Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

fürsorgefielse mitgeteilt würde (mit dem Bemerken, daß
dieser Platz auch dem Arbeitsamt gemeldet ist). Das
Gleiche gilt für den Fall, daß ein solcher Posten neu ge⸗
schaffen wird.
Die Herren Landräte und Bezirksamtsvorstände und
der Herr Oberbürgermeister von Saarbrücken Bezirks⸗
fürsorgeverbände, Fursorgestellen für Kriegsbeschädigte und
striegshinterbliebene) werden ersucht, auf die Einhaltung
dieser Bestimmungen strengstens zu achten und die Ge—
neinden entsprechend anzuweisen.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Dr. Obé.

354 Vekannutmachung
betr. Kehrordnung und Kehrgebührenordnung für das
Saarland.
Vom 12. Dezember 1933.
Auf Grund des 8 8 der Verordnung über das Schorn—
iteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. J S. 515ff),
der Nrn. 9 bis 13 der Ausführungsanweisung zur Ver—
ordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April
1935 (RGBl. I, S. 5328 ff) und des 81 Absatz 1 der
Durchführungsbestimmungen für das Saarland zur Aus—
führungsanweisung zur Verordnung üder das Schornstein⸗
fegerwesen vom 17. Mai 1935 (Amtsblatt des Reichs—
kommissars für die Rückgliederung des Saarlandes S. 135)
wird nach Anhörung des Sachverständigenausschusses fol—
zende Kehrordnung und Kehrgebührenordnung“ für das
Saarland erlassen:
A. Kehrordnung.
J. Kehrzwang.
81.
Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, die durch die Kehr—
ordnung als kehrpflichtig bezeichneten Schornsteine, Rauch⸗
ableitungen und Heizanlagen zu den in der Kehrordnung
angegebenen, Fristen durch den Besirksschornsteinfeger,
neister reinigen zu lassen.
II. Kehrtermine.
82.
Küchenschornsteine sind
) in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und mit
Gasversorgung jährlich fünfmal,
b) in den übrigen Gemeinden jährlich sechsmal zu
reinigen.
Gemeinden mit Gasversorgung im Sinne dieser Vor—
schrift sind Gemeinden, in denen mindestens die Hälfte
der Haushaltungen Gasherde benützt.
Die Zahl der Einwohner bemißt sich nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung. Für die Zahl der Haushaltungen
ist die vorläufige Zusammenstellung der Gemeindeverwal⸗
tung (Gemeindebevölkerungslifte) maßgebend. Die Zahl der
Hasherde ergibt sich aus den amtlichen Büchern uͤber den
Basbezug.
Dem Besirksschornsteinfegermeister muß auf Verlangen
Einsicht in die Gemeindebevölkerungsliste und in die amt—
lichen Bücher über den Gasbezug gewährt werden.
83.
Zimmerschornsteine sind in der kalten Jahres—
zeit viermal zu reinigen. 8
Waschküchen- und Badeofenschornsteine sind
n Häusern mit mehr als zwei Haushaltungen jährlich
ünfmal, in den übrigen Häusern jährlich zweimnal zuü
einigen.

8 5.
Futterkessel- und Backhäuserschornsteine
n landwirtschaftlichen Betrieben sind ohne Rücksicht auf
»ie Größe des Betriebs jährlich sechsmal zu reinigen.
Die Reinigung hat sich auch auf die Backofenzüge zu
rstrecken.

86.
Schornsteine in gewerblichen Anlagen aller
Art (z. B. Bäckereien, Braupfannen, größeren Gasthäu—
iern, Kaffeeröstereien, Mälzereien, Meßgereien, gewerb—
lichen Räucherkammern und Trockenanlagen, Wäschereien)
und in privaten und öffentlichen Anstalten
3. B. Kasernen, Klöstern, Schulhäusern) sind jährlich
wölfmal zu reinigen.
Die Feuerzüge der Malzdarren und der gewerblichen
Trockenanlagen sowie die gewerblichen Räucherkammern
sind jeweils mitzureinigen

254

— — — — — — —
Die Feuerzüge der gewerblichen Backöfen sind jährlich
boiermal zu reinigen.
87.
Zentralheizungsschornsteine in Privat—
häusern sind in der lalten Jahreszeit sechsmal zu
reiniden.

