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Landesschiedsamt, die Generalfinanzkontrolle, das Landes—
versicherunggamt für das Saargebiet, das Aufsichtsamt
für Privatversicherung, die Arbeitskammer, das Berg—
gewerbegericht und die Berghoheitsbehörden.
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(1) Die zuständigen Reichsminister bestimmen im Ein—
vernehmen mit dem Reichsminister des Innern, tunlichst
nach Anhörung des Reichskommissars, durch Rechtsver—
ordnung
a) in welchem Umfange und zu welchem Zeitpunkt das
bisher im Saarland geltende Recht außer Kraft tritt,
in welchem Umfange und zu welchem Zeitpunkt das
im Reich geltende Recht im Saarland eingeführt wird,
in welchem Umfange und zu welchem Zeitpunkt im
Saarland geltendes Recht geändert oder verein⸗
heitlicht wird,
in welcher Weise die Verwaltung des Saarlandes
im einzelnen in die Verwaltung des Reichs über—
geleitet wird.
Dabei können von den bestehenden Gesetzen abweichende
oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.
() Die zuständigen Reichsminister können im Einver—
nehmen mit dem Reichsminister des Innern auf bestimmt
zu bezeichnenden Gebieten ihre im Abs. 1a bis c ge—
nannten Befugnisse dem Reichskommissar übertragen. Die
Rechtsoerordnungen des Reichskommissars werden im Amts—
blatt des Reichskommissars veröffentlicht; sie treten, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, mit dem
ussadie Verkündung im Amtsblatt folgenden Tage in
raft.
88.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen
mit den zuständigen Reichsministern, tunlichst nach An—
hörung des Reichskommissars, die zur Ausführung und
Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Ver—
waltungsvorschriften.
89.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die
zur Verwaltung des Saarlandes notwendigen Ausgaben
zu leisten und die erforderlichen Einnahmen zu erheben
Er kann hierbei von den Vorschriften der Reichshaus—
haltsordnung ˖abweichen.
8 10.
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgen—
den Tage, im Saarland mit dem 1. März 1935 in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler.
Der Reichsminister des Innern
Frick.
33
Gesetz
über die Vertretung des Saarlandes im Reichstag.
Vom 30. Januar 1935.
Um der Rückkehr des Saarlandes in das Deutsche Reich
sichtbaren Ausdruck zu geben und dem deutschen Saarvolk
die ihm gebührende Vertretung im einheitlichen Deutschen
Reichstag zu gewähren, hat die Reichsregierung das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
81.
Der am 12. November 1933 zewählte Reichstag wird
um so viel Abgeordnete vermehrt. als die Zahl von 60000
in der Stimmenzahl enthalten ist, die am 13. Januar
1935 im Saargebiet für den Anschluß an Deutschland
abgegeben wurde.
82.
Die nach 8 1 in den Reichstag eintretenden acht Ab—
geordneten bestimmt der Führer und Reichskanzler auf
Vorschlag des Reichskommissars für die Rückgliederung
des Saarlandes aus der Zahl der Reichstagaswähler im
SZaarland.
Berlin. den 30. Januar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler.
Der Reichsminister des Annern
Fricdck
34 Erlaß
des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung des
Gnadenrechts.
Vom 1. Februar 1935.
Auf Grund des 8 8 des Reichsstatthaltergesetzes vom
30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 65) bestimme ich
über die Ausübung des Gnadenrechts in Strafsachen und
Dienststrafsachen unter Aufhebung der Erlasse vom 3. und
7. Februar, 21. März, 16. April und 24. Oktober 1934
Reichsgesetzbl. JI S. 82, 87, 211, 338, 1069) was folgt:
1. Ich behalte mir vor
1. die Entschließung über die Ausübung des Be
gnadigungsrechts
a) bei Todesstrafen,
b) bei Strafen wegen Hoch- und Landesverrats,
c) bei Strafen gegen Soldaten und Wehrmachts—
beamte, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten erkannt ist,
d) bei anderen Strafen, wenn ich den Vorbehalt
allgemein oder im Einzelfall ausspreche,
2. die Niederschlagung von Strafverfahren, die zur
Zuständigkeit der Gerichte gehören, und von Dienst—
strafverfahren, die bei Dienststrafgerichten bereits
anhängig sind.
Im übrigen übertrage ich mit dem Rechte der Weiter⸗—
übertragung die Befugnis zu Gnadenerweisen und
ablehnenden Entschließungen in Gnadensachen:
l. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen
Sachen, soweit es sich nicht um die nachstehend
genannten Fälle handelt, dem Reichsminister der
Justiz,
2.
für die zur Zuständigkeit der Militärgerichte ge—
hörigen Sachen einschließlich der Strafen, die gegen
Soldaten und Wehrmachtsbeamte vor dem Inkraft—
treten der Militärstrafgerichtsordnung von allge—
meinen Gerichten verhängt worden sind, dem Reichs—
wehrminister,
zür Steuerzuwiderhandlungen (einschließlich Zoll⸗
zuwiderhandlungen), für Zuwiderhandlungen gegen
Finanzmonopole und für Zuwiderhandlungen gegen
Ein- und Ausfuhrverbote dem Reichsminister der
Finanzen,
für Strafen, die durch rechtskräftige Verfügung
der Polizei- oder anderer Verwaltungsbehörden
verhängt sind, den Reichsministern, die die Dienst⸗
aufsicht über diese Behörden führen,
für Ordnungsstrafen den Reichsministern, zu deren
Geschäftsbereich die Stellen gehören, die die Ord—
nungsstrafen verhängt haben,
z. für von Verwaltungsgerichten verhängte Strafen
— abgesehen von Dienststrafen — den Reichs—
ministern, die die Dienftaufsicht über die Ver—
waltungsgerichte führen,
7. für Dienststrafsachen und für Amts- und Ruhe—
gehaltsverlust, der auf einem Strafurteil beruht,
a) für die unmittelbaren Reichsbeamten den zu—
ständigen Obersten Reichsbehörden,
b) für die unmittelbaren Landesbeamten
in Preußen dem Ministerpräsidenten,
in den übrigen Ländern den Reichsstatthaltern,
soweit sich nicht der zuständige
Reichsminister im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern für bestimmte
Fälle die Entschließung über die Aus—
übung des Gnadenrechts vorbehäit,
c) für die Beamten der Gemeinden und Gemeinde—
verbände dem Reichsminister des Innern,
d) für die übrigen Beamten den für die Dienst—
aufsicht zuständigen Reichsministern.
Die Uebertragung nach Nr. 7a gilt nicht für die
Aufhebung eines auf Dienstentlassung lautenden Dis—
ziplinarurteils, für die Zuerkennung eines im Dis—
ziplinarurteil nicht ausgesprochenen Teilruhegehalts,
jür die Erhöhung eines zugebilligten Teilruhegehalts
und für die Beseitigung der beamtenrechtlichen Kolgen
ainer strafgerichtlichen Verurteisunqg
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