Gonoobesecten Keeisblodto
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des 8 Teiles, Druck und BVerlag 5I
debr. Hoser A.⸗G.. Sgarbruͤcken Bölklingen. — FSerninrecher
der Oruckerei Rr. 22615 Amt Saarbrücken).
Bezugspreus,für das Vierteljahr 590, RM.
Anzeigengebühren: Die 4mal gespaltene Millmeter-Zeile
oder deren Raum 10 Rof.
Nr. 38 Mittwoch, 27. November 1935
61. Jahra.
Inhalt:
Die Dienstpflichtigen haben bei der Anmeldung mitzu
hringen:
a) den Geburtsschein;
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in
seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind;
die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufs—
ausbildung (CLehrlings- und Gesellennrüfung):
Ausweise über Zugehörigkeit
zur HIJ. (Marine-HIJ.),
zur SA. Marine-SA.),
zur SS.,
zum NEKK.,
zum DLvV. Deutscher Luftsportverband),
zum DASD. (Deutscher Amateur-Sende- und Emp—
fangsdienst),
zur freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz);
den Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasser⸗
wehrsport);
den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß,
Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pflichten—
heft der Studentenschaft);
den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der
Wehrmacht oder Landespolizei, über die bereits aus—
gesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichs—
arbeitsdienst oder in der Wehrmacht);
den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen
und über Seefahrtzeiten;
den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens
oder des SA.Sportabzeichens;
k) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder
des Deutschen Seglerverbandes).
Etwaige Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung
des Reichsarbeitsdienstes oder des aktibven Wehrdienstes sind
unlichst bereits bei, der Meldung zu stellen, und durch die
zꝛrforderlichen Beweismittel zu belegen.
Zurückstellungsanträge, Gesuche um Befreiung von der
Wehrpflicht, Anträge auf Zulassung zu einem späteren
Meldetermin usw. sind unter Vorlage der dazu erforder—
ichen Unterlagen bei der zuständigen polizeilichen Melde—
ehörde anzubringen.
Dienstpflichtige, die ihrer Anmeldepflicht nicht oder nicht
»ünktlich nachtommen, werden mit Geldstrafe bis zu 150,—
Reichsmark oder mit Haft bestraft, sofern nicht unter
esonderen Umständen eine höhere Strafe erwirkt ist.
Saarbrücken, den 25. November 19353.
Der Landrot als Kreispolizeibehörde:
4ler.
Bekanntmachung des Landratsamtes.
Meldepflicht für die Geburtsiahrgänge 1913 und 1916.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
336
Meldepflicht
für die Geburtsjahrgänge 1913 und 1916.
Unter Hinweis auf die Proklamation der Reichsregierung
an das deutsche Volk und das Gesetz für den Aufbau der
Wehrmacht vom 16. März 1935, das Wehrgesetz vom
21. Mai 1935, das Reichs-Arbeitsdienstgesetz vom 26. Juni
1935 und die Verordnung über das Erfassungswesen vom
22. Mai 1935 in der Fassung vom 7. November 1935
RGBl. S. 1297 ff) wird hiermit für den Landkreis
Saarbrücken, soweit er mir als Kreispolizeibehörde unter—
teht, folgendes angeordnet:
Alle männlichen Reichsangehörigen der Geburtsjahr—
gänge 1913 und 1916 haben sich spätestens bis einschließ—
lich 15. Februar 1936 bei der polizeilichen Meldebehörde
hres Wohnortes oder dauernden Aufenthalts zur An—
legung des Wehrstammblattes für die Ableistung des
Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes ver—
sönlich anzumelden.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen
Meldebehörde“ bei der er sich anzumelden hat, vorüber—
gehend abwesend, hat er sich bei ihr zunächst schriftlich
und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.
Von der Anmeldung sind nur die Dienstpflichtigen be—
freit, die zu diesem Zeitpunkt bereits Reichsarbeitsdienst
leisten oder in der Wehrmacht aktiv dienen.
Für die in Strafhaft, Zwangshaft oder in Untersuchungs—
haft befindlichen Meldepflichtigen wird in Anwendung des
86, Absatz 4, der Verordnung über das Erfassungswesen
vom 7. November 1935 in Verbindung mit 8 6, Absatz 2,
der Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935
vom 29. Mai 19835 das Erforderliche von Amts wegen
veranlaßt, werden.
„Ein Meldepflichtiger, der wegen Krankheit der Melde—
oflicht nicht termingemäß nachkommen kann, hat hierüber
ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Die Versäumung
des Meldetermins entbindet nicht von der Meldepflicht.
Für den Wehrdienst und den Arbeitsdienst völlig Un—
taugliche können auf Grund eines, mit dem Zeugnisfe des
mtsarztes belegten Gesuches von der Meldepflicht befreit
n.
Schiffahrtstreibende Meldepflichtige können auf Antrag
boon der Meldepflicht befreit werden oder zu einem späteren
Meldetermin zugelassen werden.
Die Verteilung der Dienstpflichtigen auf die Anmelde—
tage und Dienststunden wird von den polizeilichen Melde—
dehörden ortsüblich bekanntgegeben werden.
V —
Saarbrücken, den 27. November 1935.
Ter Landrat: Dr. Vodeler.