88

Die Feuerzüge der Zentralheizungsan—
lagen sind in der ralten Jahreszeit viermal zu reinigen,
venn der Hauseigentümer nicht selbst für sachgemäße Rei—
rigung Sorge trägt. Eine der vorgeschriebenen Reini—
fungen ist nach Beendigung der Heizseriode auszuführen.
Die Feuerzüge vorn Zentralheizungsan-—
ragen, die in der warmen Jahreszeit auch der Warm—
wasserversorgung dienen, sind jährlich sechsmal zu reinigen.
89.
Schornsteine, an die ausschließlich Essen—
feuerungen mit offenem Gebläse angeschlossen sind
3. B. in Schmieden, Schlossereien, Spenglereien) und
Schornsteine, die ausschließlich der Gas—
1ubleitumg dienen (z. B. beĩ Gasbfen, Gaskochherden)
ind jährlich zweimal auf ihre Feuersicherheit zu unter⸗
uchen und, wenn nötig, zu reinigen.
810.
Dampfkessel- und Fabrik-Turm)-Schorn-—
teine müssen jährlich einmaäl untersucht und im Bedarfs
alle gereinigt werden.
Auf Antrag des Unternehmers kann die untere Verwal—
ungsbehörde von der Vorschrift des Absatzes J solche
S—chornsteine ausnehmen, bei denen eine Untersuchung durch
ie Schornsteinfegerinnung des Saarlandes ergeben hat,
zaß der Rußansätz durch Vorkehrungen zur Rauchverhü—
ung auf ein geringes Maß beschränkt ist oder daß der
iatürliche Zug, die Selbstreinigung der Schornsteine be—
virkt und hierbei die Gefahr der Selbstentzündung oder
in erheblicher, die Nachbarschaft gefährdender oder be—
sender Auswurf von Ruß oder Funken hintangehalten
vird.

811.
Die privaten Zwecken dienenden Räuscher—
ammern sind jährlich einmal zu untersuchen und wenn
nötig, zu reinigen.
812.
Gleichzeitig mit den Schornsteinen sind jeweils au ch
die gemgauerten Rauchkanäle und die Rauch
kanäle der Turmschornsteine und Zentraf—
deizungsanlagen zuü reinigen.
Die Reinigung der Backöfenschornsteine hat sich jeweils
auch auf die Vorgewölbe zu erftrecken.
813.

Sind an einem Schornstein Feuerungen verschiedener
Art angeschlossen, so richten sich die Kehrtermine nach der
Feuerung, für welche die häufigere Kehrung vorge—
chrieben ist.
Nicht in, Benützung stehende Schornstein—
anlagen dürfen nicht abgedeckt werden.
Sie sind jährlich einmal daraufhin zu untersuchen, ob
sie jederzeit in Betrieb genommen werden können.
814.

Wenn Schornsteinanlagen bzw. Feuerungszüge a) im
Falle der 886 und 7 einen Monat und bh) in den Fällen
der 88 2, 3, 4, 5, 8 zwei Monate ununterbrochen nicht
denützt werden, so entfällt die auf diese Zeit treffende
seinigung. Eine ununterbrochene Nichtbenützung liegt vor,
venn sie für den Kaminkehrer offensichtlich ist oder auf
Antrag des Feuerstättenbesitzers von der Kreispolizei⸗
»ehörde aus nachgewiesenen Gründen anerkannt wird.
Der Hauseigentümer bzw. der Unternehmer ist in den
Fällen der 88 6, 7 und 8 verpflichtet, dem Bezirks—
chornsteinfegermeister jeweils vier Tage vorher die be—
bsichtigte Beendigung der Benützung anzuzeigen.
Die Feuerzüge der Malzdarren und gewerblichen Trocken—
anlagen sind bei zeitweiser Benutzung nach je 20 Betriebs—
agen sowie am Schlusse des Darrbetriebs zu reinigen.
815.
Die Kreispolizeibehörde kann auf Antrag des Bezirks—
chornsteinfegermeisterss oder des Hauseigentümers bzw.
)es Unternehmers abweichend von vorstehenden Bestim—
nungen kürzere Kehrreinigungs- und Untersuchungsfristen
estsetzen, wenn die besondere Beschaffenheit, Lage oder
Benutzungsart von Schornsteinen, Malzdarren u. 'ä. diese
twondig machen
            
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