dem Ausbrennen ist die Reinigung der Schorn—
teine von Ruß- und Schlackenrückständen durchzufsühren.
Die zum Ausbrennen nötigen Brennmittel hat der Haus—
eigenkümer bzw. der Unternehmer zu stellen. Beim Aus—
brennen der Schornsteine und Rauchrohre hat der Haus—
zigentümer bzwe der Unternehmer alle Maßnahmen des
Bezirksschornsteinfegermeisters, die zur Verhütung oder
lnterdrückung eines Brandes dienen, zu unterjtützen.
817.

Vor dem Ausbrennen eines Schornsteins hat sich der
Bezirksschornsteinfegermeister persönlich davon zu überzeu—
gen, daß der Schornstein keine bedenklichen baulichen
Mängel zeigt und daß die Putzöffnungen vorschriftsmäßig
»erschlossen sind. Die Ortspolizeibehörden haben auf An—
zeige des Bezirksschornsteinsegermeisters im Benehmen mit
diesem für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen,
die zur Verhütung und Unterdrückung eines Brandes not—
vendig sind, wie Schließen von Fenstern und Dachlucken.
Beseingung leicht entzündlicher Gegenstände aus dem
Funkenbereich, Bereitstellung von Wasser und Handfeuer—
öͤschern, insbesondere an Gebäuden mit weicher Bedachung.
Nach dem Ausbrennen hat der Bezirksschornsteinfegermeister
den Schornstein nochmals auf vorhandene Mängel zu
untersuchen.
iv. Abziehen von Schornsteinen.
818.
Neugebaute oder durch Umbau veränderte Schornsteine
sind zünächst im Rohbau — ohne äußeren Verputz — und
sodann nach Anschluß der Feuerstellen abzuziehen und auf
Feuersicherheit zu untersuchen.
Die Ortspolizeibehörde ist daher verpflichtet, dem Be—
zirksschornsteinfegermeister jeweils zwei bis vier Tage vor—⸗
jer sowohl von dem Beginn wie von der Vollendung jedes
nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Schornstein—
neubaus oder fumbaus Anzeige zu erstatten. Die Orts—
dolizeibehörde kann die Anzeigepflicht auf den verantwort—
liichen Bauleiter übertragen.
V. Nebenarbeiten.
819.
Der Schornsteinfeger ist zu folgenden Arbeiten nur auf
Berlangen des Hauseigentümers bzw. Unternehmers ver—
aflichtet:
Reinigung von Herden, Zimmeröfen, Feuerzügen der
Dampfbackösen, Rauchrohren, Futter-- Wasch- und Wurstkesseln,
 Dampfkesseln von Industrieanlagen, Braupfannen
und Dunstschornsteinen.
Andere Nebenarbeiten sind verboten.
IJ. Aufgaben des Bezirks-Schornsteinfeger—
meisters.
8 20.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durch die Kehr—
ordnung vorgeschriebenen Kehrarbeiten auszufuͤhren bzw.
zu überwaächen.
In allen Fällen, in denen aus feuerpolizeilichen Grün—
den die fachmännische Ausführung der Arbeiten geboten
erscheint, hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Ar—
beiten selbst auszuführen. So dürfen insbesondere Schorn—
steine und Rauchrohre nur vom Bezsirksschornsteinfeger—
meister ausgebrannt werden.
Das Abziehen der Schornsteine kann auch von einem
Zchornsteinfegermeister vorgenommen werden.
821.

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in Städten die
hauseigentiimer bzw. die Unternehmer von dem Kehr—
ermin vorher rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Auf dem Lande ist der Kehrtermin durch die Ortspolizei—
vehörde. die vom Bozirkssfchornsteinfegermeister hiervon

265 —

rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden muß, am Tage vor⸗
her vrtsäblich bekannt zu machen.

