Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gococbsöcenr Sredüoslutũ
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Erscheint wöchentlich

Schriftleitung, des michtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
Hebr. Hofer A.⸗G., Sgarbrücken -Bölklingen. — Fernsprecher
der Nrückerei Rr. 22615 (cAmt Saarbrücken).

Bezugqspreis,für das Vierteljaht O.00, RM.
Anzeigengebühren: VDie mal gespallene Millimeier-Zeile
oder deren Raum 10 Rof.

Nr. 41

Samstagq, 28. Dezember 1935 61. Jahrg.

Amtliches.
BZekanntmachung betr. Fortführung und Erneuerung der
Katasterkarten in den ehemals preußischen Gebiets—
teilen des Saarlandes. —
Bekanntmachung betr. Aufnahme in die unterste Klasse der
höheren Schule.
Bekanntmachung betr. Auflösung der von der Regierungs—
kommission, des Zaargebietes eingerichteten Sonder—
klassen auf dem Lande.
Bekanntmachung berr. Auflösung des Messungsamtes Sulz⸗
bach.
Bekanntmachung betr. Unterbringung Schwerbeschädigter.
Bekanntmachung betr. Kehrordnung und Kehrgebühren—
vrdnung für das Saarland. Vom 12. Dezember 1935.
Bekanntmachungen des Landratsamts.
Terminkalender für den Monat Januar 1936.
Bekanntmachung betr. Straßensperre in Püttlingen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
FErhebung einer Filialsteuer.
. Nachtrags-Haushaltssatzung der Gemeinde Dudweiler.
349 Bekauntmachung
betr. Fortführung und Erneuerung der Katasterkarten in
den ehemals vreußischen Gebietsteilen des Saarlandes.
Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern
zat mit Ersaß vom 22. November 1935, VI A 18911, 6830
für den ehemals preußischen Gebietsteil des Saarlandes
neue Bestimmungen über die Fortführung und Erneue—
rung der Katasterkarten eingeführt. Die Vermessungs—
Rienststellen können Abschrift, des Erlasses — soweit er
hnen nicht bereits zugeschickt worden ist — bei dem
dezernat Katasterverwaltung, Saarstraße 14, beziehen.
Zaarhrücken, den 9. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.

Inhalt:

ür die das von demc(r) Sonderklassenlehrer(in) auszu—
tellende Zeugnis die Befähigung ausspricht.
Höhere Schulen außerhalb des Saarlandes
önnen die Sonderklassenschüler nur nach erfolgreicher
Ablegung der Aufnahmeprüfung besuchen.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Wambsganß.

Vekauntmachung
betr. Auslösung des Messungsamtes Sulzbach.
Das Messungsamt Sulzbach wird mit Wirkung vom
1. Januar 1936 aufgelöst. Die Bürgermeisterei Heusweiler
nit Ausnahme der Gemeinde Niedersalbach, die bereits
„um Messungsamtsbezirk Völklingen gehört, wird dem
Nessungsamt“ Völklingen, die Gemeinden Quierschied,
Böttelborn, Friedrichssthal und Sulzbach werden dem
MNessungsamt Saarbrücken zugeschlagen.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Barth.

352

Bekanntmachung
betr. Unterbringung Schwerbeschädigter.
Es besteht Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:
Die Unterbringung der Schwerbeschädigten ist nach den
rüheren gesetzlichen Bestimmungen des Saargebietes durch
»as Arbeitsamt bei der Regierungskommission erfolgt.
Nach dem nunmehr auch im Saarland geltenden Reichs—
recht hat diese Unterbringung durch die Hauptfürsorge—
telle (Landesfürsorgeverband beim Reichskommissar für die
Rückgliederung des Saarlandes) zu erfolgen.
Einem Schwerbeschädigten kann nur mit Zustimmung
»er Hauptfürsorgestelle gekündigt werden.
Diese Zustimmung ist bei der Hauptfürsorgestelle
chriftlich zu beantragen. Die gesetzlichen Bestimmungen
iber die fristlose Kündigung werden hierdurch allerdings
richt berührt. Wenn es sich jedoch um eine Krankheit
handelt, die eine Folge der Kriegsbeschädigung ist, so muß
die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ebenfalls einge—
jolt werden.
Auf jeden Fall ist das Freiwerden eines durch einen
Zchwerbeschädigten besetzten Arbeitsplatzes der Hauptfür—
orgestelle unverzüglich anzuzeigen, auch wenn ihre Zu—
timmung zur Kündigung nicht erforderlich ist.
Ein privater Arbeitgeber, der vorsätzlich oder in grober
Fahrlässigkeit gegen die Vorschriften des Schwerbeschä—
digtengesetzes verstößt, setzt sich der Gefahr einer Bestra—
ung nach 8 18 des Schwerbeschädigtengesetzes aus.
Arbeitgeber im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes
ind auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
Ve öffentlichen Rechts, Arbeitsplätze auch die Beamten—
ellen.
Das Schwerbeschädigtengesetz und die angeführten Be—
timmungen gelten auch für Gemeinden.
Es besteht allerdings keine allgemeine Meldepflicht für
die Betriebsführer, wenn ein Arbeitsplatz frei wird, der
war nicht mit einem Schwerbeschädigten besetzt war, sich
edoch für einen Schwerbeschädigten eignet. Es wäre jedoch
ringendst erwünscht, wenn das Freiwerden eines solchen
MNyöstens nicht nur dem Arbeitsamt. sondern auch der Haupt—

353

350 Vekanntmachung
betr. Aufnahme in die unterste Klasse der höheren Schule.
Die Aufnahme in die unterste Klasse der höheren Schule
findet von jetzt ah auch im Saarlaund gemäß Erlaß des
Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Er—
ziehung und Volksbildung vom 27. 3. 35 — ETIIé 202,
AIla, EIId, Al 1 — statt. Schlußtermin für die An—
neldung zur Aufnahme ist Dienstag, der 253.
Februar, 1936.. Nähere Anordnungen über die Prü—
ungen trifft im Einzelfall der Anstaltsleiter.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1935.
Der Reichskommissar.
J. A.: gez. Wambsganß.

351 Vekanntmachung
bvetr. Anftösung der von der Regierungskommission des
Saargebiets eingerichteten Sounderklassen auf dem Lande.
Die von der Regierungskommission des Saargebietes
Zt. eingerichteten Sonderklassen auf dem Lande zur
Lorbereitung auf den Besuch der höheren Schulen werden
nit Schluß des Schuljahres 1935 36 aufgelöst.
Der Uebergang an eine höhere Schule des Saar—
Andes erfolat'ohne Prüfund und 3war auf die Klafse,
            
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