8 29

Der Bezirksschornsteinsegermeister ist verpflichtet, den
eim Ausbrennen oder Reinigen der Schornsteine an der
—chornsteinsohle anfallenden Ruß in keuersichere Gefäße
zu sammeln.
Die feuersicheren Gefäße sind vom Hauseigentümer bzw.
Unternehmer bereitzustellen. Letztere haben auch für die
ẽ3ntfernung des Rußes aus dem Gebäude Sorge zu tragen
823.

Der Bezirksschornsteinsegermeister ist als Brandschauer
Beauftragter der Polizeibehörde. Er hat die Feuerungs—
ilagen auf ihre Feuersicherheit zu prüfen und vorge—
undene Mängel dem Hauseigentümer bzw. Unternehmer
u melden. Wird den Mängeln nicht binnen einer ange—
nessenen Frist abgeholfen, so hat der Bezirksschornstein⸗
egermeister diese der Ortspolizeibehörde zu melden.
8 24.

Der Bezirksschornsteinfegermeister ist im Interesse des
ruftschutzes verpflichtet, alle Maßnahmen, die die Brand—
»exhütung bezwecken, zu unterstützen.
Trifft er Speicher in feuergefährlichem Zustande an,
'o hat er dies dem Hauseigentümer bzw. Unternehmer zu
nelden und diesen aufzufordern, innerhalb einer ange—
nessenen Frist die Mißstände abzustellen. Werden die
Mängel nicht innerhalb der Frist abgestellt, so hat der
Zezirksschornsteinfegermeister diese der Ortspolizeibehörde
zu melden.
Feuergefährliche Zustände können besonders in schwer
ugänglichen Speichern entstehen, in denen altes Gerümpel,
eicht entzündbares Material usw. gelagert werden oder
Ztaub, Ruß und zahlreiche Spinngewebe sich ange—
ammelt hat.

8 25.

Der Bezirksschornsteinfegermeister ist zur Teilnahme an
der Brandverhütungsschau verpflichtet. Für diese Tätig—
teit erhält er keine Gebühren. Er hat lediglich Anspruch
auf Erstattung der Barauslagen bis zum Betrage von 8.4
Reichsmark pro Tag.
826.

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei der Reinigung
»as nötige Kehrgerät mitzuführen. Zum nötigen Kehr—
gjerät gehören auch geeignete Bürsten zum Reinigen der
Zentralheizungskessel und eine Stangenbürste von 2,50
Meter Länge.

Zum Reinigen von besonders hoch über das Dach ragen—
den Schornsteinen sind entsprechende Verlängerungsstücke
nitzuführen; diese Verlängerungsstücke müssen mit Ver—
chraubungen versehen sein, die ein leichtes Verlängern der
Stoßhürste ermöalichen.

827.

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat außerdem die in
den 88 28 bis 39 der Schornsteinfegerverordnung und in
»en Nrn. 40 bis 55 der Ausführungsanweisung aufge—
ählten Pflichten und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
nehesendere ist er zur Führung des Kehrbuches ver—
zflichtet.

8 28

Vernachlässigt der Bezirksschornsteinfegermeister seine Be—
·ufspflichten, so kann in leichteren Fällen auf eine Ord—
ungsstrafe gegen ihn erkannt werden. In schwereren
Fzällen kann bzw. muß die Bestellung zum Besirksschorn—
teinfegermeister widerrufen werden.
Auf die 88 40 bis 52 der Schornsteinfegerverordnung
wird hingewiesen.
B. Kehrgebührenordnung.
J. Kehrgebühren.
829.
Die Kehrgebühr beträgt für die einmalige Reinigung:
l. von einstöckigen deutschen oder russischen Schornsteinen
mit einer Lichtweite von 25 cm 20 Rpf. (Grund—
zebühr): für jedes weitere Schornsteinstockwerk 10 Rpf
mehr (Stockwerksteigerung),
»on einstöckigen Schornsteinen in gewerblichen An—
aen aller Art und in bpripaten und öffentlichen An—

2.
            
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